{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:SGK:2016:1219.S8R615.16.00","court":"Sozialgericht Köln","senate":"8. Kammer","decided":"2016-12-19","aktenzeichen":"S 8 R 615/16","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Überprüfung der an seine verstorbene Ehefrau ergangenen Rentenbescheide und seiner eigenen Witwerrente sowie entsprechende Nachzahlungen.\n\nFür die 1934 geborene und 2013 verstorbene Ehefrau des Klägers hatte die Beklagte (damals LVA Rheinprovinz) mit Bescheid vom 08.05.1997 Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die fünf Kinder festgestellt. Die vorwiegend als Hausfrau tätig gewesene Ehefrau beantragte am 23.12.1999 Regelaltersrente unter Bezugnahme auf die bereits anerkannten Kindererziehungszeiten. Mit Bescheid vom 30.03.2000 gewährte die Beklagte ihr eine Regelaltersrente ab dem 01.01.2000 in Höhe von monatlich 203,11 DM. In dem Bescheid sind die Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten entsprechend dem Feststellungsbescheid vom 08.05.1997 berücksichtigt. Für die insgesamt fünf Jahre Kindererziehungszeit sind insgesamt 4,9980 Entgeltpunkte berücksichtigt worden. Hinzu kamen 0,0539 Entgeltpunkte für weitere fünf Monate Pflichtbeitragszeiten, so dass insgesamt 5,0519 Entgeltpunkte berücksichtigt wurden. Der Rentenbescheid ist u.a. durch die Bescheide vom 08.03.2004, 20.10.2004 und 01.07.2013 geändert worden. Auf die vorliegenden Rentenbescheide wird verwiesen.\n\nDer Kläger erhielt mit Bescheid vom 24.01.2014 von der Beklagten ab dem 01.12.2013 eine große Witwerrente in Höhe von 132,67 Euro netto, die ab dem 01.03.2014 wegen anzurechnenden Einkommens nicht ausgezahlt wurde. Dem Witwerrentenbescheid war u.a. ein Versicherungsverlauf der verstorbenen Ehefrau des Klägers beigefügt. Auf den Rentenbescheid wird verwiesen. Von der Bahnversicherungsanstalt (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erhielt er mit Bescheid vom 11.05.2001 eine Regelaltersrente ab dem 01.07.2001 in Höhe von 2.088,04 DM.\n\nMit der Klage vom 29.04.2016 macht der Kläger geltend, dass seiner verstorbenen Ehefrau seit Rentenbeginn zu wenig Altersrente gezahlt worden sei. Dem folgend sei auch seine Witwerrente falsch berechnet worden. Seiner Frau hätten pro Kind ein Jahr Anrechnungszeit für die Schwangerschaft, sowie ein Jahr Erziehungszeit und neun Jahre Berücksichtigungszeit zugestanden. Überlappungen zwischen den verschiedenen Zeiten seien hinten anzuhängen. Pro Erziehungsjahr sei darüber hinaus ein ganzer Entgeltpunkt zu berücksichtigen.\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\ndie Beklagte unter Abänderung der an seine verstorbene Ehefrau ergangenen Rentenbescheide zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2000 bis 30.11.2013 eine höhere Altersrente zu bewilligen und die Differenz an ihn auszuzahlen\n\nund\n\ndie Beklagte unter entsprechender Abänderung der an ihn ergangenen Witwerrentenbescheide zu verurteilen, ihm für die Zeit seit dem 01.12.2013 eine höhere Witwerrente zu bewilligen und auszuzahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage als unzulässig abzuweisen.\n\nGegen den Witwerrentenbescheid vom 24.01.2014 sei weder Widerspruch eingelegt noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden.\n\nDer Kläger behauptet, der damals von ihm konsultierte Rentenberater habe gegen den Bescheid vom 24.01.2014 Widerspruch eingelegt. Er habe im Jahr 2014 auch einen entsprechenden Widerspruchsbescheid erhalten, was seine Mitbewohnerin bezeugen könne, da sie seine Unterlagen auf Richtigkeit geprüft habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 20.10.2016 angehört worden.\n\nDie Klage ist unzulässig. Das Klagebegehren des Klägers ist mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verfolgen, die gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Vorverfahren voraussetzt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG: Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen). Die Durchführung eines solchen Vorverfahrens durch Widerspruch und Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid ist hier nicht aktenkundig oder sonst nachgewiesen. Die Klage ist aber auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags des Klägers unzulässig, weil die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG nicht eingehalten wäre. Denn nach seinem Vortrag hat der Kläger den Widerspruchsbescheid im Jahr 2014 erhalten. Die Klagefrist – selbst die einjährige – wäre unter Zugrundelegen dieser Angaben bereits abgelaufen.\n\nEs steht aber – worauf bereits hingewiesen wurde – grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, auch bestandskräftige Bescheide nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der zuständigen Behörde zu stellen. Nach Bescheiderlass und Durchführung des Widerspruchsverfahrens wäre grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung im Klageverfahren möglich.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nDieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim\n\nLandessozialgericht\n\nNordrhein-Westfalen,\n\nZweigertstraße 54,\n\n45130 Essen,\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.\n\nDie Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem\n\nSozialgericht Köln,\n\nAn den Dominikanern 2,\n\n50668 Köln,\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.\n\nDie Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.\n\nDie Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.\n\nZusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2016-12-19/s-8-r-615-16","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2016-12-19/s-8-r-615-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:39.091704+00:00"},"card":{"id":"sg-koeln/2016-12-19/s-8-r-615-16","court":"SG Köln","court_id":"sg-koeln","court_as_stated":"Sozialgericht Köln","panel":"8. 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