{"status":"available","doknr":"OLD90491","ecli":"ECLI:DE:SGHALLE:2015:1013.S32AS3462.15ER.0A","court":"Sozialgericht Halle","senate":null,"decided":"2015-10-13","aktenzeichen":"S 32 AS 3462/15 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt We. bewilligt.\n\nGründe\n\n1\n\nProzesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Rechtssuchende nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den Rechtsstreit selbst zu finanzieren.\n\n2\n\nFerner bedarf es einer gewissen Erfolgsaussicht hinsichtlich seines Begehrens.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, das Antragsverfahren aus eigenen Mitteln zu führen.\n\n4\n\nDer Antrag bietet auch eine nicht unerhebliche Erfolgsaussicht.\n\n5\n\nDer Antragsteller geht aus nur schwer nachvollziehbaren Erwägungen vom Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und deren Freund aus. Dabei führt der Antragsgegner selbst aus, dass beide eigene Wohnungen als \"Rückzugsmöglichkeit\" vorhalten. Ferner sei Herr W., der Freund der Antragstellerin, bemüht, ein freundschaftliches Verhältnis zu ihren Kindern aufzubauen. Insgesamt sei das Zusammenlegen auf ein zukünftig noch engeres Verhältnis ausgelegt.\n\n6\n\nDer Umstand, dass gemeinsam Wäsche gewaschen werde, man sich täglich sehe, z. T. gemeinsam einkaufe und Herr W. mehrfach in der Woche in der Wohnung der Antragsteller nächtige, soll aber genügen, um schon jetzt von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7Abs. 3 Ziff. 3c SGB II auszugehen.\n\n7\n\nGenau diese Konsequenz ist aber mehr als zweifelhaft:\n\n8\n\nDie Beweisregel in § 7 Abs. 3a Ziff. 1, wonach bei einem Zusammenleben für die Dauer von mehr als einem Jahr, der Wille füreinander einzustehen, vermutet wird, nimmt Bezug auf zwei wesentliche Kriterien einer Lebensgemeinschaft:\n\n9\n\nZusammenleben und Dauer der Beziehung.\n\n10\n\nDas Zusammenleben ist lediglich in atypischen Fällen (z. B. Berufspendler) abdingbar, weshalb die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hier schon kaum vertretbar ist.\n\n11\n\nDie Dauer der Beziehung ist deshalb von Bedeutung, weil zwischen einer Beziehung im Stadium der \"Verfestigung\" und einer bereits gefestigten Beziehung gerade unter dem Aspekt des Einstandswillens zu unterscheiden ist, da dieser Wille gerade eine gefestigte Beziehung kennzeichnet.\n\n12\n\nInsoweit ist zurzeit deshalb bei der Antragstellerin zu 1) und deren Freund noch nicht von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, mag sich erweisen.\n\n13\n\nEs ist deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage auch die Beiordnung erforderlich ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/90491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2015-10-13/s-32-as-3462-15-er","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/90491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/90491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2015-10-13/s-32-as-3462-15-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/90491","retrieved":"2026-07-08 23:49:47.935478+00:00"}}