{"status":"available","doknr":"OLD427528","ecli":"ECLI:DE:SGNORDH:2011:0712.S17AS4708.10.0A","court":"Sozialgericht Nordhausen","senate":null,"decided":"2011-07-12","aktenzeichen":"S 17 AS 4708/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Wurde einem Rechtsanwalt als Vertreter eines Widerspruchsführers im Widerspruchsverfahren die Übersendung einer umfangreichen Akte in seine Kanzlei verweigert und war deshalb eine Akteneinsicht erst im gerichtlichen Verfahren möglich, so können bei einer Erledigung des Verfahrens nach erfolgter Akteneinsicht die Kosten des Verfahrens im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung der Behörde auferlegt werden, da sie durch die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts Anlass zur Klage gegeben hatte.(Rn.12)\n \n\n \n\n2. Jedenfalls bei einer umfangreichen Verwaltungsakte darf ein Rechtsanwalt als Vertreter eines Widerspruchsführers im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs nicht auf eine Akteneinsicht in den Behördenräumen verwiesen werden. Vielmehr ist ihm die Akte in die Kanzleiräume zu übersenden. Dies gilt erst Recht, wenn in den Amtsräumen Kopien aus der Akte nur kostenpflichtig erstellt werden können.(Rn.15)\n \n\nTenor\n\nDie Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu\nerstatten.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie am 08.07.2010 erhobene Klage wurde im Erörterungstermin am\n18.02. 2011 von der Klägerseite in der Hauptsache für erledigt\nerklärt.\n\n2\n\nDie Kläger hatten über ihren Prozessbevollmächtigten gegen den\nstreitgegenständlichen Bescheid eingelegt und im Rahmen dieses\nVerfahrens Akteneinsicht im Wege der Übersendung der Akte in dessen\nBüro begehrt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine weitergehende\nWiderspruchsbegründung erst nach Akteneinsicht möglich sei.\n\n3\n\nOhne die Akteneinsicht zu gewähren, wurde der\nstreitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom14.06.2010 erlassen,\ngegen die sich die Klage richtet.\n\n4\n\nDie Kläger begehren der Beklagten die notwendigen\naußergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da das Klageverfahren durch\ndie Nichtgewährung der Akteneinsicht durch Übersendung der\nVerwaltungsakte an den Prozessbevollmächtigten provoziert worden\nsei. Zur Prüfung des Leistungsanspruchs sei die Einsichtnahme in\ndie umfangreiche Verwaltungsakte erforderlich, sie könne in den\nRäumen der Kanzlei auch ohne weitere Kosten eingescannt werden.\n\n5\n\nDie Beklagte ist der Ansicht eine Kostentragungspflicht sei\nnicht gegeben, da sie nach ihrem Ermessen gemäß § 84 a SGG zur\nzeitnahen Widerspruchsbearbeitung berechtigt gewesen sei, den\nProzessbevollmächtigen auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den\nRäumen der Behörde zu verweisen; dort sei auch die Möglichkeit\ngegeben, Kopien anfertigen zu lassen, wobei im Rahmen einer\nErmessensentscheidung im Einzelfall Kopiekosten analog § 11 Thür.\nVerwaltungskostengesetz erhoben würden.\n\nII.\n\n6\n\nDer Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich\naus § 193 SGG.\n\n7\n\nNach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag\ndurch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander\nKosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie hier - anders\nals durch Urteil oder im verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz\ndurch Beschluss endet. Das Gericht hat dabei unter Beachtung aller\nUmstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im\nRahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die\nErfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für\ndie Klageerhebung bzw. Antragstellung zu beachten (Thüringer LSG,\nBeschluss vom 15. Februar 2008 - L 9 B 133/07 AS m.w.N.).\n\n8\n\nAbgesehen von der in § 194 Satz 1 SGG ausgesprochenen Verweisung\nauf § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) finden die Vorschriften der\nZPO bei der zu treffenden Kostenentscheidung keine Anwendung. Denn\ndie besondere, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahrens\nangepasste Kostenregelung des SGG schließt eine entsprechende\nAnwendung dieser Vorschriften nach § 202 SGG aus (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 Satz 3).