{"status":"available","doknr":"OLD264664","ecli":"ECLI:DE:SGK:2007:0426.S28.4AS151.05.00","court":"Sozialgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"S 28 (4) AS 151/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Zahlung von Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung\nfür Arbeitssuchende - (SGB II).\n\n3\n\nDie drei minderjährigen Kläger und leben mit ihrer Mutter und ihrem seit Oktober 2003 mit ihrer\nMutter verheirateten Stiefvater zusammen. Der leibliche Vater der Kläger, der mit ihrer Mutter in erster\nEhe verheiratet war, zahlt keinen Unterhalt für die Kinder; sein Aufenthaltsort ist derzeit unbekannt.\nDer mit der Klägerin seit Oktober 2003 verheiratete Stiefvater verdiente im maßgeblichen Zeitraum\nmonatlich 2.681,22 Euro netto. Die Kläger bezogen bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt. Am\n12.04.2005 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.05.2005 ab, weil die Kläger im Hinblick auf die\nangegebenen Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II seien. Dabei\nberücksichtigte sie bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit das Einkommen des Stiefvaters in\nHöhe von 2.681,22 Euro netto monatlich zu Lasten der Kläger.\n\n4\n\nDer am 20.06.2005 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005\nzurückgewiesen.\n\n5\n\nExkurs: Der Vater der Kinder heißt und ist von der Mutter der Kinder seit März 2000 geschieden.\nDie Klägerin legte eine Erklärung des Ehemannes vom 25.09.2003 vor, wonach dieser erklärt, nach\nder Eheschließung im Oktober 2003 nicht für die drei Kinder aufzukommen.\n\n6\n\nZur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin, ihr Ehemann und die minderjährigen Söhne.\nNeben der monatlichen Regelleistung in Höhe von 311,- Euro für die Klägerin und ihren Ehemann\nseien 207,- Euro für die drei Kinder zu berücksichtigen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung\nbeliefen sich nach Angaben der Antragsteller auf 608,50 Euro monatlich, was für jedes einzelne Mitglied\nder Bedarfsgemeinschaft einen monatlichen Bedarf in Höhe von 121,70 Euro für Unterkunft und Heizung\nentspreche. Insgesamt ergebe sich ein Bedarf für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von\n865,40 Euro, für die Kinder in Höhe von 986,10 Euro. Als Einkommen stehe der Familie das Einkommen\ndes in Höhe von 2.608,03 Euro netto zur Verfügung. Bereinigt um die Freibeträge des § 30\nSGB II ergebe sich ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 2.426,26 Euro. Hiervon sei zunächst\nder Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes zu decken. Eine Anrechnung auf den Bedarf der Kinder\ngemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II erfolge nicht. Den Kindern sei jedoch das Kindergeld von\ninsgesamt 462,- Euro anzurechnen, sodass ein Restbedarf von 524,10 Euro bestehen bleibe. Hierauf sei das\nEinkommen ihres Stiefvaters gemäß § 9 Abs. 5 SGB II, § 1 Abs. 2 Arbeitslosengeld-II-Verordnung\n(AlG II-V) anzurechnen. Da der Ehemann ihrer Mutter mit den Klägern gemäß § 1590 BGB\nverschwägert sei, bestehe nach § 9 Abs. 5 SGB II die Vermutung, dass sie von ihm Leistungen erhalten.\nAuch nach Abzug eines doppelten Regelsatzes für den Stiefvater verbleibe ein Einkommen von 1.181,86 Euro,\nvon dem die Hälfte, also 590,93 Euro, auf den Bedarf der Kinder anzurechnen sei. Dieser Betrag übersteige\nden Restbetrag in Höhe von 524,10 Euro. Mangels Hilfebedürftigkeit der Kinder bestehe auch für diese\nkein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 02.12.2005 Klage erhoben. Die Anrechnung der Einkünfte des Ehemannes der\nKlägerin nach § 9 Abs. 5 SGB II erfolge auf Grund widerlegbarer Vermutung, dass dieser mit seinem\nEinkommen zum Unterhalt der Kinder beitrage. Dies treffe vorliegend nicht zu, da der Ehemann der Klägerin\naus seinem Einkommen keine geldwerten Leistungen für seine Stiefkinder zur Verfügung stelle. Der\nLebensunterhalt der Kinder werde aus dem Kindergeld bestritten sowie durch die Großeltern, die den Kindern\nTaschengeld zahlten oder bei größeren Anschaffungen für Bekleidungsstücke o. ä. Kosten\nübernähmen. Demnach sei die Bedürftigkeit der Kläger unabhängig vom Einkommen des\nEhemannes der Klägerin zu ermitteln.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Bescheid vom 12.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 aufzuheben und die\nBeklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nach\nMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters der Kinder zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor, die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II habe nicht widerlegt werden können.