{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_koeln/j2019/S_18_U_20_19_Gerichtsbescheid_20190603","ecli":"ECLI:DE:SGK:2019:0603.S18U20.19.00","court":"Sozialgericht Köln","senate":"18. Kammer","decided":"2019-06-03","aktenzeichen":"S 18 U 20/19","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n                            Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nStreitig ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalls des Klägers vom 05.12.2000.\n\nDer 1971 geborene Kläger war von Juli 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter der Stadt H. Vorher war er nicht versicherungspflichtig tätig. Anschließend war er lediglich noch in der Zeit vom 08.12.2006 bis 24.04.2009 geringfügig in einer Spanferkelbraterei beschäftigt.\n\nAm 17.08.2017 machte er telefonisch bei der Beklagten Ansprüche unter anderem aufgrund eines Unfalls vom 05.12.2000 geltend. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Unfall seinerzeit als sogenannter Leicht- bzw. Mittelfall registriert und eine entsprechende Akte angelegt worden sei, die aber inzwischen vernichtet worden sei. Irgendwelche Arztberichte konnten von der Beklagten, nicht zuletzt wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen, nicht mehr beigezogen werden.\n\nAm 03.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es habe sich um einen Bagatellunfall gehandelt, der nicht meldepflichtig gewesen sei. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger am 29.10.2018 Widerspruch ein. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er meint, ihm stehe eine Verletztenrente wegen der Unfallfolgen zu.\n\nDer Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.\n\nHiergegen hat der Kläger am 14.01.2019 Klage erhoben. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine \"Erwerbsminderungsrente\" und Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu gewähren. Er sieht sich in seinen Rechten zutiefst verletzt und weist darauf hin, dass er seiner Ansicht nach an toxikologischen Bakterien erkrankt sei.\n\nBei vernünftiger Auslegung des umfangreichen Vorbringens des Klägers kann angenommen werden, dass er beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 05.12.2000 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie hält ihre Entscheidung für zutreffend.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit der Kläger sinngemäß Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDas Schreiben der Beklagten vom vom 03.07.2018 kann dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte darin die vom Kläger im Ergebnis beantragte Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat. Es ist somit als ablehnender Bescheid anzusehen.\n\nDieser Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.\n\nNach § 56 Abs.1 SGB-VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (hier : Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbs-fähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die %-Sätze zusammen genommen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente. Die Folgen des Versicherungsfalls sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern. Ein solcher Stützrententatbestand ist hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs.2 Satz 1 SGB-VII).\n\nEs mag sein, dass der Kläger am 05.12.2000 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nicht zuletzt wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ist es jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass heute noch entschädigungspflichtige Spätfolgen vorliegen. Irgendwelche Unterlagen, die Grundlage für weitere Ermittlungen sein könnten, liegen nicht mehr vor. Die Beklagte hat seinerzeit die Sache als Bagatellfall bewertet. Hierfür spricht auch, dass der Kläger fast 17 Jahre nicht auf die Sache zurückgekommen ist. Akten oder ärztliche Berichte liegen nicht mehr vor, da sie nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet worden sind. Dass nunmehr gravierende Unfallfolgen vorliegen würden ist nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig vorgetragen. Was die vom Kläger angesprochenen \"toxikologischen Bakterien\" mit dem Unfall zu tun haben sollen, hat sich nicht erschlossen. Insoweit ist im Hinblick auf eine angebliche Vergiftung des Klägers eine Vielzahl weiterer Verfahren anhängig.\n\nSoweit der Kläger im Übrigen \"Schadensersatz\" begehrt hat ist darauf hinzuweisen, dass ein von ihm offenbar begehrtes Schmerzensgeld nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehört.\n\nDie Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2019-06-03/s-18-u-20-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2019-06-03/s-18-u-20-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:43.115927+00:00"},"card":{"id":"sg-koeln/2019-06-03/s-18-u-20-19","court":"SG Köln","court_id":"sg-koeln","court_as_stated":"Sozialgericht Köln","panel":"18. 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