\n\n9\n\nIm Rahmen der Ermessensausübung können aber gleichwohl die in\nden §§ 91 ff. ZPO enthaltenen allgemeinen Kostengrundsätze\nBerücksichtigung finden, um der Ermessensausübung einen hinreichend\nsicheren Prüfungsmaßstab zu Grunde legen zu können.\n\n10\n\nHieraus folgt im Allgemeinen, dass es sachgemäßem Ermessen\nentspricht, wenn auf den tatsächlichen (äußeren) Verfahrensausgang\nabgestellt wird, also dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens\nauferlegt werden, der (materiell) das erledigende Ereignis\nherbeigeführt hat (Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs\ndurch den Beklagten, Verzicht auf die Durchführung des\nRechtsstreits aus freien Stücken durch den Kläger, vgl. Zeihe,\nSozialgerichtsgesetz, Kommentar, § 193 Rdnr. 7 a: Meyer-Ladewig,\nSozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 193 Rdnr. 12\nff.). Dies gilt in aller Regel aber dann nicht, wenn der Beklagte\ndurch sein Verhalten keine Veranlassung zum Verfahren gegeben und\nden geltend gemachten Anspruch auf Grund einer späteren Änderung\nder Sach- und Rechtslage sofort anerkannt hat (Rechtsgedanken der\n§§ 93 ZPO, 156 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), so\ndass die Kostentragungspflicht dann gleichwohl beim Antragsteller\nbleibt. Führt also eine Änderung der Sach- und Rechtslage zur\nErledigung, ist wesentlich darauf abzustellen, wie ohne diese\nÄnderung voraussichtlich entschieden worden wäre. Auch entspricht\nes der Billigkeit, auf die Erfolgsaussichten vor dem erledigenden\nEreignis abzustellen (Meyer-Ladewig, aa.O., Rdnr. 12 a m.w.N.).\n\n11\n\nDemgegenüber wäre es unbillig, allgemein anzunehmen, dass der\nvon einer Änderung der prozessualen Situation betroffene Beteiligte\nstets dieses Risiko tragen müsse. Der Verwaltungsträger hat also\ndann keine Kosten zu tragen, wenn die materiell-rechtlichen\nVoraussetzungen während des Rechtsstreites durch eine Änderung der\nVerhältnisse erfüllt werden und er unverzüglich (ohne schuldhaftes\nZögern) ein Anerkenntnis abgibt oder der Änderung der Verhältnisse\nRechnung trägt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass\ndie Beklagte auf einen neuen Antrag hin die Leistungen entsprechend\ndem Begehren des Klägers zuerkannt hätte. Der Rechtsstreit wäre\nalso nicht erforderlich gewesen.\n\n12\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist es sachgerecht, der\nBeklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da sie\nVeranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Nur im Rahmen des\nKlageverfahrens konnte von den Klägern nach erfolgter Akteneinsicht\nsicher beurteilt werden, ob durch den Widerspruchsbescheid die\nLeistungen in der gesetzlichen Höhe festgesetzt worden sind.\n\n13\n\nDas Recht Einsicht in die Verwaltungsakten zu nehmen, dient dem\naus Art 19 GG herzuleitendem Gebot effizienten Rechtsschutzes. Zur\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist grundsätzlich die\nvollständige Original-Verwaltungsakte notwendig (so für das\nAkteneinsichtsrecht gemäß § 120 SGG Landessozialgericht\nBaden-Württemberg v. 30.05.2008 Az.: L 12 AL 91/08- zitiert nach\njuris). Gemäß § 84 a SGG gilt für das Vorverfahren § 25 Abs. 4 des\nSGB X nicht, d.h. die Aktenübersendung ist insoweit der Normalfall.\nEs gelten daher die gleichen Maßstäbe wie im gerichtlichen\nVerfahren. Allerdings kann ein Rechtsanwalt auf die Akteneinsicht\nbei der Behörde bzw. bei Gericht verwiesen werden, wenn dies\npflichtgemäßem Ermessen entspricht.\n\n14\n\nBei der Entscheidung über den Antrag eines Rechtsanwalts auf\nAusfolgung der Gerichtsakten zwecks Durchsicht in der\nAnwaltskanzlei dürfen dabei die Interessen an einem geordneten\ngerichtlichen Geschäftsgang nicht vorrangig berücksichtigt\nwerden(Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage\n2008, § 120 Rdnr. 4 unter Berufung auf Landesarbeitsgericht Hamm v.\n20.06.1974 Az: 8 Ta 56/74). Die Übersendung der Akten kann zur\nWahrung des rechtlichen Gehörs notwendig, wenn die Einsichtnahme in\nder Geschäftsstelle wegen des Umfang und der Schwierigkeit der\nMaterie nicht zumutbar ist. Es sollte eine möglichst großzügige\nLösung gesucht werden.\n\n15\n\nJedenfalls dann, wenn die Behördenakten einen erheblichen Umfang\nhaben, die Anfertigung von Kopien notwendig und nicht\nsichergestellt ist, dass hierfür keine Kosten erhoben werden,\nentspricht es nicht dem pflichtgemäßen Ermessen, den Anwalt auf\neine Akteinsichtnahme in den Räumen der Behörde zu verweisen.