{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:SGMANNH:2018:1102.S9U3283.17.00","court":"Sozialgericht Mannheim","senate":"9. Kammer","decided":"2018-11-02","aktenzeichen":"S 9 U 3283/17","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n Randnummer1\n\nDie Beteiligten streiten im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) um die Beantwortung der Frage, ob die Krebserkrankung des Klägers eine Berufskrankheit darstellt.\n\n \n\nII.\n\n Randnummer2\n\nDer am … geborene – somit heute 68jährige – Kläger ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker und war sodann von 1975 bis 2005 als Drucker berufstätig.\n\n Randnummer3\n\nIm November 2008 wurde der Kläger mit den Diagnosen\n\n \n Randnummer4\n\n- Basaliom (cervikal rechts) sowie\n\n- aktinische Keratosen (Gesicht und Capillitum)\n\n \n Randnummer5\n\nin der Hautklinik der Universität … stationär behandelt.\n\n \n\nIII.\n\n Randnummer6\n\nAm 02.03.2017 erstattete die Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten … (L...) eine Berufskrankheitenanzeige und verwies dabei auf einen „chronischen Lichtschaden“ mit mehr als sechs Keratosen. Deshalb bestehe der Verdacht einer Berufskrankheit nach Ziffer 5103 Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SGB VII.\n\n Randnummer7\n\nIn dem Fragebogen vom 16.06.2017 gab der Kläger an, er sei von 1975 bis 1995 in … bei den „…-…“ als Drucker beschäftigt gewesen und dort (unter anderem) einer Belastung durch Spiritus, Ester und Toluol ausgesetzt gewesen. Von 1995 bis 2005 sei er dann bei dem „…“ (…) als Drucker tätig gewesen und habe dort ebenfalls Kontakt zu Ester und Toluol gehabt. Erstmals seien ihm 1980 Hautveränderungen (Aufplatzen der Haut im Bereich der Hände, der Stirn, des Ohrs, des Rückens, des Kinns und des Auges) aufgefallen, er habe aber gleichwohl weitergearbeitet. Er führe seine Hautprobleme heute rückblickend auf eine Belastung mit Farben und Verdünnungen zurück. Wegen der Folgen eines Herzinfarkts habe er seit 2005 eine Erwerbsminderungsrente bezogen und sei seit Februar 2016 Altersrentner. Sein Behinderungsgrad (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) liege bei 90%.\n\n Randnummer8\n\nDa die genannten Firmen nicht mehr existieren, schlugen die Bemühungen der Beklagten, näheres zur Arbeitsplatzbelastung zu ermitteln, fehl.\n\n Randnummer9\n\nAm 31.07.2017 teilte der staatliche Gewerbearzt Dr. … (Regierungspräsidium …) mit, eine Berufskrankheit (Ziffern 1303 / 5103 Anlage 1 BKV) werde nicht zur Anerkennung vorgeschlagen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit des Klägers und der Krebserkrankung nicht wahrscheinlich gemacht werden könne.\n\n Randnummer10\n\nMit Bescheid vom 22.08.2017 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, seine (Krebs-)Erkrankung stelle keine Berufskrankheit dar: Denn die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 5103 setze voraus, dass eine beruflich veranlasste vermehrte Belastung durch natürliche UV-Strahlung vorgelegen habe und es hierdurch zu einem Plattenepithelkarzinom oder zu multiplen aktinischen Keratosen gekommen sei. Während der Berufstätigkeit als Drucker sei es jedoch nicht zu entsprechenden Arbeiten im Freien mit erhöhter Einwirkung durch natürliche UV-Strahlung gekommen. Auch die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 1303 Anlage 1 BKV scheide aus, denn die vom Kläger angeführten Arbeitsstoffe, insbesondere Toluol, seien nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht geeignet, Hautkrebs oder aktinische Keratosen zur verursachen.\n\n \n\nIV.