{"status":"available","doknr":"OLD427588","ecli":"ECLI:DE:VERFGHT:2011:0330.14.07.0A","court":"Thüringer Verfassungsgerichtshof","senate":null,"decided":"2011-03-30","aktenzeichen":"14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\nGründe\n\nA.\n\nI.\n\n1\n\nMit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer\ngegen Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des\nVerwaltungsgerichts Gera sowie gegen die vorangegangenen\nBeitragsbescheide des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in\nThüringen (im Folgenden: Versorgungswerk). In dem fachgerichtlichen\nVerfahren greift er im Wesentlichen seine auf dem Thüringer Gesetz\nüber das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) beruhende\nPflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk sowie den Umfang seiner\nBeitragspflicht an.\n\n2\n\n1. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der\nRechtsanwälte vom 31. Mai 1996 (GVBl S. 70) ist am 8. Juni 1996 in\nKraft getreten. Erstmals geändert wurde es durch Art. 1 des\nGesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das\nVersorgungswerk der Rechtsanwälte und des Thüringer\nHeilberufsgesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl S. 365), das am 1.\nJanuar 2009 in Kraft getreten ist.\n\n3\n\nNach dem Gesetz sind grundsätzlich alle berufsfähigen\nRechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören,\nMitglieder des Versorgungswerkes. Das Gesetz bestimmt unter\nanderem, dass diese Mitglieder nach weiterer Maßgabe einer Satzung\nbeitragspflichtig und im Versorgungsfall leistungsberechtigt\nsind.\n\n4\n\nDie auf der gesetzlichen Grundlage beschlossene Satzung des\nThüringer Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ThürRAVwS) ist am 17.\nDezember 1996 rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten.\nZuletzt geändert wurde sie im Wesentlichen zur Umsetzung einer\nGleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen\ndurch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19. November 2010 und\nGenehmigung durch das Thüringer Finanzministerium am 15. Dezember\n2010 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2010, S. 1826).\n\n5\n\n2. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist nach seiner im Juni\n1999 erfolgten Zulassung als selbständiger Rechtsanwalt und damit\neinhergehenden Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Thüringen seit\ndem 1. Juli 1999 Mitglied im Versorgungswerk.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. August 2002 bestätigte das Versorgungswerk\ndie Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und setzte für ihn unter\nAbänderung bisheriger Bescheide ab dem 1. Januar 2002 einen\nmonatlichen Beitrag in Höhe von 312,58 € fest. Dabei legte es\nder Berechnung 10/10 des Beitragssatzes zur\nAngestelltenversicherung und aufgrund einer vom Beschwerdeführer\nzuvor vorgelegten Einkommenssteuererklärung ein Einkommen in Höhe\nvon 1.636,52 € im Monat zugrunde.\n\n7\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der\nBeschwerdeführer im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen\nZweifeln an der Rechtsgrundlage seiner Mitgliedschaft im\nVersorgungswerk.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 wies das\nVersorgungswerk den Widerspruch ebenso wie die zugleich gestellten\nHilfsanträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft bzw. auf\nErmäßigung des Beitragssatzes auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages\nzurück.\n\n9\n\n3. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem\nVerwaltungsgericht Gera machte der Beschwerdeführer geltend, dem\nLand komme keine Gesetzgebungszuständigkeit zur Anordnung einer\nZwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk zu. Die\nZwangsmitgliedschaft beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten. Die\nvom Gesetzgeber angeführten Gründe rechtfertigten angesichts der\nguten wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in Thüringen,\nder Möglichkeit privater Altersvorsorge und der\nUnwirtschaftlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherungen kein\nübergeordnetes Interesse an einer zwangsweisen Absicherung der\nRechtsanwälte. Darüber hinaus würden Thüringer Rechtsanwälte\ngegenüber anderen freien Berufen und Gewerbetreibenden, für die\nkeine Alterssicherung bestünde, ungleich behandelt. Ohne sachlichen\nGrund würden auch selbständige und angestellte Rechtsanwälte,\nzwangsverpflichtete jüngere und befreite ältere Rechtsanwälte sowie\nbeitragspflichtige und im Übrigen beitragsbefreite Rechtsanwälte\nunterschiedlich behandelt. Überdies sei er in seinem Grundrecht auf\nnegative Vereinigungsfreiheit verletzt. Auch werde in sein\nEigentumsrecht eingegriffen, da die Beiträge von unverheirateten\nund kinderlosen Rechtsanwälten im Fall ihres Todes ersatzlos\nwegfielen. Darüber hinaus sei eine Versorgung von Partnern einer\neingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen. Ferner sei im\nFall seiner etwaigen Berufsunfähigkeit der Vorsorgeschutz für ihn\nunzureichend. Es liege auch ein unzulässiger Eingriff in seine\nBerufsausübungsfreiheit vor. Die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen\nüber die Beitragsfestsetzung seien zu unbestimmt.