{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:SGK:2016:0408.S8R1318.15.00","court":"Sozialgericht Köln","senate":"8. Kammer","decided":"2016-04-08","aktenzeichen":"S 8 R 1318/15","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt Auskunft über den Hintergrund einer Rentennachzahlung in Höhe von 18,01 Euro und die Zustellung der Rentenbescheide an sich selber.\n\nDie Klägerin bezieht bei dem Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem Jahr 2002. Mit Bestellungsurkunde vom 10.12.2010 ist Herr Rechtsanwalt Q zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden. Sein Aufgabenkreis umfasst u.a. die Befugnis zum Empfang von Post, Behördenangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten. Seit Bestellung des Betreuers versendet die Beklagte die Rentenbescheide für die Klägerin ausschließlich an diesen.\n\nGegen die Rente der Klägerin sind zwei Forderungen der Beklagten aus 2007 und 2011 aufgerechnet worden, und zwar seit dem 01.10.2011 mit monatlich 7,07 Euro. Die Forderungen waren bereits mit der Aufrechnung im November 2014 getilgt, gleichwohl wurde die Aufrechnung erst im Dezember 2014 gestoppt. Der im Dezember 2014 fehlerhaft aufgerechnete Betrag sollte der Klägerin als Nachzahlung ausgezahlt werden. Die Nachzahlung in Höhe von 7,07 Euro für Dezember 2014 wurde mit Bescheid vom 04.12.2014 festgestellt.\n\nAm 13.01.2015 erfolgte eine Neuberechnung der Rente, da ab 01.01.2015 ein anderer Beitragssatz zur Pflegeversicherung galt. Für die Monate Januar und Februar 2015 entstand so ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 9,94 Euro, der mit Bescheid vom 13.01.2015 festgestellt wurde.\n\nBeide Nachzahlungen wies der Beklagte am 15.01.2015 per Scheck an die Klägerin an und informierte den Betreuer. Die Klägerin sandte die Schecks an die Beklagte zurück.\n\nMit ihrer ursprünglich an das Amtsgericht Bonn gerichteten, mit Verweisungsbeschluss vom 30.07.2015 aufgrund sachlichen Unzuständigkeit an das Sozialgericht Köln verwiesenen Klage vom 18.08.2015 beantragt die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über den Hintergrund der Rentennachzahlungen zu erteilen und ihr zukünftig die Rentenbescheide direkt zukommen zu lassen und nicht mehr über ihren Betreuer.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie verweist hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge auf die ergangenen Bescheide und erklärt im Übrigen, eine Übersendung der Rentenbescheide an die Klägerin selber sei aufgrund der bestehenden Betreuung nicht möglich.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind angehört worden.\n\nDie Klägerin hat ihr Klagebegehren im Erörterungstermin am 10.12.2015 konkretisiert. Das Auskunftsersuchen ist im Rahmen einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu verfolgen ebenso wie das Begehren auf Übersendung der Rentenbescheide. Die so verstandenen Anträge sind zulässig, aber unbegründet.\n\nDem Auskunftsersuchen ist die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 10.09.2015 umfassend nachgekommen, indem sie den Sachverhalt erläuterte. Auf die Klageerwiderung wird verwiesen. Das Auskunftsbegehren hat sich dadurch erledigt.\n\nEin Anspruch der Klägerin auf persönlichen Erhalt der Rentenbescheide besteht nicht. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Bekanntgabe muss jedoch gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten, also einem nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Beteiligten vorgenommen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.1997 – B RV 14/96). Ist ein Beteiligter nicht handlungsfähig, ist der Verwaltungsakt bei bestehendem Betreuungsverhältnis seinem Betreuer bekannt zu geben (Bundessozialgericht a.a.O.). Dies gilt nicht nur für eine Zustellung, sondern auch für die einfache Übermittlung durch Briefpost (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R). Hier bezieht sich die Betreuung ausdrücklich auf den Empfang von Post, so dass die Beklagte die Rentenbescheide zur wirksamen Bekanntgabe gegenüber der Klägerin an den Betreuer senden muss. Ein Anspruch der Klägerin besteht damit nicht.\n\nDie Klage war mithin insgesamt abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nDieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim\n\nLandessozialgericht\n\nNordrhein-Westfalen,\n\nZweigertstraße 54,\n\n45130 Essen,\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.\n\nDie Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem\n\nSozialgericht Köln,\n\nAn den Dominikanern 2,\n\n50668 Köln,\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.\n\nDie Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.\n\nDie Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.\n\nZusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.\n\nDupont\n\nRichterin am Sozialgericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2016-04-08/s-8-r-1318-15","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2016-04-08/s-8-r-1318-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:08.031225+00:00"},"card":{"id":"sg-koeln/2016-04-08/s-8-r-1318-15","court":"SG Köln","court_id":"sg-koeln","court_as_stated":"Sozialgericht Köln","panel":"8. 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