\n\n Randnummer11\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 24.08.2017 Widerspruch: Auf den „Etiketten der Fässer“ hätte sich (neben einem Totenkopf-Symbol) der Hinweis befunden, dass Toluol „bei Berührung krebserregend“ sei und man deshalb mit der Flüssigkeit nicht in Berührung kommen sollte. Er habe als Drucker jedoch jahrelang mit diesen Stoffen und anderen Lösungsmitteln arbeiten müssen und sei dabei auch direktem Hautkontakt sowie entsprechenden Dämpfen ausgesetzt worden. Durch die „Absaugung der Maschinen“ seien die Dämpfe „direkt am Gesicht“ vorbeigezogen. Daher könne es „kein Zufall“ sein, dass die ehemaligen Arbeitskollegen … und … an genau der gleichen Hauterkrankung litten. Deshalb bitte er um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit.\n\n Randnummer12\n\nDer Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 06.10.2017): Auch der Widerspruchsausschuss gehe davon aus, dass die Berufstätigkeit als Drucker nicht zu „einer Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung“ geführt habe, so dass eine Berufskrankheit nach Ziffer 5103 nicht in Betracht komme. Im Übrigen vermute der Kläger selbst einen Zusammenhang mit einem beruflichen Kontakt zu Toluol. Insoweit sei an die Berufskrankheit nach Ziffer 1303 zu denken. Allerdings bestehe nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Wissensstand kein Anhaltspunkt dafür, dass Toluol geeignet sei, Hautkrebs oder aktinische Keratosen auszulösen. Ein entsprechender Hinweis finde sich in dem Merkblatt zu dieser Berufskrankheit nicht.\n\n \n\nV.\n\n Randnummer13\n\nDaraufhin hat der Kläger am 30.10.2017 Klage zum Sozialgericht erhoben und macht weiterhin geltend, seine Krebserkrankung müsse als Berufskrankheit anerkannt werden. Er habe von 1964 bis 1969 als Kfz-Mechaniker gearbeitet und dabei als Lehrling „Autoteile aus den Autos brennen ... und schweißen“ müssen. Dabei seien auch Dämmmatten in Brand geraten, wodurch er giftige (grünlich gefärbte) Gase eingeatmet habe. Dann habe er von 1975 bis 2005 als Drucker (Tiefdruck) gearbeitet und dabei Kontakt zu folgenden Lösungsmitteln gehabt: Spiritus, Ester, Toluol, Äthylglycol sowie Verdünnung. Außerdem seien bei dem Aufschäumen von Schaum unter Wärme giftige Dämpfe entstanden. Zu all diesen Schadstoffen habe er unmittelbaren Hautkontakt gehabt\n\n Randnummer14\n\nbzw. sei auch entsprechenden Dämpfen ausgesetzt gewesen. Wenn bei dem Reinigen der Fahrwannen die Absaugung eingeschaltet worden sei, sei „die belastete Abluft unmittelbar am Gesicht vorbei“ geströmt. Zunächst habe seine Hautärztin gesagt, der Hautkrebs komme von der Sonne. Er sei aber kein Mensch, der sich „in die Sonne gelegt“ habe. Als sich dann entsprechende Hautveränderungen nicht nur an der Stirn, sondern auch im Bereich des unteren Unterkiefers, wo normalerweise ja gar keine Sonne hinkommen könne, entwickelt hätten, sei er in seinen Zweifeln bestätigt worden. Schließlich seien dann sogar noch Veränderungen im Mund, hinter dem Backenzahn, hinzugekommen. Deshalb sei doch klar, dass eine andere Ursache vorliegen müsse. Er erhalte seit mehreren Jahren eine Photodynamische Therapie (PDT) und sei mehrfach operiert worden. Wenn weiter berücksichtigt werde, dass auch zwei bzw. drei frühere Arbeitskollegen unter der gleichen Erkrankung litten, ergebe sich doch, dass die Krebserkrankung eine berufliche Ursache haben müsse, zumal auf den Fässern entsprechende Symbole (Totenkopf,) bzw. Aufdrucke („Vorsicht giftig!“, „krebserregend“) vorhanden gewesen seien. Zu dem rechtlichen Hinweis vom 24.11.2017, dass die notwendigen Feststellungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit heute wohl nicht mehr möglich sein dürften, teilt der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2017 noch mit, bei den „…“ seien von 1978 bis 1990 Schaumtapeten gedruckt worden. Auch dabei seien giftige Dämpfe entstanden, wobei der verwendete Schaum nach einiger Zeit wegen der Gesundheitsschädigung ausgetauscht worden sei. Außerdem könne es doch wirklich kein Zufall sein, dass zwei Kollegen an exakt derselben Krankheit litten. Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit,\n\n \n \n Randnummer15\n\nunter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2017 festzustellen, dass seine Hautveränderungen (Hautkrebs und aktinische Keratosen) Folge einer Berufskrankheit nach Ziffer 1303 oder nach Ziffer 5103 Anlage Berufskrankheitenverordnung (BKV) sind.\n\n \n \n Randnummer16\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n \n \n Randnummer17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n Randnummer18\n\nSie nimmt auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides / Widerspruchsbescheides und den sonstigen Akteninhalt Bezug und verweist nochmals darauf, dass Toluol aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht geeignet sei, Hautkrebs oder aktinische Keratosen auszulösen (vgl. Merkblatt zur Berufskrankheit 1303, Aktenseite 14).\n\n Randnummer19\n\nDas Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 08.05.2018 mit den Beteiligten persönlich erörtert und im Anschluss daran bei Prof. … (Facharzt für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin, W...) ein Sachverständigengutachten (28.7.2018) eingeholt. Darüber hinaus liegen dem Gericht die Akten der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) vor.\n\n Randnummer20\n\nSodann hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 24.9.2018 unter Fristsetzung bis Ende Oktober 2018 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Hiermit hat sich die Beklagte einverstanden erklärt (1.10.2018). Der Kläger äußert sich mit Schreiben vom 2.10.2018.\n\n Randnummer21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n Randnummer22\n\nIm Anschluss an die Erörterung vom 8.5.2018 sieht das Gericht die Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des von Prof. … erstatteten Sachverständigengutachtens (28.7.2018) als geklärt an. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und / oder rechtlicher Art sind nicht ersichtlich, so dass das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Verfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Die Beteiligten sind angehört worden (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG).\n\n \n\nII.\n\n Randnummer23\n\nDie Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zulässig. Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden (Widerspruchsbescheid vom 6.10.2017). Mit der am 30.10.2017 erhobenen Klage wahrt der Kläger die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG).\n\n \n\nIII.\n\n Randnummer24\n\nIm Anschluss an die Erörterung vom 8.5.2018 stellt das Gericht zunächst klar, dass sich der Streitgegenstand der vorliegenden Klage lediglich auf die Berufskrankheiten nach\n\n \n \n \n \n \n Randnummer25\n\nZiffer 1303 Anlage BKV\n\nErkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol\n\n \n \n \n \n \n Randnummer26\n\nund nach\n\n \n \n \n \n \n Randnummer27\n\nZiffer 5103 Anlage BKV\n\nPlattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen der Haut\n\ndurch natürliche UV-Strahlung\n\n \n \n \n \n \n Randnummer28\n\nerstreckt.\n\n \n\nIV.\n\n Randnummer29\n\nBezüglich der Berufskrankheit nach Ziffer 5102 Anlage BKV (Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe) besteht eine vorrangige Zuständigkeit der BGHM (vgl. hierzu deren Bescheid vom 12.2.2018).\n\n \n\nV.\n\n Randnummer30\n\nDie Klage ist unbegründet. Denn das Gericht kann nicht feststellen, dass die Hautveränderungen des Klägers im Verhältnis gegenüber der Beklagten Folge einer Berufskrankheit nach Ziffern 1303 und / oder 5103 sind.