{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_muenster/j2026/S_9_KR_1623_22_KH_Beschluss_20260814","ecli":"ECLI:DE:SGMS:2026:0814.S9KR1623.22KH.00","court":"Sozialgericht Münster","senate":"9","decided":"2026-08-14","aktenzeichen":"S 9 KR 1623/22 KH","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Kosten-Beschluss gemäß § 4 JVEG , Gutachter-Entschädigungs-Verfahren\n\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nStreitig ist die zutreffende Gutachtenkosten-Abrechnung im Rahmen des § 4 Justizvergütungs- und Entschädigungs-Gesetz (JVEG).\n\n\r\n\nDer Antragsteller hat auf gerichtliche Beweisanordnung vom 19.03.2026 zur Sachaufklärung gemäß §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der sog. Krankenhauskosten-Erstattungsstreitigkeit S 9 KR 1623/22 KH bei dem Sozialgericht (SG) Münster ein fachärztliche internistischhämatologische-gastroenterologischehepatologische-infektiologische Gutachten, basierend auf einer Patientinnen-Akten-Lage von 21.175 Blatt gesamt, in der eigenen Paginierung des Gerichts, erstellt.\n\n\r\n\n1.) Medizinisch-prozessualer Sachstand:\n\n\r\n\nDem lag nach Aktenstand folgender Sachverhalt zugrunde: Die bei der in der Hauptsache beklagten C. Krankenkasse versichert gewesene Frau N.-U. M., geboren: 00.00.1954, ist bei gravierender Leukämie-Erkrankung (= aggressive Verlaufsform des sog. Blutkrebs) im Zeitraum vom 25.08.2018 bis 27.01.2019 ,u.a. auch nach Stammzellentherapie , mit zwischenzeitlicher Abstoßungsreaktion, in den in der Hauptsache klagenden Universitätsklinik (UK) N.. vollstationär versorgt worden. Frau M. ist am 00.00.2019 verstorben.\n\n\r\n\nDie Kosten dieser stationären Krankenhausbehandlung liquidierte das UK am 27.02.2019, gegenüber der Krankenkasse mit einer Gesamtforderung von 350.474,84 € . Die Rechnung hat die beklagte Krankenkasse zunächst am 15.03.2019 vollständig und vorbehaltlos beglichen. In der Folgezeit vertrat sie - die beklagte Krankenkasse - jedoch die Auffassung, das UK könne für die stationäre Krankenhausbehandlung der Frau M. lediglich eine Vergütung in Höhe von 336.646,69 € beanspruchen. Den vermeintlich bestehenden Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz von 13.828,15 € realisierte sie - die beklagte Krankenkasse - so wie in diesem Rechtskreis üblich durch Aufrechnung des letztgenannten Betrages am 20.01.2020 mit anderweitigen, unstreitig bestehenden Vergütungsansprüchen des UK aus anderen Behandlungsfällen anderer C.-Versicherten.\n\n\r\n\nUm die Frage, in wie weit diese Aufrechnung zu Recht erfolgte, wird seit 30.08.2022 zwischen dem UK und der C. Krankenkasse hier prozessiert. Maßgeblich ist die medizinisch-fachwissenschaftliche Fragestellung zur Behandlung der Versicherten Frau M. nach Abstoßungsreaktion nach Stammzelltransplantation bei AML und Übernahme auf die Hämato-Onkologie des UK, die dort sodann u.a. erfolgte „Off-Label-Use“ -Therapie von Infliximab außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung des Präparates und weiteres, vgl. ausführlichen Beweisbeschluss der 9. Kammer vom 19.03.2026, Bl. 189 ff elektronische Hauptakte. Im Kern diente das alles der Klärung der Frage, in wie weit die für diese Behandlung der Versicherten ab 25.08.2018 bis 26.01.2019, erfolgte Liquidation laut Rechnung des UK vom 27.02.2019, s. Bl. 9 ff. der Gerichtsakte, korrekt erfolgte oder eben nicht.\n\n\r\n\nDazu hat der Gerichtssachverständige Prof Dr Dr. C. aus C. am 01.07.2026 sein pointiertes, wissenschaftlich - medizinisch ausführlich anspruchsvoll begründetes Sachverständigengutachten erstellt, auf das hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird ( Bl.223 bis Bl. 236 elektronische Hauptakte).