{"status":"available","doknr":"OLD427714","ecli":"ECLI:DE:SGNORDH:2010:1020.S17AS3246.09.0A","court":"Sozialgericht Nordhausen","senate":null,"decided":"2010-10-20","aktenzeichen":"S 17 AS 3246/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat.(Rn.23)\n \n\n \n\n2. Das Konzept eines Grundsicherungsträgers ist schlüssig, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:\n\n \n\n- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),\n\n \n\n- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete Differenzierung nach Wohnungsgröße),\n\n \n\n- Angaben über den Beobachtungszeitraum\n\n \n\n- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),\n\n \n\n- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,\n\n \n\n- Validität der Datenerhebung,\n\n \n\n- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und\n\n \n\n- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).(Rn.27)\n (Rn.28)\n \n\n \n\n3. Sofern auf der Grundlage der vom Grundsicherungsträger erhobenen Daten und nach weiteren gerichtliche Ermittlungen keine brauchbare Datengrundlage geschaffen werden kann, die das Gericht in die Lage versetzt, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen, ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Werte der Wohngeldtabelle (rechte Spalte) zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlags abzustellen.(Rn.41)\n \n\n \n\n4. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Auszugehen ist dabei davon, dass Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig sind, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen.(Rn.43)\n \n\n \n\n5. Das Überschreiten des bundesweiten Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden. Bei der in jedem Fall durchzuführenden konkreten Prüfung müssen auch die besonderen individuellen Gegebenheiten mit einbezogen werden.(Rn.43)\n \n\n \n\n \n\nTenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, den Änderungsbescheid vom\n21.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2009\nabzuändern und dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis\n30.06.2009 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung i.\nH. v. 325 € monatlich zu gewähren.\n\n2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten\ndes Klägers.\n\n3. Die Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger bezog u.a. in dem Zeitraum vom 1.01.2009 bis\n30.06.2009 Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).\nMit Änderungsbescheid vom 21.4.2009 bewilligte die Beklagte dem\nKläger Leistungen in Höhe von 666 € monatlich. Hiervon\nentfielen 351 € auf die Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhalts, für die Kosten der Unterkunft wurde ein Betrag\nvon 315 Euro monatlich gewährt. Berücksichtigt wurden Kosten für\ndie Grundmiete in Höhe von 225 €, Nebenkosten in Höhe von\n65,00 €, und Heizkosten in Höhe von 25,00 € .Der Bescheid\nenthielt den Hinweis, dass die Neuberechnung der Kosten der\nUnterkunft und die Gewährung in angemessener Höhe entsprechend der\nBelehrung zu den Kosten der Unterkunft im Bescheid vom 2.1.2008\nerfolgt sei, ferner sei zu beachten, dass ab dem 01.05.2009 der\nAuszahlbetrag, um den Betrag, der die angemessene Miete übersteige\n(10,00 €), gemindert werde. Aus dem Bescheid geht ferner\nhervor, dass die Heizkosten ohne Abzug für die Warmwasserbereitung\ngewährt werden.\n\n2\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.05.2009\nWiderspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2009 als\nunbegründet zurückgewiesen wurde.\n\n3\n\nDer Kläger bewohnt eine Zweizimmerwohnung mit einer\nGesamtwohnfläche von 46,28 Quadratmetern, für die er eine\nGrundmiete in Höhe von 230 € sowie eine\nNebenkostenvorauszahlung in Höhe von 95,00 € entsprechend der\nFestsetzung der Nebenkostenvorauszahlung vom 1.04.2008 durch den\nVermieter entrichtet, hiervon entfallen 25 € auf die\nBetriebskosten und 70 € auf die Heizkostenvorauszahlung.