{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_koeln/j2021/S_7_AS_43_21_Gerichtsbescheid_20210302","ecli":"ECLI:DE:SGK:2021:0302.S7AS43.21.00","court":"Sozialgericht Köln","senate":"7. Kammer","decided":"2021-03-02","aktenzeichen":"S 7 AS 43/21","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II.\n\nMit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 25.09.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November bis Dezember 2020 i.H.v. 1.363,90 € monatlich und für den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021 i.H.v. 681,95 € monatlich.\n\nMit Änderungsbescheid vom 21.11.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern sodann für den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021 Leistungen i.H.v. 694,22 € monatlich. Die Änderung erfolgte aufgrund der Anpassung der Regelbedarfe zum 01.01.2021.\n\nMit weiterem Änderungsbescheid vom 23.11.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern einen Betrag i.H.v. 651,42 € für den Monat Dezember 2020. Die Änderung bestünde darin, dass nunmehr die volle Erwerbsminderung der Klägerin zu 2) angerechnet werde.\n\nUnter dem 23.11.2020 erging sodann ein Aufhebungsbescheid mit welchem die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2020 ganz aufgehoben wurde. Grund für die Aufhebung sei der Wegfall der Erwerbsfähigkeit.\n\nLetztlich bewilligte der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 19.01.2021 Leistungen nach dem SGB II für Januar 2021 i.H.v. 675,96 € nachdem nachgewiesen wurde, dass eine Rente erst ab Februar 2021 ausgezahlt werde. Ab Februar 2021 bestünde kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, da ab dann die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht sei.\n\nHiergegen richtet sich die am 05.01.2021 erhobene Klage.\n\nDie Kläger sind der Auffassung die Bescheide seien rechtsfehlerhaft, da eine Erwerbsminderungsrente nicht bestehe. Vielmehr sei eine Altersrente beantragt worden. Auch sei der bewilligte Betrag i.H.v. 1.363,90 € nicht an die Kläger ausgezahlt worden. Die Kläger hätten bereits ihre Miete für zwei Monate nicht entrichten können.\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25.09.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 23.11.2020 diese in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom 23.11.2020 und den Bescheid vom 19.01.2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Klage sei hier bereits unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht geführt worden sei. Die Kläger hätten gegen keinen der Bescheide wirksam Widerspruch erhoben.\n\nDas Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Gericht konnte hier nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\n\nDie Klage ist hier bereits unzulässig.\n\nDie Kläger haben nicht das erforderliche Vorverfahren geführt.\n\nNach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.\n\nDas Vorverfahren ist dabei die nochmalige Überprüfung eines Verwaltungsakts in einem besonderen Verwaltungsverfahren. Die Durchführung des Vorverfahrens mit abschließender Entscheidung der Verwaltung ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung.\n\nErforderlich ist, dass der Widerspruch des Klägers zumindest teilweise erfolglos geblieben ist. Es muss also eine ablehnende Entscheidung der Verwaltung durch Widerspruchsbescheid vorliegen (siehe B. Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 78, Rn. 2). Die Vorschriften über das Vorverfahren sind zwingend, ein Verzicht der Beteiligten hierauf ist nicht möglich. Es kann daher grundsätzlich erst geklagt werden, wenn Widerspruch erhoben und verbeschieden ist.\n\nVorliegend wenden die Kläger sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 23.11.2020 diese in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom 23.11.2020 und den Bescheid vom 19.01.2021, welche die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zum Gegenstand haben.  Es handelt sich bei diesen unproblematisch um Verwaltungsakte nach § 31 SGB X; diese regeln insofern verbindlich die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber den Klägern.\n\nSoweit die Kläger hier der Auffassung sind, der Beklagte hätte u.a. den Betrag i.H.v. von  1.363,90 € weiterhin bewilligen müssen, so hätten sie in dieser Hinsicht bei dem Beklagten Widerspruch gegen den jeweiligen Bescheid erheben müssen.\n\nDie Kläger haben jedoch nie Widerspruch gegen einen der hier streitigen Bescheide erhoben und damit das erforderliche Vorverfahren nicht geführt.\n\nInsofern fehlt der hiesigen Klage eine zwingende Prozessvoraussetzung.\n\nDie Klage konnte nach alldem keinen Erfolg haben.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 183,193 SGG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_koeln/j2021/S_7_AS_43_21_Gerichtsbescheid_20210302.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2021-03-02/s-7-as-43-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_koeln/j2021/S_7_AS_43_21_Gerichtsbescheid_20210302.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_koeln/j2021/S_7_AS_43_21_Gerichtsbescheid_20210302.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2021-03-02/s-7-as-43-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_koeln/j2021/S_7_AS_43_21_Gerichtsbescheid_20210302.html","retrieved":"2026-09-30 06:37:16.640548+00:00"}}