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht Gera wies die Klage aufgrund mündlicher\nVerhandlung vom 26. April 2005 ab (1 K 331/04 GE): Der Bescheid sei\nrechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die\nRechtsgrundlagen bestünden nicht.\n\n11\n\n4. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des\nBeschwerdeführers durch Urteil vom 30. Januar 2007, zugestellt am\n30. April 2007, zurück (2 KO 832/05): Die Pflichtmitgliedschaft\nschränke die allgemeine Handlungsfreiheit nicht unzulässig ein. Die\nPflichtmitgliedschaft und die damit bezweckte Pflichtversorgung der\nRechtsanwälte dienten durch deren wirtschaftliche Absicherung der\nErhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes. Sie ermöglichten\nes zugleich, dass die Rechtsanwälte bei Erreichen eines bestimmten\nLebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausschieden und der\nnachfolgenden Generation \"Platz machten\". Damit verfolge\ndie Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke. Ihre Anordnung halte\nsich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein\nGemeinwohlbelang von hoher Bedeutung sei auch die finanzielle\nStabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienen\nbestimmt seien, könnten auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für\ndie Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führten. Auch das\nThüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte erfülle\ndie Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Einführung eines\nverpflichtenden Versorgungssystems.\n\n12\n\nEbenso sei eine Verletzung der Berufsfreiheit des\nBeschwerdeführers allein durch die gesetzliche Bestimmung nicht\nerkennbar. Ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls, nämlich\ndie, die - wie aufgezeigt - für die Einführung einer\nsozialen Absicherung der Rechtsanwälte als Ganzes sprächen,\nrechtfertigten auch die notwendigen Einschränkungen der\nBerufsausübung des Einzelnen.\n\n13\n\nDas Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.\n\nII.\n\n14\n\nAm 30. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\nzum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben.\n\n15\n\n1. Der Zulässigkeitsmangel des nicht erschöpften Rechtsweges im\nZeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei heilbar. Er\nbeabsichtige, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision zu erheben. Der Rechtsweg sei\nerschöpft, wenn mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde\neine den fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung\nergehe.\n\n16\n\n2. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzung\ndes Versorgungswerkes, die er mit der Verfassungsbeschwerde\nmittelbar angreife, seien mit Art. 3 Abs. 2 ThürVerf (allgemeine\nHandlungsfreiheit) und mit Art. 2 Abs. 1 ThürVerf\n(Gleichbehandlungsgebot) unvereinbar und nichtig. Er wiederholt\nsein Vorbringen vor den Fachgerichten, wonach dem Freistaat\nThüringen die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung eines\nRechtsanwaltsversorgungswerkes fehle und wonach das Thüringer\nGesetz keinen legitimen öffentlichen Aufgaben diene. Empirische\nBetrachtungen hätten weder die Landesregierung noch der Gesetzgeber\nnoch das Versorgungswerk angestellt. Darüber hinaus wiederholt der\nBeschwerdeführer seinen fachgerichtlichen Vortrag, wonach er sowohl\nim Hinblick auf einen in Thüringen beschäftigten angestellten\nRechtsanwalt als auch im Hinblick auf einen sonstigen in Thüringen\ntätigen Selbständigen benachteiligt werde. Damit könne dahinstehen\n- so der Beschwerdeführer -, ob das Gesetz darüber\nhinaus auch unzulässig in sein Eigentumsrecht und seine\nBerufsfreiheit eingreife. Es erschließe sich nicht, weshalb die\nZwangsmitgliedschaft nicht die Berufsausübungsfreiheit tangieren\nsolle. § 23 der Satzung des Versorgungswerkes über die\nBeitragserhebung sei unbestimmt. Weil die Satzung ohne die\nBeitragsbemessungsvorschrift keinen Sinn mehr habe, sei sie im\nGanzen nichtig.