{"status":"available","doknr":"OLD427556","ecli":"ECLI:DE:SGNORDH:2011:0518.S12AS2110.10.0A","court":"Sozialgericht Nordhausen","senate":null,"decided":"2011-05-18","aktenzeichen":"S 12 AS 2110/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des\nÜberprüfungsbescheides vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 9. März 2010.\n\n2\n\nMit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007 bewilligte die\nBeklagte den Klägern für die Monate September und Oktober 2007\nLeistungen zur Grundsicherung nach näherer Maßgabe des Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.228,71 Euro monatlich für\ndie Monate November, Dezember 2007 und für Januar 2008 monatliche\nGrundsicherungsleistungen in Höhe von 744,10 Euro.\n\n3\n\nEinen hiergegen gerichteten Überprüfungsantrag nach näherer\nMaßgabe des § 44 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 19.\nOktober 2009 wies die Beklagte mit Überprüfungsbescheid vom 28.\nDezember 2009 zurück.\n\n4\n\nMit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren\n(Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 2010) beim Sozialgericht\nNordhausen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren\nweiter. Die Kläger sind der Rechtsansicht, daß die Beklagte die\nBestimmung des § 41 Abs. 2 SGB II teilweise zu Lasten der Kläger\nnicht beachtet habe; soweit die Nichtbeachtung der vorgenannten\nBestimmung (auch) eine Überzahlung bewirkt habe, berufen sie sich\nauf Vertrauensschutz nach § 45 SGB X.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\nden Änderungsbescheid vom 13. November 2007 in Gestalt des\nÄnderungsbescheides vom 7. Dezember 2007 in der Fassung des\nÜberprüfungsbescheides vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 9. März 2010 dahingehend abzuändern, daß\nden Klägern weitere Leistungen nach dem SGB II (Rundung) bewilligt\nwerden.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den hierin\nbefindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n10\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der zutreffenden Berechnung zum Bedarf der Kläger und zu dem anzurechnenden Einkommen, die als solche nicht angegriffen ist, wird auf den Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007 nebst dem verfahrensgegenständlichen Überprüfungsbescheid vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 verwiesen, § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein weitergehender Anspruch der Kläger auf Auskehrung des sich --nach Aufrundung auf volle Euro-Beträge ergebenden-- Differenzbetrages besteht nicht.\n\n \n11\n\nDenn die Bestimmung des § 41 Abs. 2 SGB II begründet kein --eigenständiges-- subjektives Recht (vgl. Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 24. März 2011, Az. S 13 AS 3123/10; Beschlüsse vom 2. August 2010, Az. S 12 AS 1944/10 und vom 29. Juli 2011, Az. S 12 AS 2675/10). Denn der Sinn und Zweck der Regelung erschöpft sich in einer intendierten Verfahrensvereinfachung, hier der Vermeidung einer Auszahlung von Bagatellbeträgen (vgl. EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl., § 41 Rn. 7). Demgemäß weist auch die Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks. 15/1516, S. 157) aus, daß die Rundungsregelung sicherstellen soll, daß sich immer volle Euro-Beträge ergeben.\n\n \n12\n\nIn Ansehung dessen können die Kläger keine --durch § 41 Abs. 2 SGB II-- im Sinne der Schutznormtheorie geschützten Individualinteressen aufzeigen. Denn ein Eingriff in sog. Reflexrechte, das heißt in Rechtspositionen, die auf Normen beruhen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen sollen und nur als Nebenwirkung dem Individualinteresse zu Gute kommen, ohne daß die Norm dies beabsichtigt (MEYER-LADEWIG/ KELLER/ LEITHERER, SGG, § 54 Rn. 12), kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n \n13\n\nGegenteiliges ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn auch soweit das Bundessozialgericht wiederholt herausgestellt hat, daß die Gesamtbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB II auf ganze Eurobeträge zu runden sind (vgl. beispielhaft Urteil des BSG vom 17. März 2009, Az. B 14 AS 63/07 R, m.w.N.), wäre eine solche Rundung nur im Kontext einer --bereits aus anderen materiellrechtlichen Gründen zu erfolgenden-- Neufeststellung der Grundsicherungsleistungen zu beachten. Hieran aber fehlt es im Streitfall.\n\n \n14\n\nAll dem folgend konnte die Klage keinen Erfolg haben.\n\n \n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2011-05-18/s-12-as-2110-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2011-05-18/s-12-as-2110-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427556","retrieved":"2026-07-09 06:46:44.314429+00:00"}}