\n\n Randnummer31\n\nDer angefochtene Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig und kann auch materiell nicht beanstandet werden:\n\n Randnummer32\n\nDenn als Berufskrankheiten kommen nur die in der BKV bezeichneten Krankheiten in Betracht. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Berufskrankheit setzt dabei stets voraus, dass der Versicherte die betreffende Gesundheitsstörung infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erlitten hat (vgl. § 9 Abs. 1 SGB VII).\n\n Randnummer33\n\nSomit ergibt sich, dass die Anerkennung einer Berufskrankheit kumulativ voraussetzt (hierzu bspw. LSG Bayern, Urteil vom 9.5.2017 – L 3 U 444/14),\n\n \n Randnummer34\n\n- dass die arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Anforderungen, die sich aus dem jeweiligen Berufskrankheitentatbestand bzw. der BKV ergeben, mit Vollbeweis festgestellt werden können. Dies bedeutet, dass nach Abschluss der gerichtlichen Beweisaufnahme hieran kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen darf (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rdnr. 3b).\n\n \n \n Randnummer35\n\n- dass auch das jeweilige medizinische Krankheitsbild mit Vollbeweis feststeht.\n\n \n \n Randnummer36\n\n- dass nach den Kriterien der sozialrechtlichen Kausalitätslehre (vgl. hierzu zuletzt LSG Bayern, Urteil vom 11.9.2018 – L 3 U 477/15) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 128 Rdnr. 3c) ein Kausalzusammenhang zwischen den auf der versicherten Tätigkeit beruhenden Einwirkung und der Entstehung oder der Verschlimmerung des Krankheitsbildes gegeben ist.\n\n \n Randnummer37\n\nAuf den vorliegenden Streitfall übertragen folgt hieraus folgendes:\n\n Randnummer38\n\nFür die Feststellung bzw. Entschädigung der Berufskrankheit nach Ziffer 5103 Anlage BKV durch die Beklagte besteht keine Grundlage. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger während seiner Berufstätigkeit im Druckereigewerbe – und nur hierauf erstreckt sich die sachliche Zuständigkeit der Beklagten – einer schädlichen natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt gewesen sein könnte. Wenn der Kläger hierzu anlässlich der Erörterung vom 8.5.2018 auf seine Berufstätigkeit im Baubereich (Rohrverlegungsarbeiten in Heidelberg-… bzw. Heidelberg-… in den siebziger Jahren) verweist, kann dies somit nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Denn insoweit haften die für den Baubereich zuständigen gewerblichen Unfallversicherungsträger (§ 121 SGB VII).\n\n Randnummer39\n\nDie Berufskrankheit nach Ziffer 1303 Anlage BKV setzt in tatsächlicher Hinsicht eine beruflich bedingte Schadstoffbelastung durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol voraus.\n\n Randnummer40\n\nAus dem amtlichen Merkblatt zu dieser Berufskrankheit ergibt sich, dass Styrol vor allem in der Polystyrol- und Polyesterherstellung sowie als Ausgangsstoff für die Produktion von synthetischem Gummi eingesetzt wird. Styrolassoziierte Krankheitsbilder sind zudem vor allem Reizungen der Augen, der Schleimhäute sowie der Atemwege. Darüber hinaus kann es auch zu zentralnervösen Symptomen kommen. Hinweise auf eine Hautkrebsgefährdung durch Styrol liegen nicht vor. Ähnlich verhält es sich mit Benzol und seinen Homologen. Denn entsprechende Substanzen fanden im Maler- und Lackierergewerbe als Reinigungs- und Lösungsmittel nur bis etwa Ende der sechziger Jahre Verwendung. Seit 1975 ist eine entsprechende Belastung bei Malern und Lackierern wegen der strengen gesetzlichen Benzolrestriktionen fast völlig auszuschließen. Zudem liegen in der arbeitsmedizinischen Forschung keine Hinweise darauf vor, dass Benzol hautkrebsverursachend wirken könnte. Vielmehr führt Benzol in der Regel zu einer zentral-nervösen Symptomatik und kann Blutbildveränderungen auslösen. Gleiches gilt auch für Toluol (Mehrtens/Perlebach, BKV, Loseblatt-Kommentar, M 1303, Rdnr. 2 mit Rspr.