\n\n17\n\n3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn auch in\nseinem Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. Das\nGericht habe keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt. Es habe\nüber kein statistisches Material zur Beurteilung der Lage der\nRechtsanwaltschaft verfügt. Die Gerichte hätten sich auf die nicht\nnäher untermauerten Behauptungen des Versorgungswerkes bezogen,\nwonach die vom Beschwerdeführer angeführte Einkommensumfrage der\nBundesrechtsanwaltskammer nicht repräsentativ sei (Statistisches\nBerichtssystem für Rechtsanwälte - STAR). Sie hätten\nmissachtet, dass sich die Realitäten seit 1960 geändert hätten.\n\n18\n\nDas Oberverwaltungsgericht habe auch seinen Anspruch auf\nrechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verletzt. Es habe\nsein Einkommen als so geringfügig abgetan, dass eine Fürsorge durch\nden Gesetzgeber als geradezu erforderlich habe angesehen werden\nmüssen. Wenn das Gericht das Urteil hierauf stütze, hätte es ihm\nzuvor Gelegenheit geben müssen, sich hierzu zu äußern.\n\n19\n\n4. Der Beschwerdeführer beantragt,\n\n20\n\n1. das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der\nRechtsanwälte sowie die Satzung des Versorgungswerkes in der\njeweils geltenden Fassung als mit den Artikeln 2 Abs. 1, 3 Abs. 2,\n34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ThürVerf für unvereinbar und nichtig zu\nerklären,\n\n2. aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 5 und\nArt. 88 Abs. 1 ThürVerf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts\nGera und des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben,\n\n3. aus den Gründen zu 1. sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 1\nund Art. 47 Abs. 4 ThürVerf die Bescheide des Versorgungswerkes\naufzuheben.\n\n21\n\n5. Der Thüringer Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen.\nDie Thüringer Landesregierung und das Versorgungswerk halten die\nVerfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet.\n\nIII.\n\n22\n\nIm fachgerichtlichen Verfahren rief der Beschwerdeführer\nzwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht und sodann das\nBundesverfassungsgericht an:\n\n23\n\n1. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des\nOberverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies das\nBundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. August 2007\nzurück:\n\n24\n\na) Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom\nBeschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob unter anderem angesichts\nder durch den Bund verstärkt propagierten Instrumente der privaten\nAltersvorsorge die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundenen\nEinriffe in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 3 Abs. 1 sowie in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz\n(GG) noch zu rechtfertigen seien, könne nicht zur Zulassung der\nGrundsatzrevision führen. Es - das Bundesverwaltungsgericht\n- sei in seiner bisherigen Rechtsprechung stets von der\nZulässigkeit einer Pflichtversorgung für Angehörige freier Berufe\neinschließlich der Rechtsanwälte ausgegangen. Das\nBundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Einführung\neines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit\nPflichtmitgliedschaft weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 2\nAbs. 1 GG verstoße. Dass eine erneute Befassung des\nRevisionsgerichts mit diesem Problem erforderlich wäre, zeige die\nBeschwerdebegründung nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht\nbetonte vielmehr - unter Wiederholung der Ausführungen des\nOberverwaltungsgerichts -, die Pflichtmitgliedschaft verfolge\nlegitime Zwecke und ihre Anordnung halte sich innerhalb des\nGestaltungsspielraums des Gesetzgebers.\n\n25\n\nDarüber hinaus führte es - weitergehend - aus, die\nvom Beschwerdeführer genannten Instrumente wie die Förderung der\nprivaten Altersvorsorge könnten und sollten die den Angehörigen\neines Pflichtversicherungssystems zukommende Versorgung ergänzen,\naber nicht ersetzen. Die mit der Pflichtversicherung verfolgten\nZiele könnten durch eine von privaten Entschlüssen abhängige\nAltersversorgung nicht sicher erreicht werden.\n\n26\n\nb) Auch eine Divergenz sei nicht dargelegt.\n\n27\n\nc) Die geltend gemachten Verfahrensfehler verneinte das\nBundesverwaltungsgericht. Der Rüge ungenügender Sachaufklärung nach\n§ 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der\nEinkommensverhältnisse der Rechtsanwälte hielt es entgegen, das\nBerufungsgericht habe von der auf einer Initiative der\nRechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers\nausgehen dürfen, eine Pflichtversorgung, wie sie auch in anderen\nBundesländern bestehe, sei erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer\ndie wirtschaftliche Situation günstiger eingeschätzt habe und\ndaraus den Schluss auf die mangelnde Erforderlichkeit der\nPflichtversorgung habe gezogen wissen wollen, hätte er - so\ndas Bundesverwaltungsgericht - durch entsprechende\nBeweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen. Dem\nBerufungsgericht habe sich keine weitere Aufklärung aufdrängen\nmüssen.