\n§ 9 Abs. 5 SGB II knüpfe an die Regelung des früheren § 16 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)\nan, habe aber gerade den Satz 2 des § 16 Abs. 1 BSHG, der vorsah, dass Hilfe zu gewähren ist, wenn\ntatsächlich keine Leistungen erbracht werden, nicht übernommen. Die Vermutung des § 9 Abs. 5\nSGB II könne nicht mehr wie früher durch die einfache Behauptung, man sei nicht zur Unterstützung\nbereit, widerlegt werden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie\nder Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, die Beklagte hat einen Anspruch der Kläger zu\nRecht wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit abgelehnt.\n\n16\n\nLeistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II Personen, die\nhilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm\nin Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor\nallem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann, § 9 Abs. 1 SGB II.\nZur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auch die im Haushalt lebenden Eltern oder\nder im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der\nim Haushalt lebende Partner dieses Elternteils und nach Nr. 4 die dem Haushalt angehörenden minderjährigen\nunverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung\nihres Lebensunterhaltes beschaffen können.\n\n17\n\nZur Bedarfsgemeinschaft gehören demnach die Kläger, ihre Mutter sowie deren Ehemann. Die Kläger\nselbst erhalten das Kindergeld in Höhe von 154,- Euro pro Kind, welches als Einkommen gemäß §\n... anzurechnen ist. Die Mutter der Kläger hat kein eigenes Erwerbseinkommen. Das Erwerbseinkommen des\nStiefvaters der Kinder kann nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II als deren Einkommen berücksichtigt\nwerden. Danach ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil\nin einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem\neigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auf Einkommen und Vermögen der Eltern oder des\nElternteils zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut der Norm ist nur Einkommen und Vermögen der Eltern\noder des Elternteils zu berücksichtigen, sodass das Eltern-Kind-Verhältnis im gesetzlichen Sinne\nentscheidend ist (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2005, L 9 B 4/05 AS ER,\nBeschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 02.08.2005, L 5 B 186/05 ER AS). Das familienrechtliche\nEltern-Kind-Verhältnis besteht hier nur zu der Mutter der Kläger und nicht zu deren Ehemann,\nder als Stiefvater nach § 1590 BGB mit diesen verschwägert ist und damit nicht als Elternteil\nanzusehen ist. Das Einkommen des Stiefvaters der Kinder ist jedoch gemäß § 9 Abs. 5 SGB II\nzu deren Bedarfsdeckung heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige,\ndie in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von ihnen Leistungen erhalten,\nsoweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Anwendung dieser Vorschrift\nbetrifft auch das Verhältnis zum Stiefvater, der mit den Kindern verschwägert ist (vgl. Mecke\nin Eicher/Spillbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 9 RdNr. 50; Peters in Estelmann, Kommentar zum\nSGB II, Blattsammlung, Stand Februar 2005, § 9 RdNr. 62; Ruhn in Lehr- und Praxiskommentar SGB II,\n2005, § 9 RdNr. 47). Hiergegen spricht nach Auffassung des Gerichts nicht, dass die Kläger mit\ndem Stiefvater in Bedarfsgemeinschaft leben und nicht, wie vom Wortlaut des § 9 Abs. 5 SGB II\nangenommen, in Haushaltsgemeinschaft (so Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom\n29.01.2005, L 8 AS 37/05 ER). Das Gesetz unterscheidet zwar grundsätzlich zwischen Bedarfsgemeinschaft\nund Haushaltsgemeinschaft. Allerdings schließt der Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des\n§ 9 Abs. 5 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Personen vom Sinn und Zweck ein. Nach dem\nSinn und Zweck des Gesetzes erfolgt die Einschränkung auf in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige,\num damit eine Abgrenzung zu der bloßen Wohngemeinschaft im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft\nherauszustellen. Eine solche Haushaltsgemeinschaft liegt nach der Entwurfsbegründung vor, wenn\ndie Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen\n\"aus einem Topf\" wirtschaften (BT-Drucks. 