\n\n\r\n\n2.) Gang der Kostenabrechnung für Gutachtenleistung nach dem JVEG \n\n\r\n\nDer Sachverständige beantragt für seine Gutachtenleistung mittlerweile laut korrigierter eigner Letzt-Abrechnung vom 18.07.2026 folgende Entschädigung nach dem JVEG :\n\n\r\n\n„Für ärztliche Bemühungen (BAO 19.3.2026, Gutachten 1.7.2026) erlauben wir uns gemäß §10 JVEG M2 (98 €/h) zu liquidieren:\n\n\r\n\nAktenstudium ((Bl. 21.175=158, nach Aufstellung) 15.800,00 €\n\n\r\n\nAbfassung Gutachten (pro 4S lh=4) 392,00 €\n\n\r\n\nDiktat/Korrektur Gutachten (pro 6 S 1 h=3h) 294,00 €\n\n\r\n\nSchreibgebühr (17870 Zeichen=l,5 € a 1000 Anschläge) 27,00 €\n\n\r\n\nPorto/Verpackung 1 x 10,00 €\n\n\r\n\nZwischensumme 16.523,00 €\n\n\r\n\nMWST 19% 3139,37 €\n\n\r\n\nEndsumme 19.662,37 €“\n\n\r\n\nDaraufhin hat die hiesige Kostenbeamtin den Bezirksrevisor mit folgendem Schreiben vom 23.07.2026 insbesondere zur Frage der Abrechnung für das Aktenstudium beteiligt:\n\n\r\n\n„Die obige E-Akte wird mit der Bitte um Stellungnahme zur Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. habil. Dr. h. c. mult. H.-R. C., insbesondere zur Höhe des Aktenstudiums, übersandt. Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die Ergänzung 3 zum GA-Schema keine Anwendung findet, da der Anteil des medizinisch gutachtenrelevanten Anteils 25 % deutlich übersteigt. Aufgrund der Höhe des Rechnungsbetrages bitte ich dazu freundlich um Rückmeldung. Festsetzen würde ich den Rechnungsbetrag nach Kürzung der Position Diktat und Korrektur auf 19.169,71 €. Die Patientenakte wird aufgrund der Größe von 20.910 Seiten wegen einer Fehlermeldung beim Versand vorerst nicht übersandt.“ \n\n\r\n\nDie Auswertung nach Maßgabe des vom Bezirksrevisor projektierten sog. „Gutachten-Rechner 2025 (Version 2.0)“ weist u.a. zum Prüfungspunkt Aktenstudium folgendes aus: Gerichtsakten 100 S./h : 195 VwAkte 100S./h 60 ; Beiakten 100 S./h : 20.910\n\n\r\n\nSodann übernahm der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse höchstpersönlich die Fall-Bearbeitung . Mit Schreiben vom 29.07.2026 führt er aus: „Es handelt sich um eine außergewöhnlich hohe Rechnung, die von der zust. Kostenbeamtin des SG Münster zur Prüfung vorgelegt wurde. Die besonderen Umstände des Rechnungsverfahrens veranlassen mich dazu, von der Möglichkeit des § 4 JVEG, schon vor der Festsetzung durch die Kostenbeamtin als Bezirksrevisor einen Antrag zu stellen, Gebrauch zu machen, unter Hinweis auf Beschluss des 4. Senats des LSG NRW vom 21.05.2025 - L 4 U 28/19. ( für die Kammer unzugänglich , Beschluss weder in juris noch in beck online veröffentlicht..)“\n\n\r\n\nKonkret beantragt der Bezirksrevisor am 29.07.2026: …Gem. § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss herbeizuführen und dabei die (korrigierte) Rechnung vom 18.07.2026 auf einen Betrag in Höhe von 1.326,85 € festzusetzen.\n\n\r\n\nDie Kostenbeamtin hat daraufhin nicht mehr selbst festgesetzt, auf den Antrag des Bezirksrevisors verwiesen und am 10.08.2026 dem hier erkennenden Kostenrichter den Sachverhalt unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.\n\n\r\n\r\n\nWegen des Sachstandes im Übrigen und insbes. zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte S 9 KR 1623/22 KH, SG Münster, nebst allen, jedenfalls vom Kostenrichter mit eingesehenen Beiakten, Bezug genommen. Sämtliche vorgenannten Akten bzw. ihre Bestandteile lagen der Überprüfung und Entscheidungsfindung hier zugrunde.