{"status":"available","doknr":"OLD427527","ecli":"ECLI:DE:SGNORDH:2011:0721.S12SF465.10.0A","court":"Sozialgericht Nordhausen","senate":null,"decided":"2011-07-21","aktenzeichen":"S 12 SF 465/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der\nUrkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 30. November 2010 wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nStreitgegenstand der Hauptsache war eine Untätigkeitsklage nach\n§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Bescheidung eines\nÜberprüfungsantrages nach näherer Maßgabe des § 44 des Zehnten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB X), welche durch entsprechenden Erlaß des\nausstehenden Bescheides und anschließende prozeßbeendende\nErklärungen der Beteiligten ihre Erledigung fand.\n\n2\n\nMit Schriftsatz vom 2. September 2009 beantragte der\nErinnerungsführer die Kostenfestsetzung laut nachfolgender\nBerechnung:\n\n3\n\nGebührentatbestand\n\n \n\nEuro\n\nVerfahrensgebühr - § 14 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV\n\n250,00\n\nGebührenerhöhung für weitere Mitglieder\n\nder Bedarfsgemeinschaft - § 14 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV\n\n150,00\n\nTerminsgebühr - § 14 RVG i.V.m. 3106 VV\n\n200,00\n\nFahrtkosten und Abwesenheitsgeld\n\n1,34\n\nPost- und Telekommunikation\n\n20,00\n\nZwischensumme\n\n621,34\n\nUmsatzsteuer\n\n118,05\n\nGesamtforderung\n\n739,39\n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 teilte der\nErinnerungsgegner mit, daß lediglich Kosten in Höhe von ca. 121\nEuro erstattungsfähig seien; wegen der Einzelheiten der Berechnung\nwird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.\n\n5\n\nMit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. November 2010, dem\nErinnerungsführer am 6. Dezember 2010 zugegangen, setzte die\nUrkundsbeamtin folgende Kosten fest:\n\n6\n\nGebührentatbestand\n\n \n\nEuro\n\nVerfahrensgebühr - § 14 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV\n\n40,00\n\nGebührenerhöhung für weitere Mitglieder\n\nder Bedarfsgemeinschaft - § 14 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV\n\n24,00\n\nTerminsgebühr - § 14 RVG i.V.m. 3106 VV\n\n20,00\n\nFahrtkosten und Abwesenheitsgeld\n\n1,31\n\nPost- und Telekommunikation\n\n12,8\n\nZwischensumme\n\n98,11\n\nUmsatzsteuer\n\n18,64\n\nGesamtforderung\n\n116,75\n\n7\n\nMit der dagegen am 14. Dezember 2010 eingelegten\n„sofortigen Beschwerde“ macht der Erinnerungsführer\ngeltend, daß die Verfahrensgebühr in Höhe von 250 Euro festzusetzen\nsei. Denn die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantschaft sei\nweit überdurchschnittlich gewesen, weil bereits in deren Begehren,\nGrundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu erhalten, die\nüberdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung zum Ausdruck kommt.\nDie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantschaft seien\nunterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei\nzumindest durchschnittlich gewesen, weil u.a. die Regelungen des\nangegriffenen Bescheides umfassend rechtlich geprüft werden mußten.\nAuch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest\ndurchschnittlich gewesen, weil der Prozeßbevollmächtigte sich\numfassend mit der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung habe\nauseinander setzen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, daß für\ndie Höhe der Terminsgebühr die Dauer des Termins unerheblich\nist.\n\n8\n\nDer Erinnerungsgegner verweist sinngemäß auf die seiner Ansicht\nnach zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.\n\n9\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den in den Akten\nbefindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen.\n\nII.\n\n10\n\nDie „sofortige Beschwerde“ ist als Erinnerung des\nErinnerungsführers auszulegen.\n\n11\n\nDiese form- und fristgerecht (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit § 197 Abs. 2\nSGG) erhobene Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der\nKostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\ndes Gerichts vom 30. November 2010, mit dem die erstattungsfähigen\nKosten des Verfahrens auf insgesamt 116,75 Euro festgesetzt worden\nsind, beschwert den Erinnerungsführer nicht. Die Erstattung höherer\nKosten kann er nicht mit Erfolg geltend machen. Insbesondere hat\ndie Urkundsbeamtin bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr\nzutreffend die Bestimmung der Nr. 3103 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2\nSatz 1 RVG (Vergütungsverzeichnis, VV RVG) herangezogen.