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2.1.2008 war der Kläger darauf hingewiesen\nworden, dass die Unterkunftskosten nur im Rahmen der angemessenen\nAufwendungen berücksichtigt werden. Als angemessen wurde dabei für\nden Kläger eine Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern bei weiteren\nHöchstgrenzen für die Grundmiete in Höhe von 225 € und bzgl.\nder Betriebskosten und Heizkosten je 1,00 € pro Quadratmeter\nWohnfläche bezeichnet. Mit Schreiben vom 20.4.2009 wurde der Kläger\nnochmals darauf hingewiesen, dass die angemessenen Kosten der\nUnterkunft für den Kläger 315 Euro betrage, die tatsächlichen\nKosten diesen Betrag jedoch um 10,00 € überschritten.\n\n5\n\nIm Rahmen des Bewilligungsbescheides vom 02.07.2009 betreffend\ndie Bewilligung von Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts\nfür den Zeitraum vom 1.7.-31. 12.2009 wurde der Kläger ferner\ndarauf hingewiesen, dass folgende Beträge als angemessen anzusehen\nseien: 4,23 € pro Quadratmeter für die Kaltmiete bis zur 1,00\n€ pro Quadratmeter für die Nebenkosten und bis zu 1,22 €\nfür Heizung und Warmwasser. Für eine Person gelte eine Wohnfläche\nvon 45 Quadratmetern als angemessen, als Maximalwert unter\nBerücksichtigung der aller Besonderheiten des Einzelfalles könne\ndaher ein Betrag von 235,35 € als angemessene tatsächliche\nAufwendungen für Miete und Nebenkosten angesehen werden.\n\n6\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass sich die zu gewährenden Kosten\nder Unterkunft nach den tatsächlichen Kosten zu richten habe,\nsoweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und\ndamit unangemessenes Verhalten vorlägen.\n\n7\n\nDie von der Beklagten zugrunde gelegten Pauschalbeträge könnten\nschon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Richtlinie des\nUnstrut-Hainich-Kreises über die angemessenen Unterkunftskosten\nkein schlüssiges Konzept zugrunde liege.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Änderungsbescheid vom\n21.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2009\nabzuändern und dem Kläger für den Zeitraum von 1.01.2009 bis\n30.06.2009 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung i.\nH. v. 325 € monatlich zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten der Unterkunft nur\nim angemessenen Umfang gewährt werden können. Maßgeblich seien\ninsoweit die nach der Richtlinie des Unstrut- Hainich-Kreises\nmaßgeblichen Höchstgrenzen. Diese habe der Landkreis in\nzutreffender Weise ermittelt.\n\n13\n\nDie Richtlinie beruhe auf einer Stellungnahme der größeren\nGemeindeverwaltungen und der größeren Vermieter sowie aus einer\nErhebung aus insgesamt 5164 Mietverträgen. Der Durchschnittswert\nvon 4,23 € pro qm ergebe sich dabei aus dem Durchschnitt der\ntatsächlich gezahlten Mieten der ARGE-Kunden des Landkreises.\n\n14\n\nIm Hinblick auf die Heizkostenobergrenze wird seitens der\nBeklagten vorgetragen, dass 61% der Bedarfsgemeinschaften ihre\nHeizkosten mittels der gewährten Heizkostenpauschale decken\nkönnten. 20% der untersuchten Bedarfsgemeinschaften könnten dies\nnicht. Ob dies auf verschwenderisches Verhalten zurückzuführen sei,\nhabe im Rahmen der durchgeführten Analysen nicht ermittelt werden\nkönnen.\n\n15\n\nDas Gericht hat über die Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes\nder Stadt Mühlhausen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S.\nD. und G. K. im Termin zur mündlichen Verhandlung am\n20.10.2010.\n\n16\n\nDer Zeuge S. D. sagte aus, dass es im Rahmen der Festlegung der\nPreisobergrenze der KdU- Richtlinie des Landkreises keinen\nformellen Konsultationsprozess, bei dem auch z. B. die\nWohnungsgrößen und die Strukturdaten abgefragt wurden, gegeben\nhabe. Sein Unternehmen, die Wohnungsgenossenschaft M., habe einen\nMarktanteil von ca. 27 % am Mietwohnungsbestand, Der Anteil der\nMieter, die SGB II-Empfänger seien, betrage grob geschätzt ca. 30\n%. Auch in teilsanierten, insbesondere energetisch sanierten\nPlattenbauten, würden zum teil Mietpreise von 4,20 € genommen\nDieser Preis von 4,20 € sei im Grunde genommen ein politischer\nPreis bzw. beruht auf der Unternehmensentscheidung, auch Wohnungen\nfür SGB II-Empfänger vorzuhalten. Allerdings entspreche dieser\nPreis bei vollsanierten Wohnungen bzw. Plattenbauten nicht mehr den\nKosten. Dies beinhaltet die konkrete Gefahr, dass dann SGB\nII-Empfänger nur noch in bestimmten Stadtteilen bzw. Wohngebieten\nUnterkunft finden könnten, insbesondere würden sich SGB\nII-Empfänger oder auch Ausländer inzwischen im Bereich Ballongasse\nkonzentrieren.