\n\n28\n\nDer Vorwurf des Gehörsverstoßes, weil das Gericht seine -\ndes Beschwerdeführers - Einkommensverhältnisse zugrunde\ngelegt habe, ohne ihm zuvor nach § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zur\nÄußerung gegeben zu haben, sei nicht begründet. Die Entscheidung\ndes Oberverwaltungsgerichts beruhe nicht auf den Ausführungen zu\nden Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, was sich aus der\nWortfolge der entsprechenden Passage ergebe (\"ungeachtet\ndessen, dass der Kläger nach seinen eigenen Einkommensangaben\n…, sind die von ihm vorgelegten Zahlen nicht\nverwertbar\").\n\n29\n\n2. Im Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer (allein) gegen den\nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er machte geltend, das Gericht habe durch\ndie Zurückweisung der Zulassungsgründe sein Grundrecht auf\neffektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das\nBundesverfassungsgericht erkannte mit Beschluss vom 20. November\n2007, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.\nSie habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre\nAnnahme sei auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer\nals verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von\nGrundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sei nichts\nersichtlich.\n\nB.\n\n30\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Der nach § 34 des\nGesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG)\nbestellte Ausschuss kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die\nVerfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist. Er trifft seine\nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 34 Abs. 1 und 3 ThürVerfGHG).\n\nI.\n\n31\n\nDie Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die\nverwaltungsgerichtlichen und die behördlichen Entscheidungen.\nSoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rügen gegen die\nEntscheidungen insbesondere das Thüringer Gesetz über das\nVersorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 wie auch die\nSatzung des Versorgungswerkes vom 17. Dezember 1996 angreift,\nerhebt er nicht zugleich sogenannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde\n(§§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 ThürVerfGHG). Gegen Gesetz und\nSatzung wendet er sich ausdrücklich lediglich mittelbar. Soweit er\nmit seinem Antrag zu 1. begehrt, Gesetz und Satzung für mit der\nThüringer Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären,\nformuliert er - aus seiner Sicht konsequent - lediglich\ndie Folgerungen aus § 37 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4\nSatz 1 und Absatz 3 ThürVerfGHG für den Fall der Stattgabe seiner\nVerfassungsbeschwerde; nach dieser Regelung hebt der\nVerfassungsgerichtshof in dem Fall der Stattgabe einer\nVerfassungsbeschwerde, weil die angegriffene Entscheidung auf einem\nverfassungswidrigen Gesetz beruht, nicht nur die angegangene\nEntscheidung auf, sondern erklärt zugleich das Gesetz für nichtig\noder mit der Verfassung unvereinbar.\n\nII.\n\n32\n\nSoweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen\nEntscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des\nVerwaltungsgerichts Gera wendet, ist sie unzulässig:\n\n33\n\n1. Der Rechtsweg ist zwischenzeitlich erschöpft (§ 31 Abs. 3\nSatz 1 ThürVerfGHG).\n\n34\n\na) § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG fordert, dass ein\nBeschwerdeführer grundsätzlich vor Erhebung einer\nVerfassungsbeschwerde alle vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe\nausschöpft. Er hat grundsätzlich den gesamten Instanzenzug zu\ndurchlaufen, den die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht.\n\n35\n\nb) Gegen diese Bestimmung ist nicht allein deswegen verstoßen,\nweil bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 30. Mai 2007 der zur\nÜberprüfung der Entscheidungen eröffnete Instanzenzug noch nicht\nvollständig durchschritten war. Nach der Rechtsprechung des\nThüringer Verfassungsgerichtshofs wird ein solcher\nZulässigkeitsmangel geheilt, wenn nachträglich eine den\nfachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung ergeht\n(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003\n- VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,\nBeschluss vom 22. April 2003, VerfGH 20/01; vgl. schon\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 1953 - 1\nBvR 520/52 - BVerfGE 2, 105 [109]). Der Beschwerdeführer hat\nmit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007\nden fachgerichtlichen Instanzenzug ausgeschöpft.