\n\n12\n\n1. Das Gericht verweist zunächst auf die Ausführungen im\nangefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG,\nund ergänzt wie folgt:\n\n13\n\nBei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1\nRVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,\nvor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen\nTätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-\nund Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen;\nbei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist\ndie Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem\nRechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie\nunbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im\nAnwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser\nToleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn die Kriterien\ndes § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des\nBeurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet wurden.\nDie Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG\nist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem\") nicht\nabschließend, so daß weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen\nwerden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen\nselbstständig und gleichwertig nebeneinander. Für jede Rahmengebühr\nist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG\nerforderlich (vgl. statt aller: Thüringer Landessozialgericht,\nBeschluß vom 3. April 2009, L 6 B 261/08 SF m.w.N.).\n\n14\n\nEs entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und\nSchrifttum, daß bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr\ninnerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens der Gebührenpositionen des\nVergütungsverzeichnisses die Mittelgebühr ein angemessenes\nÄquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht\ndurchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind\nsodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für\nüberdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen\netwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch\ndie Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien\nkompensiert werden.\n\n15\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend, muß festgestellt werden, daß\ndie vom Erinnerungsführer geltend gemachten Gebühren in Höhe vom\nca. 739 Euro die Toleranzgrenze von 20 v.H. hinsichtlich der ihm\ntatsächlich zustehenden Gebühren übersteigen. Die zu erstattenden\nGebühren errechnen sich wie folgt:\n\n16\n\nZur Verfahrensgebühr:\n\n17\n\nZu Recht hat die Urkundsbeamtin bei der Bestimmung der Höhe der\nVerfahrensgebühr den Gebührentatbestand nach Nr. 3103 VV RVG zu\nGrunde gelegt, denn hier ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren\noder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts\ndienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen. Zur nämlichen\nRechtsfrage hat das Thüringer Landessozialgericht im Beschluß vom\n25. Oktober 2010, Az. L 6 SF 652/10 B die widerstreitenden\nMeinungen in Rechtsprechung und Literatur reflektiert und darauf\nerkannt, daß bei einer Untätigkeitsklage „eine Tätigkeit im\nVerwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des\nVerwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen\n(ist). Die Untätigkeitsklage setzt immer ein nicht durch Bescheid\nabgeschlossenes Verwaltungs- oder - wie hier -\nWiderspruchsverfahren voraus. ... nach dem Wortlaut der Vorschrift\n(ist es) nicht erforderlich, daß es sich bei beiden Verfahren um\n\"denselben Streitgegenstand\" handelt; eine Tätigkeit in\neinem zeitlich früheren Widerspruchsverfahren ist ausreichend ... .\nNach den Gesetzesmaterialien ... berücksichtigt die niedrigere\nGebühr, daß die Tätigkeit in den Verwaltungsverfahren den Aufwand\ndes Anwalts im gerichtlichen Verfahren erleichtert. Dies ist hier\nder Fall, denn durch die Überwachung der Fristen im\nWiderspruchsverfahren kann der bearbeitende Rechtsanwalt ein\nÜberschreiten der Sperrfrist einfacher feststellen ... . Diesem\nErgebnis steht nicht entgegen, daß grundsätzlich die Zielrichtung\nim Widerspruchs- und Klageverfahren prozessual unterschiedlich\nsind. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Anspruch auf eine\nBerücksichtigung der Rundungsregelung geltend gemacht, im\nKlageverfahren nach § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein\nAnspruch auf formelle Bescheidung ... . In beiden Fällen ging es\n... aber darum, überhaupt einen Bescheid zu erhalten, um ihn\ngegebenenfalls gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu\nlassen.