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nÜber den Antrag entscheidet der zuständige Kostenrichter als Vorsitzender der 9.Kammer. jedenfalls nachdem durch die Kostenbeamtin am 10.08.2026 keine eigene gesonderte Entscheidung mehr zur Gutachten-Kostenabrechnung hier getroffen wurde. Der Antrag auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist - nach eingehender Überprüfung auch des Kostenrichters zulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt. Dies hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 29.07.2026 explizit hier getan. Auf die sonst bei § 4 JVEG obligatorische Erinnerung nebst Nichtabhilfe kam es mithin insoweit nicht mehr an.\n\n\r\n\nPrüfungsumfang und Entscheidungskompetenz im Rahmen des § 4 Abs. 1 JVEG \n\n\r\n\nDie gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eben eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch Kostenbeamte handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH- Entscheidung vom 05.11.1968 - RiZ (R) 4/68, juris). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung u.a. des Landessozialgerichts -LSG- Bayern, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rn. 12 - m.w.N.).\n\n\r\n\n„Das Gericht“ meint hier nach sachgerechter Auslegung jedenfalls jetzt den Kostenrichter, mithin auch hier eben als Vorsitzender der 9. Kammer zuständig.\n\n\r\n\nBerechnung der Vergütung :\n\n\r\n\nDer Antragsteller hat hier nach Korrektur den Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 19.169.71 €. Zum Nachfolgenden verweist die Kostenkammer u.a. auf ihren unangefochten gebliebenen Beschluss vom 7. Februar 2025 - S 30 SF 104/24 -, insbesondere dort juris Rn. 12 bis Rn. 38 , m.w.N. \n\n\r\n\nDie Vergütung der Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für die Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen zusammen. Das Honorar bestimmt sich nach dem JVEG. Das Honorar eines Sachverständigen ist nach Stundensätzen zu bemessen. Es wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1).\n\n\r\n\nZeitaufwand \n\n\r\n\nDer objektiv erforderliche Zeitaufwand beträgt hier mit dem Gutachtenrechner-Ergebnis der Kostenbeamtin, Bl. XIII in der „Nebenakte Festsetzung § 4 JVEG“, insgesamt 164 Stunden . Die Wertung des Bezirksrevisors ist nicht nachvollziehbar.\n\n\r\n\nDann kann die NRW-Sozialgerichtsbarkeit demnächst komplett in Fällen wie hier - zumindest bei Aktengutachten ohne Untersuchung - auf fachärztlich-medizinische Aufklärung ganz verzichten und die Beweisfragen an den sich dafür schlüssig hinreichend sachkundig erklärenden Bezirksrevisor senden , wenn denn diese Äußerung vom 29.07.2026, wörtlich auf Bl. XIX in der „Nebenakte Festsetzung § 4 JVEG“, ,: in Fällen wie hier zurecht erfolgt wäre und sogar noch im Beschwerderechtszug Bestand haben sollte: (Wortlaut-Zitat Bl. XIX in der „Nebenakte Festsetzung § 4 JVEG“):\n\n\r\n\n„ Wertung Der Sachverständige hatte zur Gutachtenerstellung nach Aktenlage (ohne Untersuchung und Anamnese) die übersandten Akten allein hinsichtlich der Beweisfragen auszuwerten. Aktenteile, die für die Beantwortung der Fragen ohne Belang waren, konnten ausgelassen bzw. mussten allein einer Sichtung unterzogen werden. Wegen des außergewöhnlichen geltend gemachten Stundenanteils wird eine fiktive Wertung vollzogen, die allein darauf abstellt, wie viel Zeit für das Aktenstudium erforderlich, notwendig und verhältnismäßig war, um die Beweisfragen gutachterlich beantworten zu können. In diese Wertung fließen Erfahrungen ein, die in der Bezirksrevisorei in Bezug auf andere Gutachten und Rechnungen gemacht wurden, die zur gleichen grundsätzlichen Fragestellung der Kodierung und Abrechnung von den verschiedenen Sozialgerichten in Auftrag gegeben wurden. Auf der Grundlage dieser Ausführungen wird für das Aktenstudium ein fiktiver Zeitanteil von 2,5 Stunden als angemessen angesehen. Dazu kommt wegen der etwaigen Unübersichtlichkeit und des Gesamtvolumens der Akten ein weiterer Zeitanteil von 2,5 Stunden. Der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitanteil von 158 Stunden mag zwar tatsächlich erfolgt sein, er ist aber nach den obigen Ausführungen nicht vergütungsfähig.