{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_muenster/j2026/S_8_AS_66_26_ER_Beschluss_20260416","ecli":"ECLI:DE:SGMS:2026:0416.S8AS66.26ER.00","court":"Sozialgericht Münster","senate":"8","decided":"2026-04-16","aktenzeichen":"S 8 AS 66/26 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sozialgericht Münster\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nAz.: S 8 AS 66/26 ER\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nBeschluss\n\n\r\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n\r\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n\r\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragssteller vorläufig Bürgergeld zu zahlen,\n\n\r\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nGemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn ein besonderes Dringlichkeitsinteresse an einer vorläufigen Regelung besteht, welches über das allgemeine Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss hinausgeht. Eine einstweilige Anordnung kann also nur ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erwarten ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.\n\n\r\n\r\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er wurde unter anderem aufgefordert, glaubhaft zu machen, über welche Konten er verfügt und wie er seit März 2025 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Falls ihm Geld geliehen worden sein sollte, sollte er die Darlehensgeber benennen. Außerdem sollte er sollte Kontoauszüge ab Januar 2026 vorlegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Aufgrund der fehlenden Angaben konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Zuwendungen Dritter zu bestreiten.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_muenster/j2026/S_8_AS_66_26_ER_Beschluss_20260416.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-muenster/2026-04-16/s-8-as-66-26-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_muenster/j2026/S_8_AS_66_26_ER_Beschluss_20260416.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_muenster/j2026/S_8_AS_66_26_ER_Beschluss_20260416.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-muenster/2026-04-16/s-8-as-66-26-er","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_muenster/j2026/S_8_AS_66_26_ER_Beschluss_20260416.html","retrieved":"2026-07-10 09:38:22.913416+00:00"}}