\". Diesen Ausführungen hat das Gericht nichts\nhinzuzufügen.\n\n18\n\nNr. 3103 VV RVG bestimmt einen Betragsrahmen vom 20,00 Euro bis\n320,00 Euro. Im Ergebnis der gebotenen Gesamtbetrachtung kann der\nErinnerungsführer keine über die Mindestgebühr, mithin 20 Euro,\nhinausgehende Verfahrensgebühr beanspruchen (vgl. zur Festsetzung\nder Mindestgebühr bei Untätigkeitsklagen auch: Sozialgericht Gotha,\nBeschluß vom 11. Oktober 2010, Az. S 33 SF 229/10 E, m.w.N.).\nHierzu wie folgt:\n\n19\n\nDer Umfang der Tätigkeit des Erinnerungsführers war im Vergleich\nzu anderen sozialgerichtlichen Verfahren deutlich\nunterdurchschnittlich. Denn hierbei ist der zeitliche Aufwand zu\nberücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache\nbetrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache\nverwenden mußte. Die Klageschrift vom 15. April 2010 aber enthält\nauf einer halben DIN-A-4 Seite den Klageantrag nebst Begründung.\nBereits mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juli 2010 erklärte der\nErinnerungsführer sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für\nerledigt und suchte um gerichtliche Kostengrundentscheidung nach.\nBei Gelegenheit der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2010\n--geladen waren hierbei nur die Streitverfahren der nämlichen\nMandanten des Erinnerungsführers zu den Az. S 12 AS 2304/10, S 12\nAS 2305/10, S 12 AS 2306/10, S 12 AS 2307/10, S 12 AS 2308/10, S 12\nAS 2309/10, S 12 AS 2310/10, S 12 AS 2311/10, S 12 AS 2312/10, S 12\nAS 2313/10, S 12 AS 2314/10, S 12 AS 2315/10 und S 12 AS 2316/10\n(jeweils weitere Untätigkeitsklagen betreffend)-- erklärte der\nErinnerungsgegner, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu\nübernehmen. Dies berücksichtigend, kann das Gericht weder erkennen,\ndaß „die Regelungen des angegriffenen Bescheides ...\numfassend rechtlich geprüft werden“ mußten, noch „mußte\n(der Erinnerungsführer)... mündlich vor dem Sozialgericht\nverhandeln“. Das Gericht beschränkt sich insoweit auf die\nHinweise, daß zum einen die bloße Bescheidung wesensbestimmendes\nMerkmal einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage ist und daß\n--zum anderen-- in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2010\nlediglich 13 weitere Streitverfahren der Kläger geladen waren. Nur\nbei Gelegenheit dieser Verhandlungen hat der nachmalige\nErinnerungsgegner in 24 weiteren gerichtlichen Streitverfahren der\nKläger ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben; die Tätigkeit des\nErinnerungsführers hat sich sodann darauf beschränkt, diese\nKostengrundanerkenntnisse anzunehmen. Die mündliche Verhandlung vom\n4. August 2010 dauerte 75 Minuten; in dieser Zeit wurden mithin 37\nsozialgerichtliche Streitverfahren der Kläger erledigt. Dies alles\nin den Blick nehmend, beschränkt sich die Tätigkeit des\nErinnerungsführers im Streitfall auf das notwendigste Maß, einen\nsozialgerichtlichen Rechtsstreit anhängig zu machen und hernach zu\nbeenden.\n\n20\n\nDas Gericht teilt hingegen nicht den Ansatz der Urkundsbeamtin\nim angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß, daß die Bedeutung der\nAngelegenheit (leicht) unterdurchschnittlich sei. Denn\nAnhaltspunkte hierfür lassen sich nicht aufzeigen. Abzustellen wäre\ninsoweit auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle,\ngesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für\nden Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. Thüringer\nLandessozialgericht, Beschluß vom 3. Januar 2011, Az. L 6 SF 727/10\nB, m.w.N.). Aber im Ergebnis kann es dahinstehend, ob die Bedeutung\nder Angelegenheit für die im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB II) stehenden Kläger --wie vom\nErinnerungsführer vorgetragen-- überdurchschnittlich war. Denn die\nüberdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit wird durch die\ndeutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und\nVermögensverhältnisse der Kläger kompensiert (Bundessozialgericht,\nUrteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).\n\n21\n\nDie Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend\nsignifikant unterdurchschnittlich. Die vom Umfang zu\nunterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zielt auf\ndie Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab\nist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der\nWahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall\nmit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter\nHeranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu\nbearbeiten. Zur Klagebegründung führte der Erinnerungsführer\n--unter Voranstellung des Antrags auf Überprüfung des\nÄnderungsbescheides vom 13. Dezember 2006-- in der Klageschrift vom\n15. April 2010 lediglich aus: „Seit Antragstellung sind mehr\nals 6 Monate vergangen, ohne daß eine abschließende\nrechtsmittelfähige Entscheidung über den Antrag zugegangen ist.