“\n\n\r\n\nDas vermag in der Absolutheit und ohne jemals auch nur ein Blatt der über 20.00 Seiten Patientenakte in Augenschein genommen zu haben als Entscheidung des Bezirksrevisors für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2026 hier, vorsichtig formuliert, sachlich nicht zu überzeugen.\n\n\r\n\nDenn derlei stehen hier jedenfalls entsprechend korrigierende Überlegungen des LSG NRW Beschluss vom 05.12.2025 - L 15 R 757/25 B , juris Rn. 3, jedenfalls nach hiesiger Auslegung und Rechtsverständnis erster Instanz, entgegen., Dort , also a.a.O:, heißt es:\n\n\r\n\n„Soweit der Antragsgegner ( = Bezirksrevisor ) zum wiederholten Male meint, ein ihm zu hoch erscheinender tatsächlicher Zeitaufwand für den Arbeitsschritt \"Untersuchung und Anamnese\" sei wegen angeblich fehlender Erforderlichkeit mit der Begründung zu kürzen, der getätigte Untersuchungsaufwand und insbesondere die Anzahl der durchgeführten psychologischen Tests seien nicht notwendig gewesen, setzt er sich ebenfalls zum wiederholten Male nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats auseinander (siehe die Beschlüsse des Senats vom 14.03.2025 - L 15 SB 10/25 B -, juris Rn. 11 ff., und vom 15.08.2025 - L 15 R 369/25 B -). Danach kann einer/m Sachverständigen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht entgegengehalten werden, sie/er habe zu umfangreiche Untersuchungen durchgeführt, wenn das zuständige Gericht ihr/ihm keinerlei Anweisungen insoweit gegeben hat und sie/er, wie hier durch die Antragstellerin erfolgt, plausibel darlegt, dass und warum aus fachlicher Sicht die betreffenden Untersuchungen geboten waren. Darüber hinaus fehlt Kostenbeamten und Vertretern der Landeskasse die Kompetenz, die medizinische bzw. fachliche Notwendigkeit eines Untersuchungsumfangs, insbesondere bei testpsychologischen Untersuchungen, beurteilen zu können. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt fest.“\n\n\r\n\nFür die Frage des notwendigen Zeitaufwands für das Aktenstudium gilt hier zur festen Überzeugung des Kostenrichters (§ 128 SGG analog) Identisches. Jedenfalls für diese Gericht grenzt es angesichts obiger Rechtsprechung an leichte Verlaufsform von Hybris, soweit der Vertreter der Landeskasse wörtlich auf Bl. XX, in der „Nebenakte Festsetzung § 4 JVEG“, bei einer medizinischen Konstellation u.a. mit Behandlung hochaggressiver Autoimmun-Erkrankung wie Leukämie, Einsatz der Stammzellentherapie und zusätzlich noch „off-label-Use“ in der Therapie-Durchführung, schreibt: „Der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitanteil von 158 Stunden mag zwar tatsächlich erfolgt sein, er ist aber nach den obigen Ausführungen nicht vergütungsfähig.“ Und das wiederum bezieht sich auf die Herab-Schätzung der Stundenanteile durch sog. fiktive Wertung anhand der Erfahrungswerte des Bezirksrevisors in Bezug auf andere Gutachten und Rechnungen…, siehe Bl. XIX, in der „Nebenakte Festsetzung § 4 JVEG“. Den Erkenntnismaßstab lehnt das hiesige Gericht ab und bezieht sich auf obige Ausführungen u.a LSG NRW Beschluss vom 05.12.2025 - L 15 R 757/25 B , juris Rn. 3, sieht sich drain jedenfalls auch in dieser Konstellation bzgl. des Zeitaufwandes als Merkmal im Sinne des JVEG - quasi jedenfalls bis zum Erweis des rechtskräftigen Gegenteils durch selbigen Senat - bestärkt und stützt sich analog darauf.