{"status":"available","doknr":"OLD376323","ecli":"ECLI:DE:SGMS:2024:0301.S13R564.23.00","court":"Sozialgericht Münster","senate":null,"decided":"2024-03-01","aktenzeichen":"S 13 R 564/23","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDas Klageverfahren betrifft Leistungsbegehren des Klägers aus verschiedenen – von ihm als solchen bezeichneten – Bescheiden aus dem Zeitraum Juli 2023.\n\n3\n\nZu diesen Begehren reichte er zunächst vor dem Sozialgericht Hannover (dort eingegangen am 17.07.2023) mit insgesamt acht in einem gemeinsamen Umschlag verbundenen, handschriftlichen Kurzschriftsätzen auf Papierausschnitten zu von ihm mit entsprechenden Kalenderdaten bezeichneten Bescheiden jeweils\n\n4\n\n„Antrag + Klage [...] auf Leistung aus dem Bescheid vom [...]. Es eilt!“\n\n5\n\nein.\n\n6\n\nDabei gab er in den jeweiligen Kurzschriftsätzen Bescheide der folgenden Daten an:\n\n7\n\n-              03.07.2023,\n\n8\n\n-              04.07.2023,\n\n9\n\n-              05.07.2023,\n\n10\n\n-              06.07.2023,\n\n11\n\n-              07.07.2023,\n\n12\n\n-              10.07.2023,\n\n13\n\n-              11.07.2023 und\n\n14\n\n-              12.07.2023.\n\n15\n\nEine nähere Begründung der Klage war nicht beigefügt.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 28.08.2023 hat das Sozialgericht Hannover sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass zu den vom Kläger mitgeteilten Daten einzig am 06.07.2023 ein Bescheid ergangen sei. Es habe sich dabei um einen Widerspruchsbescheid gehandelt.\n\n20\n\nZum Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.07.2023 ist vor dem Sozialgericht Münster bereits ein Klageverfahren (Az. S 13 R 142/23) anhängig gewesen. Die Klage hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2023, der den Widerspruch gegen ein Schreiben der Beklagten vom 22.01.2023 zum Betreff „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung Inhalt der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2022“ zum Gegenstand hatte, hat das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2023 abgewiesen. Mit dem o. g. Schreiben vom 22.01.2023 hatte die Beklagte den Kläger über die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten zum steuerlichen Veranlagungszeitraum 2022 in Kenntnis gesetzt. Der Kläger hatte hiergegen unmittelbar Klage erhoben. Im nach Klageerhebung zum o. g. Schreiben nachgeholten Vorverfahren hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 den in der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gerichtet habe. Die Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei kein Verwaltungsakt, da sie keine rechtliche Regelung darstelle, sondern vielmehr eine bloße Wissenserklärung. Rechtsfolgen für den Empfänger könnten sich erst mit einer Entscheidung des Finanzamts ergeben.\n\n21\n\nDer Kläger hat auch auf gerichtliche Nachfrage hin den Klagegenstand nicht näher konkretisiert. Das Gericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des gerichtsbekannten Widerspruchsbescheids vom 06.07.2023 kein Regelungsgegenstand, aus dem heraus eine Leistung begehrt werden könnte, erkennbar sei.\n\n22\n\nMit Verfügung vom 17.01.2024 hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Anhörung ist der Beklagten gem. Empfangsbekenntnis am 23.01.2024, dem Kläger gem. Postzustellungsurkunde am 27.01.2024 zugegangen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht konnte vorliegend gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 17.01.2024 zuvor zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Anhörung ist der Beklagten gem. Empfangsbekenntnis am 23.01.2024, dem Kläger gem. Postzustellungsurkunde am 27.01.2024 zugegangen.\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.\n\n27\n\nDenn der Klagegenstand – bzw. die durch „Antrag + Klage“ begehrte Leistung – kann ohne Mitwirkung des Klägers nicht hinreichend bestimmt werden. Dieser hat auch auf gerichtliche Anfrage hin nichts Weiteres zur Konkretisierung seines Begehrens mitgeteilt.\n\n28\n\nMit Ausnahme des 06.07.2023 ist nach unbestrittener Auskunft der Beklagten für sämtliche vom Kläger benannten Daten (vgl. o.) kein Bescheid ergangen, aus dem der Kläger Leistung begehren könnte.\n\n29\n\nAuch hinsichtlich des (Widerspruchs-)Bescheids vom 06.07.2023 ist ein Leistungsgegenstand bzw. –inhalt, den der Kläger im Wege der Klage nach § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ggf. begehren könnte, nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 bezieht sich auf ein reines Informationsschreiben vom 22.01.2023. Weder der Widerspruchsbescheid noch dieses Schreiben regeln etwaige eigenständige Leistungen, da das Schreiben vom 22.01.2023 eine reine Information über die steuerrechtlichen Mitteilungspflichten der Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung nach § 22a EStG darstellt. Dieses Schreiben ist ferner kein eigenständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X.\n\n30\n\nEine konkret begehrte Leistung, auf die – ggf. auch ohne vorher ergangenen Verwaltungsakt – ein Rechtsanspruch bestehen könnte (vgl. § 54 Abs. 5 SGG), hat der Kläger nicht benannt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-muenster/2024-03-01/s-13-r-564-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/376323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-muenster/2024-03-01/s-13-r-564-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/376323","retrieved":"2026-07-09 05:18:51.237820+00:00"}}