{"status":"available","doknr":"JPORTAL-MV-NJRE001456389","ecli":"ECLI:DE:SGNEUBR:2018:0424.13AS1092.17.00","court":"Sozialgericht Neubrandenburg","senate":"13. Kammer","decided":"2018-04-24","aktenzeichen":"S 13 AS 1092/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDer Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen einen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II vom 22.06.2017.\n\nRandnummer2\n\nNachdem eine Eingliederungsvereinbarung über die zur beruflichen Eingliederung des Klägers erforderlichen Leistungen zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 22.06.2017 einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II, mit dem er einen Ersatz dieser Eingliederungsvereinbarung vornahm (Bl. 879 f. der Leistungsakten ...).\n\nRandnummer3\n\nDer hiergegen erhobene Widerspruch (Bl. 881 f. der Leistungsakten ...) wurde damit begründet, dass der Eingliederungsverwaltungsakt Regelungen bereits ab dem 22.06.2017 getroffen habe, zu dieser Zeit aber noch nicht zugegangen und daher noch nicht wirksam geworden sei.\n\nRandnummer4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 (..., Bl. 891 f. der Leistungsakten ..., Bl. 3 ff. d.A.) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte er dar, weshalb der Ersatzverwaltungsakt formell und auch materiell rechtmäßig sei. Insbesondere wurde zum Widerspruchsvortrag ausgeführt, der angefochtene Verwaltungsakt sei dem Kläger noch am 22.06.2017 im persönlichen Gespräch übergeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.\n\nRandnummer5\n\nMit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.11.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen den genannten Verwaltungsakt erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Klagebegründung ist zunächst trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht erfolgt.\n\nRandnummer6\n\nDer Kläger beantragt,\n\nRandnummer7\n\nden Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 (...) aufzuheben.\n\nRandnummer8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\nRandnummer9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer10\n\nEr hält an seiner Entscheidung fest.\n\nRandnummer11\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 27.02.2018 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und mit der Übersendung dieses Beschlusses eine Klagerücknahme angeregt und die Beteiligten ergänzend zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG bzw. durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Während der Beklagte daraufhin sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. durch Gerichtsbescheid erklärt hat, ist eine Reaktion hierauf von der Klägerseite nicht erfolgt.\n\nRandnummer12\n\nErstmals am Tag der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite per Fax in der Sache vorgetragen. Sie macht geltend, der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht für die Dauer von sechs Monaten, sondern unbefristet erlassen worden. Mit dieser Tatsache habe sich das Gericht bislang nicht auseinandergesetzt. Eingliederungsvereinbarungen sollten jedoch in Ansehung des § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur für die Dauer von sechs Monaten geschlossen werden. Diese gesetzliche Vorgabe gelte nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II auch für Eingliederungsverwaltungsakte. Die Regellaufzeit betrage also sechs Monate. Von dieser Regellaufzeit dürfe abgewichen werden. Allerdings bedürfte es hierfür einer Ermessensentscheidung. Der Beklagte weiche im angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt von der Regellaufzeit ab, ohne Ermessen ausgeübt zu haben; es liege ein Ermessensausfall vor. Der angefochtene Verwaltungsakt sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Zudem bedürfe ein Eingliederungsverwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe. Der Bescheid vom 22.06.2017 sehe eine Gültigkeit ab sofort vor, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen zu sein.\n\nRandnummer13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer geworden sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer14\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\nRandnummer15\n\nDer angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.06.2017 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Kammer teilt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts die Auffassung des Beklagten, wie sie im angefochtenen Bescheid und dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid dargetan worden ist, und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden dortigen Ausführungen Bezug.\n\nRandnummer16\n\nDemgegenüber gebietet auch der klägerische Vortrag keine andere Beurteilung.\n\nRandnummer17\n\nDer Einwand, die Eingliederungsvereinbarung solle für sechs Monate geschlossen werden, entspricht nicht der für den vorliegenden Rechtsstreit geltenden Rechtslage. Die von der Klägerseite zitierte gesetzliche Regelung war in § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 mit Gültigkeit allein vom 01.04.2011 bis 31.07.2016 enthalten. Für den vorliegenden Rechtsstreit, der einen Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.12.2016 zum Gegenstand hat, ist die genannte Norm hingegen nicht mehr anwendbar. Im hiesigen Fall greift vielmehr § 15 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 mit Gültigkeit ab 01.08.2016. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. soll die Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F.). Durch das 9. SGB II ÄndG ist die sechsmonatige Regellaufzeit einer Eingliederungsvereinbarung zugunsten einer Regelüberprüfungsfrist von sechs Monaten ersetzt und so auch vom Regelbewilligungszeitraum für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) entkoppelt worden. § 15 Abs. 3 sieht keine Mindest- oder Höchstlaufzeit einer Eingliederungsvereinbarung vor. Da die geänderte gesetzliche Regelung keine starre Vorgabe zur Dauer einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsakts enthält, ist die im streitigen Eingliederungsverwaltungsakt dokumentierte Gültigkeit bis auf weiteres rechtlich nicht zu beanstanden. Die klägerischen Ausführungen zu einem Ermessensausfall passen auf die frühere (vgl. juris-PK, SGB II, § 15, Rdnr. 140; ausdrücklich Kommentierung zur Rechtslage mit Gültigkeit vom 01.04.2011 bis 31.07.2016), nicht hingegen auf die geänderte Rechtslage.\n\nRandnummer18\n\nDoch auch soweit die Klägerseite eine Wirksamkeit des Eingliederungsverwaltungsakts für die Zeit bis zu dessen Zugang in Abrede stellt, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn ausweislich des diesbezüglichen Beklagtenvortrags wurde der Eingliederungsverwaltungsakt dem Kläger bereits am 22.06.2017 und somit noch an dem Tag übergeben, an dem er nach seinem Inhalt gültig wurde. Mit der persönlichen Übergabe aber ist der Eingliederungsverwaltungsakt dem Kläger zugegangen.\n\nRandnummer19\n\nDa etwaige Anhaltspunkte für eine sonstige Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts nicht ersichtlich sind, war der Klage der Erfolg versagt.\n\nRandnummer20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\nRandnummer21\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-neubrandenburg/2018-04-24/s-13-as-1092-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-neubrandenburg/2018-04-24/s-13-as-1092-17","retrieved":"2026-10-26 03:12:53.514289+00:00"},"card":{"id":"sg-neubrandenburg/2018-04-24/s-13-as-1092-17","court":"SG Neubrandenburg","court_id":"sg-neubrandenburg","court_as_stated":"Sozialgericht Neubrandenburg","panel":"13. 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