\n\n\r\n\nHonorargruppe \n\n\r\n\nIm Übrigen wäre selbst die Berechnung des Honorars hier gegebenenfalls auch noch nach der Honorargruppe M 3 vorzunehmen gewesen, wurde aber nicht so beantragt und war daher („ne ultra petita“) auch nicht zuzusprechen. Doch kann zumal auch im Bereich eines krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreits für Gutachten durchaus den Umständen gemäß die Honorargruppe M 3 für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), zu vergüten sein . Für die „off label use“ Konstellationen im Krankenversicherungsrecht hat die damalige Kostenkammer dies bereits ausführlich und rechtskräftig genauso zutreffend erkannt ( SG Münster, Beschluss vom 7.2.2025 - S 30 SF 104/24 -, juris, Rn. 34 - 38, mwN.). Ergänzend bezieht sich der erkennende Kostenrichter noch dazu auf spezifische Judikatur in Gestalt des  Beschlusses Bayerisches LSG vom 03.11.2014 -L 15 SFG 254/12 , juris bzw. beck-online. , mit den dortigen Leitsätzen.\n\n\r\n\nNach alledem ist es auch so bereits ein spezieller Sonderfall, den der antragstellende Sachverständige hier im Falle der 2019 verstorbene Versicherten nach Aktenlage zu begutachten hatte. Die Schwierigkeit und medizinische Komplexität ist bei aufmerksamer Aktenlektüre des Gutachtens vom 01.07.2026 erkennbar jenseits der typischen Argumentationen des Antragegners. Und angesichts der Begründungsdichte und Tiefe der Argumentation des Gerichtssachverständigen ist es vollauf gerechtfertigt, hier ausnahmsweise auch den zu erkannten explitzit sehr hohen Betrag in diesem Einzelfall fest zu setzen. Letztlich ist dies auch vor dem Hintergrund geboten, dass anderenfalls gerade in den KR-KH-Streitsachen absehbar kaum noch (hochqualifizierte) Fachmediziner/innen zu finden wäre, die dann die Gutachtenfragen auf speziellem Niveau - erkennbar keine rein einfachen Zustandsbegutachtungen - sachgerecht beantworten möchten, würde dies nicht angemessen etwa im Hinblick auf übliche Umfänge vielfach übersteigende Akten-Konvolute ( über 20.000 Blatt Patientenunterlagen ! ) , aber auch etwa bei ausgesprochen umfangreichen Verwaltungsakten etwa im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, Fachgebiet „U“ , anerkannt werden.\n\n\r\n\nDamit errechnet sich der Vergütungsanspruch des Antragstellers ausgehend von den Rechnungen vom 01.07.2026/18.07.2026 allein leicht gekürzt dann doch wie folgt :\n\n\r\n\nAktenstudium und Beurteilung: 164 Stunden X 98 € (M“) = 16.072,00 €\n\n\r\n\nDiktat 1,8 Stunden 176,40 €\n\n\r\n\nSumme (aufgerundet) 16.249,00 €\n\n\r\n\nPost und Telekommunikationsauslagen 10,00 €\n\n\r\n\nSchreibgebühren 27,00 €\n\n\r\n\nZwischensumme: 16.286,00 € \n\n\r\n\nUmsatzsteuer 3.094,34 €\n\n\r\n\nGesamtsumme 19.390,34 €\n\n\r\n\nDer Ausspruch zu Kosten / Gebühren beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_muenster/j2026/S_9_KR_1623_22_KH_Beschluss_20260814.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-muenster/2026-08-14/s-9-kr-1623-22-kh","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_muenster/j2026/S_9_KR_1623_22_KH_Beschluss_20260814.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_muenster/j2026/S_9_KR_1623_22_KH_Beschluss_20260814.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-muenster/2026-08-14/s-9-kr-1623-22-kh","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_muenster/j2026/S_9_KR_1623_22_KH_Beschluss_20260814.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:25.473999+00:00"}}