\nGemäß § 88 Abs. 1 SGG ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf von 6\nMonaten zulässig. Die Klage ist begründet. Weiteres Abwarten ist\nden Klägern nicht mehr zumutbar. Es sind keine Gründe für die\nverzögerte Antragsbearbeitung erkennbar. Daher ist nunmehr Klage\ngeboten.“ In Ansehung dessen folgt das Gericht auch nicht dem\nVortrag des Erinnerungsführers im Schriftsatz vom 13. April 2011,\ndaß er sich umfassend mit der Rechtmäßigkeit der\nLeistungsbewilligung habe auseinander setzen müssen, so daß die\nSchwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich\ngewesen sei. Für das Gericht tritt die --vom Erinnerungsführer\nbehauptete-- Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der\nRechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung nicht offen zu Tage. Zu\nRecht hat der nachmalige Erinnerungsgegner bereits im Schriftsatz\nvom 14. Oktober 2010 darauf verwiesen, daß die Untätigkeitsklage\nnach § 88 als reine Bescheidungsklage ausgestaltet ist, so daß eine\ninhaltliche Auseinandersetzung mit dem materiellen Rechtsanspruch\nnicht erforderlich ist. Darüber hinaus nimmt das Gericht auch in\nden Blick, daß auch der Überprüfungsantrag vom 14. Oktober 2009\nsich auf den Vortrag beschränkt, die angegriffene Entscheidung sei\nrechtswidrig und verletzte die Mandantschaft in ihren Rechten. Der\nÜberprüfungsantrag gibt sodann lediglich den Gesetzeswortlaut der\nBestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wieder und schließt mit dem\nVerweis, nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 SGG ohne weitere\nAnkündigung Untätigkeitsklage zu erheben. Warum der angegriffene\nÄnderungsbescheid rechtswidrig sei, wird vom Erinnerungsführer im\nÜberprüfungsantrag nicht --auch nicht ansatzweise--\nherausgearbeitet; es kann daher auch nicht erkannt werden,\ninwieweit sich der Erinnerungsführer mit der Rechtmäßigkeit der\nLeistungsbewilligung auseinandergesetzt hat.\n\n22\n\nEin Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich und sonstige unbenannte\nKriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung\nzu führen, sind nicht gegeben.\n\n23\n\nBei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der\nTatsache, daß allein unterdurchschnittliche Einkommens- und\nVermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr\nrechtfertigen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli\n2009, Az. B 4 AS 21/09 R), kommt dem konkreten Verfahren nur eine\nunterdurchschnittliche Bedeutung zu, so daß über die Mindestgebühr\nvon 20 Euro hinausgehend, keine Kostenerstattung beansprucht werden\nkönnte. Damit hat der Prozeßbevollmächtigte die Toleranzgrenze von\nbis zu 20 vom Hundert (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli\n2009) beim Ansatz einer Verfahrensgebühr von ca. 250 EUR\nüberschritten, so daß der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.\n\n24\n\nWeil aber der Erinnerungsgegner seinerseits keine Erinnerung\nerhoben hat, kommt im Hinblick auf das Verbot der reformatio in\npeius eine gerichtliche Festsetzung der Verfahrensgebühr auf\n20,00 Euro --und insoweit abweichend von der Festsetzung der\nUrkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. November\n2010-- nicht in Betracht.\n\n25\n\nGebührenerhöhung für mehrere Auftraggeber:\n\n26\n\nHiervon ausgehend kann der Erinnerungsführer lediglich eine\nGebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 12 Euro (zwei\nweitere Auftraggeber; Erhöhung je Person 30 v.H.) beanspruchen.\nAber auch insoweit kommt --weil aber der Erinnerungsgegner\nseinerseits keine Erinnerung erhoben hat-- im Hinblick auf das\nVerbot der reformatio in peius eine gerichtliche\nFestsetzung der Gebührenerhöhung auf 12,00 Euro --und insoweit\nabweichend von der Festsetzung der Urkundsbeamtin im angegriffenen\nKostenfestsetzungsbeschluß vom 30. November 2010-- nicht in\nBetracht.