{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_koeln/j2016/S_25_R_1558_15_Gerichtsbescheid_20160506","ecli":"ECLI:DE:SGK:2016:0506.S25R1558.15.00","court":"Sozialgericht Köln","senate":"25. Kammer","decided":"2016-05-06","aktenzeichen":"S 25 R 1558/15","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Rentenanpassung zum 01.03.2015.\n\nDer Kläger bezieht seit August 2011 eine Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 26.01.2015 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung zum 01.03.2015 neu (monatliche Rente: 1151,09 Euro, Zahlbetrag ab diesem Zeitpunkt: monatlich 1030,80 Euro). Sie führte zur Begründung aus, die Neuberechnung der Rente sei erforderlich, weil nunmehr ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Ausweislich Anlage 1 des vorgenannten Bescheides legte die Beklagte ab 01.03.2015 einen Beitragsanteil des Klägers für die gesetzliche Krankenversicherung i.H.v. 84,03 Euro (1/2 von 168, 06 Euro) zugrunde bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent und einen Beitragsanteil des Klägers für den Zusatzbeitrag zu dieser Krankenversicherung i.H.v. 9,21 Euro (0,8 Prozent von 1151,09 Euro). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2015 Widerspruch und führte zur Begründung sinngemäß aus, seine Rente werde zu Unrecht gekürzt.\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2015 als unbegründet zurück. Sie verwies zur Begründung darauf, dass für die Zeit bis Februar 2015 noch die Übergangsvorschrift des § 322 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einschlägig gewesen sei und ab März 2015 sich die Beitragssätze der Krankenversicherung sowie für die Zusatzbeiträge zwingend aus den Regelungen der §§ 214, 242, 247 SGB V ergeben. Der ab 01.01.2015 zu zahlende individuelle Zusatzbeitrag des Klägers zur Krankenversicherung in Höhe von 0,8 Prozent (statt zuvor 0,9 Prozent) sei daher zu Recht ab März 2015 zugrunde gelegt worden.\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15.10.2015 erhobenen Klage. Die Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen, die zu einer Kürzung der Rente führe, sei rechtswidrig.\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\nden Bescheid vom 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenkürzung zurückzunehmen.\n\nDie Beklagte verweist auf die Begründung der Widerspruchsbescheides und beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.12.2015 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist, da Sach- und Rechtslage geklärt sind und keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen.\n\nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der im Parallelverfahren S 25 R 1555/15 beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\n\nDie Klage, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens (§ 123 SGG) neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer höheren Rente begehrt, ist nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.\n\nDer angefochtene Rentenbescheid ist rechtmäßig. Nach § 241 SGB V i.V.m. § 247 SGB V beträgt der allgemeine Beitragssatz im Fall des Klägers - wie von der Beklagte zugrunde gelegt - 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf Grundlage von § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da die Kammer der Begründung des Bescheides vom 26.01.2015 und der des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 folgt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nDieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim\n\nLandessozialgericht\n\nNordrhein-Westfalen,\n\nZweigertstraße 54,\n\n45130 Essen,\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.\n\nDie Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem\n\nSozialgericht Köln,\n\nAn den Dominikanern 2,\n\n50668 Köln,\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.\n\nDie Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.\n\nDie Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.\n\nZusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2016-05-06/s-25-r-1558-15","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2016-05-06/s-25-r-1558-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:43.577169+00:00"},"card":{"id":"sg-koeln/2016-05-06/s-25-r-1558-15","court":"SG Köln","court_id":"sg-koeln","court_as_stated":"Sozialgericht Köln","panel":"25. 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