\n\n17\n\nCa. 55 % des Bestandes des Unternehmens bestehe aus\nPlattenbauten, die Wohnungen, die für Hartz IV-Empfänger preislich\nin Frage kämen. Es gäbe auch Mietpreise gerade im Bereich\nBestandsmieten, die unterhalb von 4,20 € pro qm lägen, weil\nseit der Wende die Mietpreise nicht so stark erhöht worden seien.\nFür Bereiche außerhalb des Plattenwohnungsbaus müsse man als\nrealistischen Mietpreis für Neuvermietungen einen Betrag von ca.\n4,95 € zugrunde legen. Die kalten Nebenkosten bewegten sich im\nBereich von 0,85 bis 0,95 € pro qm.\n\n18\n\nDer Zeuge G. K. sagte aus, seine Gesellschaft, die Städtische\nWohnungsgesellschaft M. besitze in M. einen Marktanteil bezogen auf\nden Mietwohnungsbestand von rund 26 %.Dabei werde bei der\nPreisbildung auch hinsichtlich der Wohnungsgröße differenziert, das\nheißt kleinere Wohnungen, die auch in Erstellung und Sanierung pro\nQuadratmeter teurer seien, würden zu höheren Quadratmeterpreisen\nangeboten. Daher sei nur ein verhältnismäßig geringer Teil der\nWohnungen unter 45 m² mit den KdU-Richtliniengrenzen vereinbar. 1-\nbis 2-Zimmer-Wohnungen würden verstärkt, auch von nicht\nTransferleistungsempfängern, nachgefragt werden, z. B. Rentnern\noder Berufsanfängern. Dies verenge den Markt bzw. die Verfügbarkeit\nsolcher Wohnungen für SGB II-Leistungsempfänger zusätzlich. Im\nHinblick auf die Situation bei Neuvermietungen seien früher ca. 40\n% aller Wohnungsbewerber SGB II-Empfänger gewesen, allerdings nur\n25 % der von seiner Gesellschaft angebotenen Wohnungen den\nKriterien der KdU-Richtlinie entsprochen. Dieser Anteile werde sich\nin diesem Jahr vielleicht auf 15 % weiter verringern.. Er habe den\nEindruck, dass auch die SGB II-Empfänger zunehmend bereit seien,\nentsprechende Eigenanteile aus ihrer sonstigen Regelleistung für\ndie Miete zu erbringen. Richtlinienkonforme Wohnungen würden sich\nin einem bestimmten Stadtgebiet, nämlich dem Wohnviertel\nBallongasse konzentrieren. Dabei handele es sich in der Regel um\nunsanierte bzw. teilsanierte Plattenbauten.\n\n19\n\nDa jede Wohnung seiner Gesellschaft, die frei werde,\ngrundsätzlich den modernen Standards anpasst werde, seien Aussagen\nüber die Durchschnittsmieten im Wohnungsbestand wenig\naussagekräftig für die Preise der am Markt verfügbaren\nWohnungen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Gerichtakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen\nVerhandlung vom 20.10.2010, und die Verwaltungsakte der Beklagten\nverwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n21\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n \n22\n\nSie ist auch begründet, da die angegriffenen Bescheide den Kläger in seinen Rechten verletzen. Der Kläger hat einen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) in dem streitgegenständlichen Leistungszeitraum.\n\n \n23\n\nDer Kläger erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sein Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für KdU. Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt fest-zustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (so z.B. BSG, Urt. 20.08.2009, Az: B 14 AS 65/08 R, RdNr.13 zitiert nach juris).\n\n \n24\n\nDie Beklagte ist zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ausgegangen. Grundlage für die Bestimmung der Wohnungsgröße ist § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376).\n\n \n25\n\nDie Beklagte durfte für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum allerdings weder davon ausgehen, dass eine Höchstgrenze von 4,23 € noch von 5 € pro Quadratmeter angemessen ist.