\n\n36\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der\nThüringer Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, die mit ihr\nangegriffenen Urteile zu überprüfen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf\nund § 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG):\n\n37\n\na) Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf und §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1\nThürVerfGHG können Verfassungsbeschwerden zum Thüringer\nVerfassungsgerichtshof nur mit der Behauptung erhoben werden, dass\ndie öffentliche Gewalt des Landes in Grundrechte des\nBeschwerdeführers eingegriffen hat. Maßnahmen unterliegen nicht der\nGerichtsbarkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, soweit ein\nBeschwerdeführer die Entscheidung eines Bundesgerichts direkt\nangreift oder soweit die Entscheidung eines Bundesgerichts das\nUrteil des Fachgerichts des Landes in der Sache bestätigt\nhat.\n\n38\n\nDer Thüringer Verfassungsgerichtshof hat bereits in der\nVergangenheit entschieden, dass ihm die Sachprüfung einer mit der\nLandesverfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung eines\nLandesgerichts dann verwehrt ist, wenn ein Gericht des Bundes den\nGegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft und die\nbeanstandete Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise\nbestätigt hat (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24.\nFebruar 2007 - VerfGH 5/07 -; Thüringer\nVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 -\nVerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss\nvom 29. Oktober 1999 - VerfGH 23/97 -; vgl. auch\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2\nBvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, [371]).\n\n39\n\nDer Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang\nallerdings deutlich gemacht, dass Entscheidungen von\nBundesgerichten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde\nregelmäßig seine Sachprüfung nicht hindern. Das Revisionsgericht\nnimmt in diesem Verfahren grundsätzlich keine rechtliche Prüfung\ndes Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vor, sondern untersucht\nlediglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für\ndie Zulassung der Revision vorliegen. Deshalb sind in der\nBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nur die gesetzlich\ngenannten Revisionszulassungsgründe darzulegen, nämlich - im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren - ob die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz\nvorliegt oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird\nund vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2\nVwGO) (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24.\nFebruar 2007 - VerfGH 5/07 -; Thüringer\nVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 -\nVerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss\nvom 29. Oktober 1999 - VerfGH 23/97 -; vgl. auch\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2\nBvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, [371]).\n\n40\n\nb) Vorliegend hat zwar das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in\nThüringen als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes\ngehandelt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht aber\nentgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem\nBeschluss vom 20. August 2007 die Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision zurückgewiesen und dabei mit seinen\nweitreichenden Ausführungen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nin der Sache bestätigt hat.\n\n41\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat hier ausnahmsweise im Rahmen\nseiner Prüfung, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\ndie die Entscheidung sachlich tragende Auffassung des\nOberverwaltungsgerichts (die Pflichtmitgliedschaft verfolge\nlegitime Zwecke, die auch durch eine von privaten Entschlüssen\nabhängige Altersversorgung nicht sicher erreicht werden könnten,\nund ihre Anordnung halte sich auch unter Berücksichtigung aktueller\npolitischer Entwicklungen wie unter anderem den Möglichkeiten\nprivater Vorsorge innerhalb des Gestaltungsspielraums des\nGesetzgebers) ausdrücklich und die Entscheidung tragend als\nzutreffend angesehen. Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist\ndaher eine Entscheidung insoweit verwehrt, als eine mögliche\nBeeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die streitige\ngesetzliche Anordnung einer Pflichtversorgung der Rechtsanwälte in\nGrundrechten geltend gemacht wird, die die Thüringer Verfassung\ninhaltsgleich zum Grundgesetz gewährt. Dies sind im vorliegenden\nFall die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 2\nAbs. 1 ThürVerf, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, des Eigentumsrechts aus Art. 34 ThürVerf und der\nBerufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf (Thüringer\nVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 -\nVerfGH 5/07 -; vgl. Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die\nVerfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 2\nRdnr. 67, zu Art. 3 Rdnr. 48f., zu Art. 34 Rdnr. 79, zu Art. 35\nRdnr. 57).\n\n42\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits den Vorhalt des\nBeschwerdeführers geprüft, das Berufungsgericht habe den\nJustizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt,\nweil es über kein statistisches Material zur Beurteilung der\nEinkommenssituation der Rechtsanwaltschaft verfügt und keine\nErmittlungen zum Sachverhalt angestellt habe. Das\nBundesverwaltungsgericht hat zwar die diesbezügliche Verfahrensrüge\nals nicht hinreichend dargelegt erachtet. Zugleich hat es aber in\nder Sache vertreten, das Berufungsgericht habe von der auf einer\nInitiative der Rechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des\nGesetzgebers von der Erforderlichkeit einer Pflichtversorgung\nausgehen dürfen. Somit ist dem Thüringer Verfassungsgerichtshof\nauch die Überprüfung verwehrt, ob der Justizgewährungsanspruch nach\nArt. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt ist, der inhaltsgleich mit der\nentsprechenden Gewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG ist (vgl.\nJutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats\nThüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 42 Rdnr. 84).\n\n43\n\nEbenso ist ihm die Prüfung der geltend gemachten\nGehörsverletzung nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verwehrt, die\ninhaltsgleich mit der Gewährleistung nach Art. 103 Abs. 1 GG ist\n(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2007\n- VerfGH 6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,\nBeschluss vom 10. Dezember 1998 - VerfGH 10/98 -). Das\nBundesverwaltungsgericht hat auch diese bereits im\nBeschwerdeverfahren als Verfahrensfehler geltend gemachte Rüge in\nder Sache geprüft.\n\n44\n\n3. Darüber hinaus und soweit der Beschwerdeführer weitergehende\nGrundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Umfang seiner\nBeitragspflichten geltend macht, genügt die Begründung der\nVerfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 32\nThürVerfGHG:\n\n45\n\na) Eine Verfassungsbeschwerde kann nur mit der Behauptung\nerhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in\nder Verfassung des Freistaats Thüringen enthaltenen Grundrecht,\ngrundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein.\nNach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der\nVerfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die\nHandlung der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwert\nfühlt, konkret zu bezeichnen. Insgesamt muss der Beschwerdeführer\neinen Lebenssachverhalt schildern, nach dem es möglich erscheint,\ndass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oder\nstaatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (ständige\nRechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, z.B.\nBeschluss vom 23. April 2008 - VerfGH 11/07 -;\nBeschluss vom 8. August 2007 - VerfGH 8/07 und 9/07\n-).\n\n46\n\nRichtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche\nEntscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im\nEinzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen\nMaßstäbe auseinanderzusetzen; die pauschale Behauptung, die\nEntscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht.\nVielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum\ndie Verletzung eines Grundrechts zumindest möglich erscheint. Sind\nmehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss die\nVerfassungsbeschwerde sich mit der Begründung einer jeden einzelnen\nEntscheidung auseinandersetzen (Thüringer Verfassungsgerichtshof,\nBeschluss vom 15. September 2009 - VerfGH 38/07 -).\n\n47\n\nGeht es - wie hier - um eine Entscheidung, bei der\ndie Fachgerichte auch Bundesrecht angewandt haben, kann sie der\nThüringer Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüfen, ob der\nRichter das Willkürverbot beachtet hat oder ihm Fehler unterlaufen\nsind, die darauf beruhen, dass Bedeutung und Tragweite eines\nGrundrechts grundsätzlich verkannt werden (vgl. Thüringer\nVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2008 - VerfGH\n14/06 - m. w. N.). Das Willkürverbot wird nicht durch jede\nfehlerhafte Rechtsanwendung verletzt (vgl.