{"status":"available","doknr":"OLD286115","ecli":"ECLI:DE:SGMS:2004:0618.S7KN127.03.00","court":"Sozialgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-18","aktenzeichen":"S 7 KN 127/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- EUR. festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren für eine\ngeringfügige Beschäftigung. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der\nWohnungseigentumsanlage O. Ring in D. Im Gegensatz zur Mehrzahl der Miteigentümer wohnt\nsie im Bezirk des erkennenden Sozialgerichts. Mit Antrag vom April 2003 machte die Gemeinschaft\nder Eigentümer durch den bestellten Hausverwalter die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren\nfür den - nicht beigeladenen - Arbeitnehmer C. geltend. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid\nvom 20.06.2003 ab. Ihren Widerspruch begründeten die Wohnungseigentümer damit, der Arbeitnehmer\nübernehme kleinere Arbeiten am Objekt sowie die Pflege der Außenanlagen. Diese Arbeiten\nverrichte er anstelle von natürlichen Personen, denn eine Wohnungseigentümergemeinschaft\nsei nichts anderes als eine Zusammenfassung natürlicher Personen. Würden die Arbeiten nicht\ndurch den Arbeitnehmer geleistet, hätte jeder Eigentümer diese anteilig selbst auszuführen.\nStelle ein Eigentümer hierfür eine Hilfe ein, so sei unstreitig eine Anmeldung dieses Arbeitnehmers\nim Haushaltsscheckverfahren möglich. Es sei nicht ersichtlich, warum die Übernahme von\nhaushaltsnahen Dienstleistungen für eine Mehrzahl von natürlichen Personen nicht über\ndas Haushaltsscheckverfahren abgewickelt werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück\ndurch Widerspruchsbescheid vom 08.09.2003, in dessen Begründung ausgeführt wird, die Teilnahme am\nHaushaltsscheckverfahren setze u. a. voraus, dass die geringfügige Tätigkeit ausschließlich\nim Privathaushalt ausgeübt werde. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen\noder andere Unternehmen begründet seien, fielen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er\nin den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck gekommen sei, nicht unter diese Regelung. Hiergegen richtet sich die am\n22.10.2003 erhobene Klage. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.11.2003 eine Trennung vorgenommen und jedem\neinzelnen Eigentümer der Eigentümergemeinschaft ein eigenes Verfahren zugewiesen. Zur Begründung\nder Klage wird vorgetragen, zur Vereinfachung der Hausreinigung und zur effektiven Durchführung der\nGartenarbeiten und Außenanlagenpflege hätten sich die Eigentümer gemeinschaftlich entschieden,\nzusammen eine Aushilfe für die ihnen jeweils obliegenden Arbeiten zu engagieren und die entsprechenden\nKosten entsprechend ihrer jeweiligen Anteile aufzuteilen. Der Privathaushalt in einer Eigentümergemeinschaft\numfasse nicht nur das Sondereigentum, sondern auch das Gemeinschaftseigentum. Lediglich aus\nPraktikabilitätsgründen hätten sich die Eigentümer zusammengeschlossen und entschieden,\nihre jeweilige Arbeitsverpflichtung gesammelt an eine Person weiterzugeben, da dadurch eine sehr viel\neffektivere Arbeitsleistung wie auch eine Kostenreduzierung erwartet werden könne. Hätte jeder\nEigentümer stattdessen einen eigenen Vertrag über seine jeweilige Arbeitsleistung mit dem Arbeitnehmer\ngeschlossen, wäre die Anerkennung im Haushaltsscheckverfahren unstreitig gegeben. Auch sei anerkannt, dass\nsich natürliche Personen zusammenschließen könnten, um haushaltsnahe Tätigkeiten zu vergeben.\nEs könne daher keinen Unterschied machen, ob es sich bei dem Zusammenschluss um Wohn- oder um Hauspartner\nhandele, solange es um eine haushaltsnahe Tätigkeit gehe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die\nEigentümer von einer dritten Person nach den Regeln der Stellvertretung gemäß §§174 ff.\nBGB vertreten ließen. Die Reinigungsarbeiten seien eine private Pflicht, der auch der nicht im Hause wohnende\nEigentümer nachzukommen habe. Eine gewerbliche Verpflichtung könne man nur annehmen, wenn eine Vielzahl\nvon Wohnungen von dem Eigentümer vermietet werde, was vorliegend nicht gegeben sei. Es lägen die gleichen\nUmstände vor wie bei einem Ehepaar, einer Wohngemeinschaft oder einem sonstigen Wohnungszusammenschluss.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2003 in der Gestalt des Wierspruchsbescheides vom 08.09.2003\nzu verpflichten, die Eigentümer der WEG O. Ring in D. zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nSie bringt vor, ein Privathaushalt könne nur von einer natürlichen Person geführt werden, die\nals Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren in Betracht komme. Hier habe der Hausverwalter als Arbeitgeber auf\ndem Haushaltsscheck unterschrieben, der Abschluss eines Arbeitsvertrages durch die Hausverwaltung im Namen der\nWohnungseigentümer stelle eine entgeltliche Tätigkeit dar, denn sie falle in den Bereich der allgemeinen\nVerwaltung (Bewirtschaftung) des Objekts. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liege nicht\nschon dann vor, wenn eine Beschäftigung in dem privaten Haushalt ausgeübt werde, sondern erst, wenn\nsie durch einen privaten Haushalt begründet sei. Aus der Entstehungsgeschichte des § 8 a SGB IV unter\nbesonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Haushaltsscheckverfahrens seit 1997 ergebe sich, das\nWohnungseigentümergemeinschaften, die einen Verwalter bestellt hätten, der für seine\nTätigkeit eine pauschale Vergütung erhalte, nicht von dem besonderen Verfahren für Privathaushalte\nerfasst seien, sondern wie jeder Arbeitgeber im gewerblichen Bereich das Minijobverfahren ohne Vergünstigung\nund Vereinfachung durchführen müssten. Hierzu beruft sich die Beklagte auf die amtliche Begründung\nzu § 8 a SGB IV in der Bundestagsdrucksache 15/26. Sie weist auch darauf hin, dass nach den Adressen der\nKläger in der Klageschrift keiner der Eigentümer im Objekt wohne. Auf Anregung des Gerichts hat die\nBeklagte die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 17.02.2003 der Spitzenverbände der\nKrankenkassen, des Verbandes der deutschen Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit sowie einen Auszug aus der Besprechung der\nSpitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs\nvom 30./31.10.2003 und den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der\nLänder betreffend Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe\nBeschäftigungsverhältnisse vom 14.08.2003 vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird\nverwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngewesen ist.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Zuständigkeit der Kammer, die zuvor allein für knappschaftliche Angelegenheiten, nicht aber\nfür andere Angelegenheiten der Beklagten zuständig war, begründet sich aus dem den Beteiligten\nbekanntgemachten Präsidiumsbeschluss Nr. 8/2003 vom 01.12.2003 (§ 21 e Abs. 1 S. 1 GVG). Die\nörtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Münster folgt für den Fall der Klägerin\naus § 57 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die Klägerin hat ihren Wohnsitz in D. im\nKreis C. und damit im Bezirk des Sozialgerichts Münster. Die örtliche Zuständigkeit ist wie\nstets auch im Fall einer subjektiven Klagenhäufung von Amts wegen zu prüfen, dies musste zur Verweisung\nder Klagen von nicht im Bezirk wohnhaften Miteigentümern führen. Einen Gerichtsstand, der sich am\nörtlichen Bezug eines Rechts orientiert, kennt das Sozialgerichtsgesetz im Gegensatz zur Zivilprozessordnung\nnicht. Das Gericht verkennt nicht, dass auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Eigentümer\nvon Wohnungseigentum nicht in der Lage sind, ihre Rechte vor einem Sozialgericht gemeinsam zu vertreten, obwohl\nnach § 21 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den\nWohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht, so dass sie deshalb und wegen fehlender Rechtspersönlichkeit\nder Gemeinschaft nur gemeinschaftlich klagen und verklagt werden können. Das grundgesetzlich verbriefte Recht,\num Rechtsschutz nachzusuchen (Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz), darf aber dadurch nicht eingeschränkt werden,\ndeshalb kann es letztlich offen bleiben, ob hier der Rechtsgedanke aus § 1011 des Bürgerlichen Gesetzbuches\n(BGB) auch außerhalb des Sachenrechts entsprechend herangezogen werden kann, nach dem jeder Miteigentümer\neinen Anspruch aus der Sache gegenüber Dritten geltend machen kann. Die Klage ist aber nicht begründet.\nDie Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 28 i S. 5 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) in seiner\nFassung durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBI. l S. 4621).\nDie Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren entsprechend der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände\nvom 17.02.2003 setzt eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt gemäß § 8\na S. 2 SGB IV voraus. Diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für die Eigentümer der\nWohnungseigentumsanlage O. Ring in D., darunter die Klägerin, folgt dies schon daraus, dass der\nArbeitnehmer C. nicht in ihren räumlich an anderer Stelle geführten Privathaushalten, sondern\nin der Wohnungseigentumsanlage beschäftigt werden soll. Damit ist die Beschäftigung für\nkeinen der Wohnungseigentümer durch deren privaten Haushalt begründet, auch wenn unterstellt werden\nkann, dass die genannten Tätigkeiten wie Reinigungs- und Gartentätigkeiten und sonstige Tätigkeiten\nzur Pflege der Außenanlagen grundsätzlich im Einzelfall durch Mitglieder eines privaten Haushalts\nerledigt werden könnten. Das Gericht vermag der Argumentation der Klägerseite nicht zu folgen, die\ndarauf hinausläuft, die Legaldefinition des § 8 a S. 2 SGB IV sei allein als Abgrenzung zu einer\ngewerblichen Tätigkeit zu verstehen, deshalb hat das Gericht auch keine Nachweise dazu verlangt, ob die\nKlägerin oder andere Miteigentümer des Objekts weitere Objekte besitzen und vermieten in einem\nUmfang, der eine gewerbliche Tätigkeit nahelegen würde. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die\nGesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 15/26, zu Nummer 4 (§ 8 a), S. 23 f.) richtig vorgetragen\nhat, zielt diese Regelung insbesondere auf die Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung\ngerade in privaten Haushalten. Durch Privilegierung der Beitragshöhe des Arbeitgebers in der gesetzlichen\nKrankenversicherung (§ 249 b S. 2 SGB V) und der gesetzlichen Rentenversicherung (§172 Abs. 3 a SGB VI),\ndurch eine Sonderregelung im Einkommensteuerrecht (§ 40 a EStG) wie auch durch das vereinfachte\nHaushaltsscheckverfahren sollen Arbeitgeber dazu bewegt werden, in Privathaushalten sonst möglicherweise\nillegal Beschäftigte zur gesetzlichen Sozialversicherung zu melden. Auch das Gericht geht davon aus, dass\nin diesem Bereich die Zahl illegaler Beschäftigungsverhältnisse besonders hoch ist, auch sind diese\nVerhältnisse besonders schwer erfassbar, unter anderem wegen des gesetzlichen Verzichts auf die\nAufzeichnungspflicht des Arbeitgebers für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 28 f Abs. 1\nS. 2 SGB IV. Das Gericht folgt der Beklagten darin, dass für das Gesetzesziel nur Privathaushalte im\nengeren Sinne privilegiert werden sollen, nicht aber jegliche haushaltsnahe Tätigkeit, die nicht gewerblich\nausgeübt wird. Denn die Gefahr des Missbrauchs und damit der illegalen Beschäftigung ist deutlich\ngeringer in Bereichen, wo aus verschiedenen Gründen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bestehen,\nso dass gesetzeswidrige Beschäftigungen leichter entdeckt werden können. Dies gilt nicht nur für\nDienstleistungsagenturen und andere Unternehmen, sondern auch für Wohnungseigentümergemeinschaften.\nDenn zum Nachweis der auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Kosten sind hier stets Aufzeichnungen\nerforderlich, die illegale Beschäftigungsverhältnisse erschweren, weil solche Verhältnisse\nsehr einfach feststellbar wären. Darüber hinaus darf erwartet werden, dass Wohnungen in\nWohnungseigentumsanlagen selten ausschließlich von ihren Eigentümern bewohnt, sondern zu einem\nbestimmten Anteil oder sogar häufig vermietet werden, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Der\nsteuerehrliche Wohnungseigentümer, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert, wird\nin einem solchen Fall aber auch seine Kosten steuermindernd geltend machen wollen, dazu wiederum würden\nauch die Kosten für Reinigungsarbeiten und Pflege der Gartenanlagen gehören; es liegt auf der Hand,\ndass solche Nachweise bei illegalen und damit regelmäßig nachweisfreien Beschäftigungsverhältnissen\nnicht möglich sind oder doch vorhandene Nachweise die Beschäftigung als illegal erkennbar werden\nließen. Ist aber bei bestimmten Verhältnissen die Gefahr illegaler Beschäftigung deutlich geringer,\nerscheint es ausgehend vom Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die Privilegierung darauf nicht zu erstrecken,\nsondern nur solche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die sowohl in wie auch für Privathaushalte\nausgeübt werden. Wie die Klägerin richtig vortragen lässt, können Privathaushalte\ngrundsätzlich aus unterschiedlichen Personenmehrheiten bestehen. Es kann offen bleiben, wieweit es\nmöglich ist, dass sich mehrere Privathaushalte zusammenschließen und sich - z. B. als Eigentümer,\ndie in einer Wohnungseigentum- anläge wohnen - von einem Dritten, z. B. von dem Hausverwalter, vertreten\nlassen. Zu Recht lässt die Klägerin vorbringen, dass eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch\nden Sinn des Gesetzes nicht zwingend ausgeschlossen ist. Offen bleiben kann für den vorliegenden Fall\nauch, ob die Behauptung richtig ist, dass die dem Arbeitnehmer C. zu übertragenden Aufgaben solche seien,\ndie durch einen privaten Haushalt begründet würden. Wohnte ein Eigentümer in der Anlage,\nwäre im vorliegenden Fall möglicherweise zunächst durch Prüfung der Teilungserklärung\nund der Abrechnungspraxis der Wohnungseigentümergemeinschaft zu klären, ob die geltend gemachten\nArbeiten wirklich von den Eigentümern zu erledigen sind oder nicht längst Aufgaben der Gemeinschaft\ndarstellen. Im letzteren Fall wäre es nicht ausreichend, dass es sich generell um haushaltstypische\nTätigkeiten handelt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 179 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt analog § 13 Abs. 1 GKG (in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung).\n\n12\n\nBei dem allerdings erkennbar recht geringen Wert der Streitfrage sieht sich das Gericht gehalten,\nstatt des Regelstreitwertes den halben Regelstreitwert zugrunde zu legen.\n\n13\n\nFür die Streitwertfestsetzung gilt Rechtsmittelbelehrung 2.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-muenster/2004-06-18/s-7-kn-127-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249b","ref_norm":"249b","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28f","ref_norm":"28f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-muenster/2004-06-18/s-7-kn-127-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286115","retrieved":"2026-07-09 03:03:13.591785+00:00"}}