-Nachw.).\n\n Randnummer41\n\nDiese allgemeinen arbeitsmedizinischen Aussagen werden durch das Gutachten von Prof. … (28.7.2018) nach Erhebung einer ausführlichen Arbeitsanamnese des Klägers bestätigt.\n\n Randnummer42\n\nZwar führt der Gutachter aus, dass für die Zeit ab 1975 (… …) ein beruflicher Umgang des Klägers mit Toluol angenommen werden kann. Toluol ist ein organisches Lösungsmittel, das vor allem in Lacken und Farben, Verdünnungen, Reinigungsmitteln, Klebstoffen und Harzen zum Einsatz kommt. Unter den üblichen Arbeitsbedingungen kann es inhalativ als Dampf oder bei Hautkontakt auch perkutan aufgenommen werden. Die gesundheitlichen Wirkungen einer akuten oder chronischen Toluoexposition sind seit langem bekannt und in der wissenschaftlichen Literatur gut dokumentiert: Demnach stehen neurotoxische Wirkungen im Vordergrund. Darüber hinaus wird diskutiert, ob Toluol leberschädigend wirkt und Blutbildveränderungen, insbesondere eine Leukämie, verursachen kann. Gesichert ist jedoch, dass Toluol nicht krebsgefährdend oder krebserzeugend wirkt.\n\n Randnummer43\n\nVor diesem Hintergrund muss aus arbeitsmedizinischer Sicht geschlussfolgert werden, dass die frühere berufliche Schadstoffbelastung mit Toluol für das Basalzellkarzinom des Klägers nicht ursächlich sein kann. Dies gilt auch für die aktinischen Keratosen, eine Hautkrebsvorstufe. Denn die wichtigsten ätiologischen Faktoren für diese Krankheitsbilder liegen in einer genetischen Disposition mit geringer Hautpigmentierung sowie einer kumulativen UVB-Belastung der Haut. Hinweise auf eine Assoziation zu einer Toluolbelastung können arbeitsmedizinisch nicht bestätigt werden.\n\n Randnummer44\n\nIn diesem Zusammenhang merkt der Gutachter nachvollziehbar an, dass die vom Kläger herangezogene Veröffentlichung in SPIEGEL-online (10/1994) nicht geeignet ist, diese Aussage zu erschüttern. Zwar werden in diesem Artikel auch Beschäftigte, die im Tiefdruck gearbeitet haben, genannt. Allerdings befasst sich der Text lediglich mit der Problematik einer dermalen Resorption bestimmter krebserzeugender Arbeitsstoffe. Eine konkrete Hautkrebsgefährdung durch Toluol ergibt sich hieraus jedoch nicht.\n\n Randnummer45\n\nEine Belastung durch die übrigen Listenstoffe der Berufskrankheit Ziffer 1303 Anlage BKV (Benzol bzw. Benzolhomologe und Styrol) ist auch unter Berücksichtigung der Arbeitsanamnese des Klägers aus Sicht des Gutachters auszuschließen.\n\n Randnummer46\n\nIn Bezug auf eine nicht unwahrscheinliche berufliche Schadstoffbelastung durch sonstige organische Lösungsmittel wie beispielsweise Ester, Ethanol bzw. Spiritus und Ethylenglycol führt der Gutachter fachlich nachvollziehbar aus, dass diese Substanzen aus chemischer Sicht nicht dem Tatbestand der Berufskrankheit nach Ziffer 1303 Anlage BKV zugeordnet werden können.\n\n Randnummer47\n\nSomit fehlt der eingangs angesprochene notwendige Vollbeweis sowohl in Bezug auf eine der Berufskrankheit nach Ziffer 1303 Anlage BKV zuzuordnende Schadstoffbelastung, als auch in Bezug auf ein hierunter zu subsumierendes, dieser Schadstoffbelastung arbeitsmedizinisch assoziiertes Krankheitsbild.\n\n Randnummer48\n\nDaraus ergibt sich zugleich, dass ein rechtlicher Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Schadstoffbelastung des Klägers im Druckereigewerbe und seinem Hautkrebsleiden bzw. den aktinischen Keratosen nicht wahrscheinlich gemacht werden kann.\n\n Randnummer49\n\nDies hat zur Konsequenz, dass die Klage abgewiesen werden muss. Denn die Feststellungslast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt beim Kläger (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., 3 103 Rdnrn. 