{"status":"available","doknr":"OLD427564","ecli":"ECLI:DE:SGNORDH:2011:0518.S12AS8691.10.0A","court":"Sozialgericht Nordhausen","senate":null,"decided":"2011-05-18","aktenzeichen":"S 12 AS 8691/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten,\nweitere Leistungen in Höhe von 3,84 Euro für den Leistungszeitraum\nOktober 2009 bis einschließlich März 2010 dem Kläger zu 2.\nzuzuwenden.\n\n2\n\nDie Kläger sind verheiratet und werden von der Beklagten als\nBedarfsgemeinschaft angesprochen.\n\n3\n\nMit Bewilligungsbescheid vom 9. September 2009 gewährte die\nBeklagte der klägerischen Bedarfsgemeinschaft\nGrundsicherungsleistungen nach näherer Maßgabe des Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis\neinschließlich 31. März 2010 in Höhe von 562,07 Euro.\n\n4\n\nUnter dem 1. Juli 2010 beantragten die Kläger die Überprüfung\ndes Bewilligungsbescheides nach näherer Maßgabe des § 44 Zehnten\nBuch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 führte\ndie Beklagte aus, daß keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit\ndes angegriffenen Bescheides aufgezeigt werden könnten. Hiergegen\nerhoben die Kläger unter dem 26. Juli 2010 Widerspruch, welchem die\nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 abhalf: die\nBeklagte zahlte hiernach an die Kläger Grundsicherungsleistungen in\nHöhe von 1.003,49 Euro für den Zeitraum Oktober 2009 bis\neinschließlich Februar 2010 und Grundsicherungsleistungen in Höhe\nvon 985,49 Euro für den Monat März 2010.\n\n5\n\nMit ihrer unter dem 6. Dezember 2010 erhobenen Klage verfolgen\ndie Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind insbesondere der\nRechtsansicht, daß die Bestimmung der Kosten der\nWarmwasseraufbereitung rechtswidrig sei. Denn --so die Kläger-- die\nLeistungen des SGB II seien als individuelle Ansprüche\nausgestaltet, so daß die Heizkosten erst auf die Mitglieder der\nBedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen zu verteilen seien, bevor die\nin der individuellen Regelleistung enthaltenen Kosten für die\nWarmwasseraufbereitung abzuziehen seien. Soweit demgegenüber die\nBeklagte die den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft\nzuordbaren Warmwasseranteile zusammenrechne, diese Summe von den\nGesamtheizkosten abziehe und sodann jeweils den sich ergebenden\n(Durchschnitts-)Betrag anerkenne, sei dieser Rechenweg\nrechtswidrig. Dies habe „selbstredend nur für\nMinderbeträge“ zu gelten, „ansonsten (greife) das\nVerbot der reformatio in peius“.\n\n6\n\nDie Kläger hatten ursprünglich beantragt, den Abhilfebescheid\nvom 5. November 2010 zum Überprüfungsbescheid vom 5. Juli 2010\nbezüglich des Bewilligungsbescheides vom 9. September 2009 in der\nFassung des Änderungsbescheides vom 5. November 2010 insoweit\nabzuändern, daß den Klägern Leistungen nach dem SGB II in\ngesetzlicher Höhe bewilligt werden.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 haben die Kläger\ndie Klage hinsichtlich der Klägerin zu 1. zurückgenommen.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n9\n\nden Bewilligungsbescheid vom 9. September 2009 in der Fassung\ndes Überprüfungsbescheides vom 5. Juli 2010 in der Fassung des\nÄnderungsbescheides vom 5. November 2010 in Gestalt des\nAbhilfebescheides vom 5. November 2010 insoweit abzuändern, daß dem\nKläger zu 2 weitere Leistungen nach dem SGB II (KdU) in Höhe von\n3,84 Euro bewilligt werden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den hierin\nbefindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der zutreffenden Berechnung zum Bedarf der Kläger und zu dem anzurechnenden Einkommen, die als solche nicht angegriffen ist, wird auf den verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid --jeweils vom 5. November 2010-- verwiesen, § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein weitergehender Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von 3,84 Euro besteht nicht.\n\n \n14\n\nI. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind, § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört u.a. auch die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II.\n\n \n15\n\nDie Ansprüche der Hilfesuchenden nach näherer Maßgabe des SGB II sind grundsätzlich höchstpersönlicher Natur: die Grundsicherung nimmt den Leistungsberechtigten als Rechtssubjekt in individueller Not wahr (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7 Rn. 52). Daher sind insbesondere der Regelbedarf nach § 20 SGB II und der Mehrbedarf nach § 21 SGB II individuell zu bestimmen. Aber auch soweit der Bestimmung der regelmäßigen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde gelegt wird, ist für die Bestimmung der kopfanteiligen Unterkunftskosten (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1516, Seite 48), eine individuelle Anspruchsermittlung mit eigenständiger Bedarfs-Mittelberechnung unerläßlich (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 52).\n\n \n16\n\nDiese individuelle Anspruchsermittlung aber ist kein Selbstzweck und muß ihre Grenzen in Fallgestaltungen finden, in denen die Beklagte den (gesamten) Bedarf der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft unstreitig erfüllt hat. Denn es ist nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, daß Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R).\n\n \n17\n\nBei Übertragung dieser Grundsätze muß im Streitfall Folgendes gelten:\n\n \n18\n\nSoweit die Beteiligten über die Rechenschritte („die praktizierte Methode“) bei der Bestimmung der Kosten der Warmwasseraufbereitung divergierende Ansichten vertreten, kann dieser Streit auf sich beruhen. Denn nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 steht außer Streit, daß die Beklagte den materiell-rechtlichen Ansprüchen der klägerischen Bedarfsgemeinschaft im Streitzeitraum mit dem Änderungsbescheid vom 5. November 2010 umfassend entsprochen hat. Höhere Grundsicherungsleistungen als monatlich ca. 1.003 Euro (1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2010) respektive ca. 985 Euro (März 2010) können die Kläger nicht beanspruchen. Insbesondere können die Kläger für die zuletzt begehrten 3,84 Euro keinen Rechtsanspruch aufzeigen, weil diesem Betrag --spiegelbildlich-- allein die (rechnerische) Überzahlung an die Klägerin zu 1. zu Grunde liegt. Daher haben sich die Kläger --ihrer Rechtsansicht nach zwingend-- bereits in der Klageschrift gegen eine Rückforderung überzahlter Leistungen („selbstredend nur für Minderbeträge ... ansonsten greift das Verbot der reformatio in peius“) gewandt und in der weiteren Folge die Klage für die Klägerin zu 1. zurückgenommen.\n\n \n19\n\nDa aber auch keine Anhaltspunkte bekanntgeworden sind, die gegen eine ‚funktionierende’ Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu sprechen vermögen, mußte die Kammer der individuellen Bestimmung der Höhe des Grundsicherungsanspruches des Klägers zu 2. keinen Raum geben, sondern konnte sich im Streitfall im Benehmen mit den Beteiligten auf die Feststellung beschränken, daß der materiell-rechtliche Anspruch der Bedarfsgemeinschaft --hier die Summe der Bedarfe der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2.-- im Streitzeitraum umfassend erfüllt wurde, § 38 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 362 Bürgerliches Gesetzbuch. Eine etwaig zu niedrige Festsetzung des Anspruchs des Klägers zu 2. im Änderungsbescheid vom 5. November 2010 in Höhe von (insgesamt) 3,84 Euro für den sechsmonatigen Streitzeitraum würde daher mit einer überhöhten Festsetzung gegenüber der Klägerin zu 1. in nämlicher Höhe korrespondieren. Ein etwaiger Ausgleich müßte im Innenverhältnis der Kläger erfolgen.\n\n \n20\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n \n21\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2011-05-18/s-12-as-8691-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2011-05-18/s-12-as-8691-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427564","retrieved":"2026-07-09 06:46:45.161196+00:00"}}