\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2\nBvR 364/07 -). Es wird vielmehr nur dann verletzt, wenn die\nGerichte des Landes bei der Auslegung und Anwendung\nbundesrechtlicher Bestimmungen von dem durch den Gesetzeswortlaut\nvorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher\nbeschriebenen Normverständnis so weit abgewichen sind, dass diese\nDivergenz mit dem Bundesrecht nicht mehr übereinstimmt. Das ist nur\ndann der Fall, wenn diese Rechtsanwendung als keinesfalls\nvertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und\neindeutig unangemessen qualifiziert werden muss (vgl. z.B.\nThüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2008\n- VerfGH 34/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,\nBeschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -).\n\n48\n\nDer Thüringer Verfassungsgerichtshof ist keine weitere\nRechtsmittelinstanz. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine\nAnwendung auf den einzelnen Fall - ebenso wie die\nFeststellung und Würdigung des Tatbestandes - sind allein\nSache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung\ndurch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Nur bei einer Verletzung\nvon Verfassungsrecht durch das jeweilige Fachgericht kann der\nVerfassungsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin\neingreifen. Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn\neine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft\nist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten\nliegen. Die Ermittlung, Feststellung und Bewertung von Tatsachen\ninnerhalb des einfachen Rechts durch die Fachgerichte sind solange\nder Nachprüfung des Verfassungsgerichts entzogen, als nicht\nAuslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweils einschlägigen\nGrundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen\nund auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten\nRechtsfall von einigem Gewicht sind (Thüringer\nVerfassungsgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Juli 2007 - VerfGH\n4/06 und 5/06 -).\n\n49\n\nb) Die Verfassungsbeschwerde wird den Anforderungen an die\nDarlegung nicht gerecht.\n\n50\n\nDer Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, inwieweit die\nangegriffenen Entscheidungen willkürlich im Sinne der vorgenannten\nständigen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sein\nkönnten oder Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkennen\nkönnten.\n\n51\n\nEr wiederholt lediglich sein Vorbringen aus dem\nBerufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und aus dem\nRevisionszulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er\nlegt nicht dar, die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts sei\nkeinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich\nsachwidrig oder eindeutig unangemessen. Er bezieht seinen Vorhalt,\nes lägen Grundrechtsverletzungen vor, im Wesentlichen auf Angriffe\ngegen das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzung\ndes Versorgungswerkes. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, die\ngerichtlichen Entscheidungen seien willkürlich oder missachteten\nBedeutung und Tragweite von Grundrechten. Mit seinem Vortrag\nvertritt er weiterhin (lediglich) eine andere Ansicht zur\nPflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Er wiederholt, das\nThüringer Gesetz diene keinen legitimen Zwecken und greife deshalb\nunverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 3\nAbs. 2 ThürVerf ein. Sein Vorbringen zu mutmaßlichen Verstößen\ngegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf\nbeschränkt sich ebenfalls auf die Wiederholung des\nfachgerichtlichen Vortrags, ohne Willkür oder Grundrechtsverstöße\ndarzulegen. Eine mutmaßliche Verletzung des Eigentumsrechts nach\nArt. 34 ThürVerf und der Berufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf will\nder Beschwerdeführer nunmehr im Übrigen selbst \"dahinstehen\nlassen\". Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich auf die\nzur Begründung einer Grundrechtsverletzung unzureichende Bemerkung,\n\"es erschließe sich nicht\", weshalb die\nZwangsmitgliedschaft nicht die Berufsfreiheit tangieren solle.\nSoweit er den Fachgerichten Verfahrensverstöße vorwirft\n(hinsichtlich ihrer Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie\nhinsichtlich ihrer Gehörsgewährung nach § 108 Abs. 2 VwGO),\nwiederholt er ebenfalls lediglich seine bereits vor dem\nBundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen.\n\n52\n\n4. Im Übrigen wäre dem Vorhalt, das Oberverwaltungsgericht habe\nden Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf wegen\nunzureichender Sachaufklärung zur Einkommenssituation der\nRechtsanwaltschaft verletzt, hier auch der aus § 31 Abs. 3\nThürVerfGHG weiter hergeleitete Grundsatz der materiellen\nSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenzuhalten:\n\n53\n\na) Wendet sich der Beschwerdeführer mit der\nVerfassungsbeschwerde gegen einen mit einem Rechtsmittel\nangreifbaren rechtlichen Mangel des Ausgangsverfahrens, muss er\ndiesen Mangel, auch wenn es sich dabei um einen Verfassungsverstoß\nhandelt, zunächst nach den für das jeweilige Rechtsmittelverfahren\nmaßgeblichen Vorschriften geltend machen. Der im\nZulässigkeitserfordernis der vorherigen Erschöpfung des\nfachgerichtlichen Rechtsweges zum Ausdruck kommende weitergehende\nGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt,\ndass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor den\nFachgerichten die Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung mit\nallen dort statthaften Rechtsbehelfen unter Einhaltung der dafür\nbestehenden Frist- und Formerfordernisse verfolgt (vgl.\nThüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2002 -\nVerfGH 14/98 - und Beschluss vom 12. November 2002 -\nVerfGH 12/02 -). Dies schließt ein, dass der Beschwerdeführer\nim fachgerichtlichen Verfahren die maßgeblichen Tatsachen\nrechtzeitig, vollständig und deutlich vorbringt\n(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. November 1988 -\n1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 [189 f.]). Insoweit ist der\naußerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nur ein\nletztes Mittel zur Verhinderung eines durch die Fachgerichte\nverursachten bzw. nicht abgewendeten Verfassungsverstoßes. Dem\nErfordernis der Ausschöpfung des Rechtsweges ist daher nicht\ngenügt, wenn ein als möglicher Verfassungsverstoß zu\nqualifizierender Rechtsfehler im Instanzenzug deshalb nicht hat\nnachgeprüft werden können, weil er nicht oder nicht in ordentlicher\nForm gerügt worden ist. Danach ist die Verfassungsbeschwerde auch\ndann unzulässig, wenn ein vom Beschwerdeführer erhobenes\nstatthaftes Rechtsmittel aus formellen Gründen, etwa wegen zur\nUnzulässigkeit führender Begründungsmängel oder wegen\nFristversäumung zurückgewiesen worden ist (Thüringer\nVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 - VerfGH\n6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober\n2003 - VerfGH 15/03 -; vgl. Bundesverfassungsgericht,\nBeschluss vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 41/51 - BVerfGE\n1, 12 [13]; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober\n1951 - 1 BvR 201/51 - BVerfGE 1, 13, [14];\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 BvR\n106/63 - BVerfGE 16, 124, [127]).\n\n54\n\nb) Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht alle nach der Lage\nder Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um\ndie geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs in\ndem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu\nverhindern oder zu beseitigen.\n\n55\n\nEr selbst hat vor den Fachgerichten nicht substantiiert zu den\nEinkommensverhältnissen der Rechtsanwälte in den neuen Ländern,\ninsbesondere in Thüringen, vorgetragen, diesbezüglich etwa\nBeweisanträge gestellt (wie ihm bereits das\nBundesverwaltungsgericht vorhält). Insoweit hatte er lediglich auf\ndie auf freiwilliger Basis beruhende sogenannte STAR-Umfrage zur\nwirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in den neuen Ländern\nBezug genommen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm insoweit\nvorzuhalten, dass er, wenn er die wirtschaftliche Situation\ngünstiger eingeschätzt hat und daraus den Schluss auf die mangelnde\nErforderlichkeit der Pflichtversorgung gezogen wissen wollte, durch\nentsprechende Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hätte\nhinwirken müssen.\n\nIII.\n\n56\n\nSoweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde\nausdrücklich auch die behördlichen Entscheidungen angreift, ist\nsein Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Insoweit ist er bereits\nweder beschwerdebefugt noch verfügt er über ein\nRechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidungen sind prozessual überholt,\nnachdem das Oberverwaltungsgericht eine eigenständige\nSachentscheidung getroffen hat. Die Bescheide enthalten auch keine\neigene Beschwer.\n\nIV.\n\n57\n\nDas Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.\n\n58\n\nVon der Festsetzung einer besonderen Gebühr nach § 28 Abs. 2 S. 1 ThürVerfGHG oder § 28 Abs. 4 ThürVerfGHG hat der\nVerfassungsgerichtshof abgesehen.\n\n59\n\nDie Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-thueringen/2011-03-30/14-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-thueringen/2011-03-30/14-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427588","retrieved":"2026-07-09 06:46:47.785864+00:00"}}