\n\n \n26\n\nFür die Angemessenheit der tatsächlichen Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. BSG, Urt v. 19.02.2009 Az: B 4 AS 30/08 R, RdNr.12 ff mit weiteren Nachweisen zitiert nach juris) folgende Gesichtspunkte maßgebend: Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für \"Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt\" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher \"billige\" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist.\n\n \n27\n\nDer Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss aber so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine \"angemessene\" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2008 B 14/7b AS 44/06 R, zitiert nach juris ). Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22.9.2009 B 4 AS 18/09 R, zitiert nach juris .).\n\n \n28\n\nSchlüssig ist das Konzept nach der Rechsprechung des BSG (Urt. v. 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R zitiert nach juris), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:\n\n \n29\n\n- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),\n\n \n30\n\n- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete Differenzierung nach Wohnungsgröße),\n\n \n31\n\n- Angaben über den Beobachtungszeitraum,\n\n \n32\n\n- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),\n\n \n33\n\n- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,\n\n \n34\n\n- Validität der Datenerhebung,\n\n \n35\n\n- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und\n\n \n36\n\n- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).\n\n \n37\n\nDer KdU-Richtlinie des Landkreises liegt weder ein qualifizierter Mietspiegel noch ein schlüssiges Konzept i. S. der oben zitierten BSG-Rechtsprechung zugrunde:\n\n \n38\n\nDie Kammer ist aufgrund der Aussagen der der Zeugen K. und D. der Überzeugung, dass hinsichtlich des Verfahrens, sowohl die alte als auch die neue KdU-Richtlinie des Landkreises, nicht in einem Verfahren erstellt wurden, das den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept Stand hält. Die Richtlinien beruhen nicht auf einer realistischen Marktbeobachtung sondern im Wesentlichen auf einer Auswertung einer Erhebung von insgesamt 5164 Mietverträgen von SGB II Empfängern des Landkreises. Der Durchschnittswert von 4,23 € pro qm ergibt sich dabei aus dem Durchschnitt der tatsächlich gezahlten Mieten der ARGE-Kunden des Landkreises. Ein schlüssiges Konzept stellt dies nach Ansicht der Kammer nicht dar, da im Hinblick auf die Mietpreise ein Zirkelschluss vorliegt, wenn vom Durchschnitt der tatsächlich gezahlten Mieten der SGB II Empfänger ausgegangen wird. Es liegt im Wesen eines Durchschnitts, dass ein erheblicher Anteil der Leistungsempfänger höhere Mietpreise entrichten muss.\n\n \n39\n\nEin solcher Zirkelschluss liegt auch der der Festlegung der Heizkostenobergrenze der KdU -Richtlinie anhand von Durchschnittwerten zugrunde. Hier hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass nur 61% der Bedarfsgemeinschaft in ihrer Heizkosten mittels der gewährten Heizkostenpauschale decken konnten. 20% der untersuchten Bedarfsgemeinschaften wäre dies nicht möglich gewesen, ob dies auf verschwenderisches Verhalten zurückzuführen war, habe im Rahmen der durchgeführten Analysen nicht ermittelt werden können.\n\n \n40\n\nDa die Höchstgrenzen der KdU Richtlinie weder im Hinblick auf den Quadratmeterpreis noch im Hinblick auf die Heizkosten verbindlich sind, hat der Kläger Anspruch auf die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.\n\n \n41\n\nSofern auf der Grundlage der vom Grundsicherungsträger erhobenen Daten ggfs. auch nach weitern gerichtliche Ermittlungen keine brauchbare Datengrundlage geschaffen werden kann, die das Gericht in die Lage versetzt, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen, ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Werte der Wohngeldtabelle (rechte Spalte) zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlags abzustellen (grundlegend BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -zitiert nach juris).