15/1516, Seite 53). Die Heranziehung von in\nHaushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen, jedoch nicht die Heranziehung von in Bedarfsgemeinschaft\nlebenden Angehörigen, würden Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. In diesem Fall wäre\nder Stiefvater der Kinder zu deren Unterhalt heranzuziehen, sobald sie als Volljährige mit ihm zusammen\nin einer Haushaltsgemeinschaft leben, nicht jedoch, so lange sie minderjährig sind und folglich\ngemäß § 7 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB\nII täuscht vorliegend, da das maßgebliche Einkommen des Stiefvaters der Kinder zu beschaffen ist,\ndas nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles\ndie Gewährung des Lebensunterhaltes an die Kläger angenommen werden kann (vgl. Urteil des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.01.1992, 8 B 1577/92, Beschluss\nzu § 16 Abs. 1 BSHG), denn der Bedarf der Kläger übersteigt nicht die nach § 11 Abs. 2\nder Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und\nVermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld zu Gunsten des Stiefvaters zu berücksichtigenden\nAbsatzbeträge vom Einkommen. Danach ist bei ihm von einem nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten\nEinkommen - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausgeführt - in Höhe von 2.426,26 Euro\nauszugehen. Hiervon sind zunächst die Beträge abzuziehen, die er zur Sicherung des Lebensunterhaltes\nseiner Ehefrau (Regelsatz in Höhe von 311,- Euro) sowie für sich selbst ein Freibetrag in Höhe\ndes doppelten Regelsatzes in Höhe von 690,- Euro zuzüglich der für die beiden Eltern anteiligen\nWohnkosten in Höhe von 243,40 Euro. Nach Abziehung dieses Gesamtbetrages von 1.244,40 Euro verbleibt ein\neinzusetzendes Vermögen in Höhe von 1.181,86 Euro. Die Hälfte dieser Summe, 590,93 Euro, ist\ngemäß § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AlG II-Verordnung (AlG II-V) auf\nden Bedarf der Kläger anzurechnen. Damit ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Vermutungsvoraussetzungen\ndes § 9 Abs. 5 SGB II vorliegen.\n\n18\n\nDie Vermutung, dass der Stiefvater der Kinder auf Grund seiner Leistungspflicht zu deren Unterhalt\nbeiträgt,\nkonnte von den Klägern nicht entkräftet werden. Zur Entkräftung der Vermutung reicht die\nbloße Behauptung des Hilfesuchenden, er erhalte vom Stiefvater keine oder keine ausreichenden\nUnterhaltsleistungen, nicht aus (so zum BSHG-Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 12.01.1992, 8 B 1577/92; Mecke in Eicher-Spellbrink, § 9 RdNr. 65).\nGrundsätzlich hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit nachzuweisen.\nDie Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II bewirkt also keine Umkehr der Beweislast. Bei Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II sind jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis zu\nstellen, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung der Bedarf nicht oder zumindest nicht teilweise durch\nLeistungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gedeckt wird. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt,\nwenn zusätzlich zu der glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung des Hilfesuchenden, dass er\nkeine oder keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, nachvollziehbare und\nüberprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht werden, welche die Richtigkeit der\nVermutung erschüttern (vgl. OVG NW a. a. O.). Erst wenn solche glaubhaften Angaben der Beteiligten\nin Verbindung mit etwaigen ergänzenden Feststellungen des Leistungsträgers im Einzelfall\nzweifelsfrei ergeben, dass entgegen der Rechtsvermutung die vorausgesetzte Hilfe, dass leistungsfähige\nVerwandte oder Verschwägerte tatsächlich und nicht nur für den Augenblick nicht erbracht\nwird, besteht für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden ein Anspruch auf volle\nLeistungen. Vorliegend hat die Klägerin angegeben, kein eigenes Konto zu besitzen. Der gesamte\nGeldverkehr wird allein über das Konto ihres Mannes, des Stiefvaters der Kinder, abgewickelt, auf\ndas auch das Kindergeld fließt. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe zur Versorgung der\nKinder neben dem Kindergeld nur geringe Leistungen der Großeltern zur Verfügung in Höhe\neines Taschengeldes für die Kinder im Umfang von 12,- Euro bis 20,- Euro pro Monat. Im Übrigen\nleisteten auch die Großeltern keinen regelmäßigen Beitrag. Unter Berücksichtigung\ndieser Angaben hält die Kammer es nicht für glaubhaft, dass der Lebensunterhalt der Kinder\nallein durch das Kindergeld und die geringfügige Unterstützung der Großeltern erfolgt.\nAuch eine Trennung der Kosten, die für besonderes Essen der Kinder, zum Beispiel Cornflakes und\nMilch, erfolge, wird als nicht der Lebenswirklichkeit entsprechend angesehen. Nachvollziehbare oder\nüberprüfbare Tatsachen, die glaubhaft machen, dass der Stiefvater der Kinder nicht zu ihrem\nLebensunterhalt beiträgt, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die gesetzliche Vermutung\nkonnte nicht widerlegt werden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2007-04-26/s-28-4-as-151-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":16},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-koeln/2007-04-26/s-28-4-as-151-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264664","retrieved":"2026-07-09 02:32:02.915478+00:00"}}