\n\n27\n\nTerminsgebühr:\n\n28\n\nFür die getrennt zu prüfende Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG,\nderen Betragsrahmen von 20,00 Euro bis 380,00 Euro reicht, ist\nebenfalls ein Ansatz in Höhe der Mindestgebühr und damit von 20,00\nEuro angemessen. Hierzu wie folgt:\n\n29\n\nAuch für die Bestimmung der Terminsgebühr kommt es nach Maßgabe\ndes § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG auf alle relevanten Umstände des\nEinzelfalls an. Zu beachten ist, daß der Nr. 3106 VV RVG eine\ngesetzliche Wertung eingeschrieben ist, nach der der Arbeitsaufwand\ndes Rechtsanwalts in den Fällen der Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung und der Entscheidung ohne sie durch angenommenes\nAnerkenntnis --wie im Streitfall durch Protokollierung anlässlich\neiner (anderen) mündlichen Verhandlung geschehen-- als gleich\nfingiert wird (sog. fiktive Terminsgebühr). Für diese gesetzlich\nintendierte Gleichbehandlung stehen grundsätzlich zwei\nunterschiedliche Betrachtungsweisen dem Gericht zu Gebote: die\nfiktive Betrachtung, bei der hypothetisch beurteilt wird, welche\nSchwierigkeiten und welchen Aufwand die mündliche Verhandlung mit\nsich gebracht hätte, wenn sie durchgeführt worden wäre und die\nOrientierung an der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des\nUmfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Das Gericht erachtet allein die\nletztgenannte Betrachtung für sachgerecht. Denn die\nvoraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung wird sich in\nden meisten Fällen nicht sicher vorhersagen lassen und muß damit\nspekulativ bleiben. Spekulationen können nicht zur notwendigen\nGleichbehandlung führen. Ob die Sache tatsächlich keine besonderen\nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der\nSachverhalt geklärt ist, ist zudem oft eine Wertungsfrage. Die\nPraxis zeigt durchaus immer wieder Fälle, in denen die erwartete\nDauer einer mündlichen Verhandlung nicht eingehalten werden kann\n(vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluß vom 3. Januar 2011,\nAz. L 6 SF 727/10 B, m.w.N.).\n\n30\n\nDie Urkundsbeamtin hat --entgegen ihrer Begründung im\nKostenfestsetzungsbeschluß (dort: doppelte Mindestgebühr)-- im\nErgebnis auch lediglich eine Terminsgebühr in Höhe der\nMindestgebühr von 20,00 Euro festgesetzt; dies beanstandet das\nGericht nicht.\n\n31\n\nFahrtkosten und Abwesenheitsgeld:\n\n32\n\nDas Gericht geht --in Übereinstimmung mit der Urkundsbeamtin--\ndavon aus, dass die Entfernung Kanzlei - Gericht lediglich mit 53\nkm (einfache Entfernung) zu veranschlagen ist. Dem folgend sind\nweitere 1,31 Euro für Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld zu\nerstatten.\n\n33\n\nAuslagenpauschale:\n\n34\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass die Festsetzung der\nAuslagenpauschale im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß\n--auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Urkundsbeamtin--\nrechnerisch fehlerhaft ist, weil die Auslagenpauschale hiernach\nrechnerisch auf 16,80 Euro (20 v.H. aus Verfahrensgebühr von 40,00\nEuro, Terminsgebühr von 20,00 Euro und Gebührenerhöhung von 24,00\nEuro) hätte festgesetzt werden müssen.\n\n35\n\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen aber kann der\nErinnerungsführer lediglich eine Verfahrensgebühr von 20,00 Euro,\neine Terminsgebühr von 20,00 Euro und Gebührenerhöhung von 12,00\nEuro beanspruchen. Hieraus errechnet sich sodann eine\nAuslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 10,40 Euro.\n\n36\n\nWeil aber der Erinnerungsgegner seinerseits keine Erinnerung\nerhoben hat, kommt im Hinblick auf das Verbot der reformatio in\npeius eine gerichtliche Festsetzung der Auslagenpauschale auf\n10,40 Euro --und insoweit wiederum abweichend von der Festsetzung\nder Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. November\n2010-- nicht in Betracht.\n\n37\n\nAll dem folgend kann die Erinnerung keinen Erfolg haben.\n\n38\n\n2. Ob es im (gebührenfreien) Erinnerungsverfahren nach § 197\nAbs. 2 SGG wegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG (analog)\nin Verbindung mit Nr. 3501 VV RVG zwingend einer Kostenentscheidung\nbedarf (vgl. hierzu Landessozialgericht Thüringen, Beschluß vom\n09.11.2007, L 6 B 139/07 SF und Sozialgericht Stuttgart, Beschluß\nvom 17. Mai 2011, Az. S 24 SF 8468/09 E, m.w.N.) kann vorliegend\nauf sich beruhen. Denn der Erinnerungsführer hätte nach §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog als unterliegender Teil die\naußergerichtlichen Kosten im gerichtsgebührenfreien\nErinnerungsverfahren jedenfalls selbst zu tragen.\n\n39\n\n3. Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2011-07-21/s-12-sf-465-10","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2011-07-21/s-12-sf-465-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427527","retrieved":"2026-07-09 06:46:41.073570+00:00"}}