{"status":"available","doknr":"OLD257803","ecli":"ECLI:DE:SGK:2008:0212.S5KR319.06.00","court":"Sozialgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"S 5 KR 319/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Streitwert für die Klage und die Widerklage wird jeweils auf 11.067,43 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nIn den Verfahren vor den Sozialgerichten werden nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verfahren, bei denen weder Kläger noch Beklagte zu\n\n3\n\nden in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss von Amts wegen festgesetzt, wenn sich das Verfahren erledigt.\n\n4\n\nGemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren auch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen, Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO bleiben bei der Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26.02.2002, Az.: Xl ZR 326/01).\n\n5\n\nNach § 52 Abs. 3 GKG war der Streitwert auf die Im Beschlusstenor genannte Höhe festzusetzen.\n\n6\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n7\n\nDieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 200,- Euro übersteigt.\n\n8\n\nDie Beschwerde ist binnen 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache beziehungsweise der anderweitigen Erledigung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen bei dem\n\n9\n\nSozialgericht Köln,\n\n10\n\nAn den Dominikanern 2,\n\n11\n\n50668 Köln.\n\n12\n\nDie Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim\n\n13\n\nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen,\n\n14\n\nZweigertstraße 54,\n\n15\n\n45130 Essen,\n\n16\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des dortigen Gerichts eingelegt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2008-02-12/s-5-kr-319-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2008-02-12/s-5-kr-319-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257803","retrieved":"2026-07-09 02:22:11.769027+00:00"}}