\n\n16\n\nKopiekosten in erheblicher Höhe könnten von den Klägern als SGB\nII Empfängern nicht vorgestreckt werden, mit dem Ergebnis, dass\neine Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren unter\nKostenrisikogesichtspunkten häufig unterbleiben würde. Der Verzicht\nauf die Akteneinsicht würde den effektiven Rechtsschutz im\nVorverfahren beschneiden und zugleich weitere Funktionen des\nVorverfahren (neben der Vorverlagerung des effektiven\nRechtsschutzes in das Verwaltungsverfahren)\nSelbstprüfungsmöglichkeit der Behörde und Entlastung der\nGerichtsbarkeit) in Frage stellen. Die mit einer nicht\ngerechtfertigten Erschwerung einer effektiven Akteneinsicht\nverbundene Beschneidung der Möglichkeiten rechtlichen Gehörs\nbrächte daher die Gefahr mit sich, dass das Vorverfahren zu einer\nfunktionslosen Durchlaufstation zum gerichtlichen Verfahren\nreduziert würde.\n\n17\n\nSeitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger musste mit der\nGeltendmachung erheblicher Kosten gerechnet werden.\n\n18\n\nGemäß § 25 Abs. 5 S.2 SGB X kann die Behörde für die Anfertigung\nvon Kopien Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenen Umfang\nverlangen. Legt man die Aussage der Behörde im weiteren Verfahren\nzugrunde, hält diese eine Auslagenerstattung entsprechend dem\nThüringer Verwaltungskostengesetz für angemessen. § 11 Abs. 1 Nr. 6\nThüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) sieht insoweit\nzwingend vor, dass Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und\nKopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom\nVerwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig\nwurden, gesondert erhoben werden. Gemäß § 21 ThürVwKostG i.V. m. § 1 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)\nvom 3. Dezember 2001 Nr. 2.1.2 Allgemeines\nVerwaltungskostenverzeichnis betragen die Auslagen für das\nAnfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders\nbeantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen\nnotwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung, für die\nersten 50 Seiten je Seite 0,50 € für jede weitere Seite je\nSeite 0,15.€. Die dem Gericht vorliegende Leistungsakte hat\neinem Umfang von ca. 850 Blatt, so dass mit der Erhebung von\nAuslagen i.H.v. 145 € gerechnet werden müsste.\n\n19\n\nZwar kann gemäß § 16 ThürVwKostG die festsetzende Behörde die\nVerwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn\ndies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nVerwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen\ngeboten erscheint. Es fehlt jedoch an einer entsprechenden\nallgemeinen und verlässlichen Regelung seitens der\nBeklagten.Vielmehr hat diese in verschiedenen Erörterungsterminen\nzur Frage, ob in welcher Höhe und auf welcher Grundlage\nentsprechende Kosten geltend gemacht werden unklare und z.T.\nwidersprüchliche Angaben gemacht. Dies lässt nur den Schluss zu,\ndass eine Billigkeitsregelung gemäß § 16 ThürVwKostG, die einen\ngenerellen Verzicht auf die Geltendmachung von Kopierauslagen im\nRahmen der Widerspruchsverfahren nach dem SGB II beinhaltet, nicht\nexistiert.\n\n20\n\nDas Akteneinsichtsgesuch konnte auch nicht in einem\nselbständigen Verfahren durchgesetzt werden; eine entsprechende\nKlage wäre unzulässig gewesen. Eine behördliche\nVerwaltungsverfahrenshandlung (hier: Ablehnung der Aktenübersendung\nan einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) ist - unabhängig davon, ob\nsie in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt - nicht isoliert\nanfechtbar und kann - mangels eigener Beschwer - auch nicht im Wege\nder Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden. Sie ist nur\ninzident mit der Sachentscheidung überprüfbar. (Landessozialgericht\nBaden-Württemberg v. 09.08.2007 Az.: L 7 AS 874/07 – BSG v.\n14.12.1988 Az. 9 /4 b RV 55/86, zitiert nach juris).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2011-07-12/s-17-as-4708-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 84a","ref_norm":"84a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2011-07-12/s-17-as-4708-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427528","retrieved":"2026-07-09 06:46:41.182948+00:00"}}