19 ff.).\n\n Randnummer50\n\nSomit kann die Klage keinen Erfolg haben.\n\n Randnummer51\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem Klagevorbringen.\n\n Randnummer52\n\nEs mag zwar untypisch bzw. merkwürdig sein, dass die Hautveränderungen des Klägers schwerpunktmäßig im Mund und hinter den Ohren bzw. im Bereich des Kehlkopfes, also fernab besonnter Hautarreale, aufgetreten sind. Dies mag gegen eine Verursachung durch natürliches Sonnenlicht sprechen; der Umkehrschluss, dass dann aber eine berufliche Verursachung im Rahmen der Berufskrankheit nach Ziffer 1303 Anlage BKV gegeben sein muss, folgt hieraus jedoch nicht.\n\n Randnummer53\n\nÄhnlich verhält es sich mit der Schilderung des Klägers, dass in der Zwischenzeit viele seiner ehemaligen Arbeitskollegen ebenfalls an Hautkrebs erkrankt und teilweise sogar verstorben sind. Zum einen kann das Gericht die Richtigkeit dieser Darstellung nicht überprüfen, zumal die Kollegen nach Angaben des Klägers bislang keinen Antrag auf Feststellung einer Berufskrankheit gestellt haben. Zum anderen wird auch durch diesen Umstand (seine Richtigkeit unterstellt) letztlich nicht mit dem gebotenen Vollbeweis nachgewiesen, dass an dem Arbeitsplatz des Klägers eine erhebliche Schadstoffbelastung mit den Listenstoffen der Berufskrankheit nach Ziffer 1303 Anlage BKV gegeben war und dass diese – nach den Kriterien der sozialrechtlichen Kausalitätslehre – die rechtlich wesentliche Ursache für das Hautkrebsleiden und die aktinischen Keratosen darstellt.\n\n Randnummer54\n\nZwar kann das Gericht nachvollziehen, dass dem Kläger die geschilderte ungewöhnliche Häufung von ähnlichen Krankheitsbildern im Kollegenkreis suspekt ist. Gleichwohl kann hierauf die Feststellung einer Berufskrankheit nach Ziffer 1303 Anlage BKV nicht gestützt werden. Denn in der arbeitsmedizinischen Wissenschaft liegen - wie oben herausgearbeitet - keinerlei Hinweise darauf vor, dass die Listenstoffe nach Ziffer 1303 Anlage BKV überhaupt ein hautkrebsschädigendes oder wenigstens ein hautkrebsgefährdendes Potenzial haben. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die vom Kläger angeführte Krankheitshäufung im Kollegenkreis auf sonstigen beruflichen Einwirkungen außerhalb der Berufskrankheit nach Ziffer 1303 Anlage BKV beruhen oder letztlich nur als zufällig bzw. schicksalhaft eingeordnet werden kann. Genauere Feststellungen hierzu sind, da die Arbeitsplätze nicht mehr vorhanden sind, genaue Schadstoffanalysen aus der damaligen Zeit fehlen und die damaligen Arbeitsbedingungen nicht mehr rekonstruiert werden können, nach so vielen Jahren aber leider nicht mehr möglich, so dass über die Ursache dieser Krankheitshäufung nur spekuliert werden kann. Dies genügt jedoch nicht den eingangs dargestellten rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit.\n\n Randnummer55\n\nDem Gericht ist bewusst, dies für den Kläger äußerst unbefriedigend ist. Die Bindung des Gerichts an Gesetz und Recht (Art. 20 abs. 3 Grundgesetz – GG) – hierzu rechnen auch die prozessualen Regeln zum Beweismaß und zur Verteilung der Feststellungslast – erlauben jedoch ein dem Kläger günstiges Urteil nicht.\n\n \n\nVI.\n\n Randnummer56\n\nDie auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Prozessausgang Rechnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mannheim/2018-11-02/s-9-u-3283-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-mannheim/2018-11-02/s-9-u-3283-17","retrieved":"2026-10-26 05:44:21.534099+00:00"},"card":{"id":"sg-mannheim/2018-11-02/s-9-u-3283-17","court":"SG Mannheim","court_id":"sg-mannheim","court_as_stated":"Sozialgericht Mannheim","panel":"9. 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