\n\n \n42\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht es die Kammer als wahrscheinlich an, dass der Wert von 4,23€ pro qm zu niedrig bemessen ist, da sich die Gefahr der Ghettobildung bei diesem Preisniveau bereits manifestiert. Denn dieses Preisniveau wird von den beiden dominierenden Anbietern auf dem Mietwohnungsmarkt in der Stadt Mühlhausen nur für ein immer geringer werdendes Teilsegment (Wohngebiet Ballongasse) akzeptiert. Die Kammer sieht sich auf der vorliegenden Datengrundlage auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ermittlungen durch die Befragung der dominierenden Marktteilnehmer außerstande anstelle des Beklagten Grundsicherungsträgers eine konkrete Angemessenheitsgrenze zu bestimmen.\n\n \n43\n\nDer Anspruch auf Heizkosten gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II besteht zunächst jeweils in Höhe der konkret individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Auszugehen ist dabei davon, dass Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig sind, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus. Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines lokalen bzw, soweit ein solcher nicht existiert, des bundesweiten Heizspiegels kann insoweit lediglich als Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden (vgl BSG vom 2.7.2009, Az. B 14 AS 36/08 R, RdNr 22 ff- zitiert nach juris).). Bei der in jedem Fall durchzuführenden konkreten Prüfung müssen sodann ggf auch die besonderen individuellen Gegebenheiten mit einbezogen werden. (BSG v. 22.09.2009 Az.: B 4 AS 70/08 RdNr. 19.).\n\n \n44\n\nSeitens der Beklagten wurden hier im Hinblick auf die individuellen Gegebenheiten keinerlei Ermittlungen angestellt.\n\n \n45\n\nEine Berufung der Beklagten darauf, dass die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag liegen und Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten sind (zur Ermittlung des Wertes aus diesem sog bundesweiten Heizspiegel (BSG vom 2.7.2009, Az. B 14 AS 36/08 R, RdNr 22 ff- zitiert nach juris), setzt daher voraus, dass Seitens des Grundsicherungsträgers dem Amtsermittlungsgrundsatz zumindest insoweit nachgekommen wurde, dass - z..B. wenn die Wohnverhältnisse nicht amtsbekannt sind- durch einen Haubesuch ermittelt bzw. ausgeschlossen wurde, dass nicht außergewöhnlich schlechte bauliche Verhältnisse, wie sie gerade bei der Unterkunft der SGB II Leistungsbezieher gelegentlich vorkommen, für den erhöhten Verbrauch verantwortlich sind.\n\n \n46\n\nEine entsprechende Kappung der Heizkosten kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Frage, da es an einer auf die Heizkosten bezogenen Kostensenkungsaufforderung fehlte, weil die Beklagte auch insoweit von unzutreffenden Werten ausging. Subjektiv möglich sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. zum Erfordernis einer entsprechenden Belehrung:. BSG v.19.09.2008Az.: B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 22, BSG v. 17.12.2009 Az.: B 4 AS 19/09 R RdNr. 15ff -zitiert nach juris). Ohne diese Kenntnis könnten Kostensenkungsmaßnahmen vom Hilfebedürftigen nicht erwartet werden. Dies gilt z.B., wenn der Hilfebedürftigen an Kostensenkungsmaßnahmen dadurch gehindert wird, dass er durch das Verhalten des Grundsicherungsträgers irregeführt wird.( BSG v. 17.12.2009 Az.: B 4 AS 19/09 R).\n\n \n47\n\nDie Berufung wurde gleichwohl im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verbindlichkeit der KdU-Richtlinie für eine Vielzahl von anhängigen Klageverfahren, in denen der Beklagte Grundsicherungsträger beteiligt ist, zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2010-10-20/s-17-as-3246-09","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-nordhausen/2010-10-20/s-17-as-3246-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427714","retrieved":"2026-07-09 06:47:01.897462+00:00"}}