{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:SGNEUBR:2014:0610.14AS369.12.00","court":"Sozialgericht Neubrandenburg","senate":"14. Kammer","decided":"2014-06-10","aktenzeichen":"S 14 AS 369/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nAuf ihren Antrag hin bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft in Höhe von 100,- € nach dem SGB II gemäß dem Bescheid vom 14.07.2011, Bl. 6 Anlage K 1.\n\nRandnummer2\n\nHiergegen erhob die Klägerseite erfolglos Widerspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012, Bl. 861 VA, verwiesen.\n\nRandnummer3\n\nDie Klägerseite ist der Auffassung, erfahrungsgemäß müsse die Pauschale höher ausfallen, um den Bedarf zu decken. Der Richtlinie lägen bereits keine geeigneten Feststellungen zu Grunde.\n\nRandnummer4\n\nSie beantragt,\n\nRandnummer5\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 (W 1188/12) zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,\n\nRandnummer6\n\nhilfsweise,\n\nRandnummer7\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.07.11 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 (W 1188/11) zu verpflichten, der Klägerin Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.\n\nRandnummer8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\nRandnummer9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer10\n\nEr vermisst den Nachweis konkreter über die Pauschale hinaus gehender Ausgaben der Klägerin.\n\nRandnummer11\n\nIm Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer12\n\nDie zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.\n\nRandnummer13\n\nAnspruchsgrundlage ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5, 6 SGB II.\n\nRandnummer14\n\nDer Klägerseite ist zuzugeben, dass es sich um eine Ermessensleistung handelt, mit der Folge, dass bei einer nicht dem § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II entsprechenden Pauschalierung der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet werden könnte.\n\nRandnummer15\n\nJedoch genügt es bei einer Verpflichtungsklage nicht, lediglich einen Ermessensfehler festzustellen, wenn der Anspruch auf Neubescheidung zwischenzeitlich entfallen ist. So liegt der Fall hier.\n\nRandnummer16\n\nBei dieser Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Daraus folgt, dass sich bei einer Erledigung des Bedarfs eine Neubescheidung nicht (mehr) in Betracht kommt. Dies erschließt sich auch anhand folgender Überlegung: Dem Beklagten wäre es bei einer erfolgreichen Bescheidungsklage auch möglich Sachleistungen zu erbringen. Diese Leistungen aber könnte er davon abhängen machen, dass er vorher noch einen entsprechenden Bedarf feststellt und nur insoweit Leistungen erbringt.\n\nRandnummer17\n\nEin noch bestehender, mit der Pauschale nicht abgegoltener Bedarf ist nicht plausibel. Das Kind L. A. wurde am 25.11.2011 geboren. Das ist über 2 Jahre her. Die Schwangerschaft ist vorbei.\n\nRandnummer18\n\nIm Übrigen kommt dann nur noch ein Erstattungsanspruch für angeschaffte Erstausstattung in Betracht. Insoweit erklärt sich die Zulässigkeit des Hilfsantrags. Allerdings fehlt es insoweit am Nachweis höherer Kosten, welche die Klägerin hätte selbst tragen müssen. Die gewährte Pauschale ist nicht erkennbar unzureichend.\n\nRandnummer19\n\nEin Rechtschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Bewilligungsbescheides oder des Widerspruchsbescheides besteht nicht. Es kann offen bleiben, ob die Richtlinie belastbar ist.\n\nRandnummer20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-neubrandenburg/2014-06-10/s-14-as-369-12","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-neubrandenburg/2014-06-10/s-14-as-369-12","retrieved":"2026-10-26 03:13:05.863947+00:00"},"card":{"id":"sg-neubrandenburg/2014-06-10/s-14-as-369-12","court":"SG Neubrandenburg","court_id":"sg-neubrandenburg","court_as_stated":"Sozialgericht Neubrandenburg","panel":"14. 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