{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:SGK:2019:0404.S18U37.18.00","court":"Sozialgericht Köln","senate":"18. Kammer","decided":"2019-04-04","aktenzeichen":"S 18 U 37/18","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nStreitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.\n\nDer im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten anhängig.\n\nAm 11.01.2018 erhob er beim Sozialgericht Köln eine Untätigkeitsklage und verwies auf einen Antrag \"vom 07 - 18.11.2017\", mit dem er bei der Beklagten \"Kostenübernahme ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Giftstoffen im Körper mit Gutachten\" beantragt habe. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden.\n\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, eine Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Sie habe eine Vielzahl von Berufskrankheiten abgelehnt. Dies sei auch von den Gerichten bestätigt worden. Für eine Kostenübernahme einer ärztlichen Untersuchung bzw. eines Gutachtens zur Feststellung von Giftstoffen im Körper des Klägers existiere keine Rechtsgrundlage.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt umfangreich schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.\n\nDie Untätigkeitsklage ist unzulässig.\n\nGemäß § 88 Abs.1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.\n\nHier hat der Kläger nach eigenem Bekunden bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine ärztliche Untersuchung beantragt. Sein Begehren zielte somit nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern auf eine -möglicherweise vorbereitende- Amtshandlung ab. Dies genügt für eine Untätigkeitsklage jedoch gerade nicht (vergl. Meyer-Ladewig , SGG , 12. Auflage , § 88 Rdn.3). Hinzu kommt, dass eine Untätigkeit der Beklagten auch nicht ersichtlich ist. Sie hat im Laufe der Zeit über die vom Kläger in reicher Zahl geltend gemachten Berufskrankheiten entschieden. Gegen alle Entscheidungen ist der Kläger auch gerichtlich vorgegangen.\n\nDie Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nDieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim\n\nLandessozialgericht\n\nNordrhein-Westfalen,\n\nZweigertstraße 54,\n\n45130 Essen,\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.\n\nDie Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem\n\nSozialgericht Köln,\n\nAn den Dominikanern 2,\n\n50668  Köln,\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.\n\nDie Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.\n\nFür die Rechtsmitteleinlegung gilt für die elektronische Form Folgendes:\n\nDie elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und\n\n-       von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder\n\n-       von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg  gemäß § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.\n\nWeitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.\n\nZusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2019-04-04/s-18-u-37-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2019-04-04/s-18-u-37-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:58.832531+00:00"},"card":{"id":"sg-koeln/2019-04-04/s-18-u-37-18","court":"SG Köln","court_id":"sg-koeln","court_as_stated":"Sozialgericht Köln","panel":"18. 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