{"status":"available","doknr":"OLD105038","ecli":"ECLI:DE:SGHALLE:2014:0211.S29AS953.11.0A","court":"Sozialgericht Halle","senate":null,"decided":"2014-02-11","aktenzeichen":"S 29 AS 953/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten\nder Klägerin.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erstattung\nvon Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweites\nBuch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende\n– (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009.\nStreitig ist insbesondere, ob die an die Klägerin ausgezahlte\nStornorücklage als Einkommen anzurechnen ist.\n\n2\n\nDie ... 1952 geborene, erwerbsfähige Klägerin ist deutsche\nStaatsangehörige und war bis Februar 2007 als Handelsvertreterin\nfür die D. Versicherungen tätig. Wie vertraglich vereinbart,\nbehielt die D. Versicherungen einen Teil der von der Klägerin\nerzielten Provisionen als vertraglich vereinbarte Stornorücklage\nein. Diese Stornorücklage wurde auf ein Konto der D. Versicherungen\nübernommen und während der vereinbarten Haftungszeit zum Ausgleich\nvon Provisionsstorni verwendet.\n\n3\n\nAb September 2008 bezog die Klägerin von der Rechtsvorgängerin\ndes Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhaltes. Ab November 2008 nahm die Klägerin\nerneut eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsverkäuferin\nauf.\n\n4\n\nDie Klägerin lebte zum streitgegenständlichen Zeitraum in einer\n59,54 qm großen 2,5-Zimmer-Wohnung in der Th.-A. in Z., für die sie\nmonatlich eine Grundmiete in Höhe von 270,60 Euro zzgl.\nBetriebskosten in Höhe von 71,69 Euro, und Heizkosten in Höhe von\n52 Euro entrichtete. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte\nzentral.\n\n5\n\nFür den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2009 bis 31. August\n2009 bewilligte der Beklagten Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhalts in Höhe von jeweils 666,50 Euro monatlich; ab Juli\n2009 monatlich 674,50 Euro (Bescheide vom 11. Februar 2009 und vom\n6. Juni 2009). Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig,\nweil im Hinblick auf das noch nicht feststehende Einkommen der\nKlägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit über den Anspruch nicht\nabschließend entschieden werden könne.\n\n6\n\nDie Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum Einnahmen aus ihrer\nselbständigen Tätigkeit als Versicherungsverkäuferin in Höhe von\n1064,19 Euro. Gleichzeitig leistete sie in diesem Zeitraum von\nihren Einnahmen Beiträge als IHK-Mitglied in Höhe von 259,71 Euro,\ndaneben bestritt sie Kosten für Porto und Büromaterial in Höhe von\n123,90 Euro, für Präsente in Höhe von 79,34 Euro, für Telefon (auch\nprivate Nutzung) in Höhe von 304,58 Euro sowie für\nKontoführungsgebühren für das Geschäftskonto bei der ...bank in\nHöhe von 17,92 Euro. Hinzu kamen die Kosten für die Nutzung des\nüberwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs in Höhe von\ninsgesamt 175,67 Euro (Versicherung und Sprit). Im streitigen\nZeitraum legte die Klägerin mit diesem Fahrzeug 138 km für per\nFahrtenbuch nachgewiesene private Fahrten zurück. Hinsichtlich der\nBetriebsausgaben wird auf die Blätter 173 bis 257 der\nVerwaltungsakte des Beklagten Band I verwiesen.\n\n7\n\nDarüber hinaus zahlten die D. Versicherungen am 28. Mai 2009 den\nRestbetrag aus der Stornorücklage in Höhe von 2831,80 Euro an die\nKlägerin aus. Im Juni 2009 erzielte die Klägerin Zinseinnahmen in\nHöhe von 110,25 Euro. Am 14. Juli 2009 beglich die Klägerin ihre\nEinkommensteuerschuld aus dem Jahr 2007 durch Zahlung von 4609,11\nEuro an das Finanzamt Z ...\n\n8\n\nMit Bescheid vom 11. Februar 2010 setze der Beklagte die\nLeistungen für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009\nendgültig fest. In Ansehung des endgültig festgestellten Einkommens\naus selbständiger Tätigkeit bestehe ein geringerer\nLeistungsanspruch. Mit Bescheid vom gleichen Tag machte er\ngegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung von insgesamt\n2381,55 Euro geltend. Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide\nWiderspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens änderte der\nBeklagte die endgültige Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid\nvom 13. Januar 2011 nochmals ab und verminderte mit gesondertem\nBescheid vom gleichen Tag den Erstattungsbetrag auf 2240,79 Euro.\nDen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid wies er im Übrigen\nmit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011, zugegangen am 31.\nJanuar 2011, als unbegründet zurück. Den Widerspruch gegen den\nErstattungsbescheid wies der Beklagte im Übrigen mit\nWiderspruchsbescheid vom 26. Januar 2011, zugegangen am 5. August\n2013, als unbegründet zurück.\n\n9\n\nGegen den Festsetzungsbescheid hat die Klägerin am 24. Februar\n2011 Klage vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 29\nAS 953/11 erhoben. Gegen den Erstattungsbescheid hat die Klägerin\nam 22. August 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle unter dem\nAktenzeichen S 29 AS 3756/13 erhoben. Sie ist der Auffassung, dass\ndie an sie gezahlte Stornorücklage nicht als Einkommen auf den\nLeistungsanspruch anzurechnen sei. Es handele sich hierbei um\nVermögen. Zudem sei die Begleichung ihrer Einkommensteuerschuld als\nBetriebsausgabe im Rahmen der Einkommensermittlung mindernd zu\nberücksichtigen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 3. Februar 2014 hat die Kammer die Verfahren S\n29 AS 953/11 und S 29 AS 3756/13 zur gemeinsamen Verhandlung und\nEntscheidung verbunden.\n\n11\n\nIn der Mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 hat der\nBeklagte folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:\n\n12\n\n\"Der Beklagte erkennt an, unter Abänderung des\nFestsetzungsbescheides vom 11. Februar 2010 in der Fassung des\nÄnderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 der Klägerin Leistungen\nzur Sicherung des Lebensunterhaltes für März bis Mai 2009 in Höhe\nvon jeweils 395 Euro monatlich, für Juni 2009 in Höhe von 285 Euro\nund für Juli bis August 2009 in Höhe von jeweils 403 Euro monatlich\nzu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte erkennt an, unter Abänderung des\nErstattungsbescheides vom 11. Februar 2010 in der Fassung des\nÄnderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 gegenüber der Klägerin\ndie Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhaltes für den Zeitraum März bis August 2009 auf 1739\nEuro zu begrenzen.\"\n\n14\n\nDie Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und\nbeantragt nunmehr,\n\n15\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 in\nder Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 in der Fassung des\nangenommenen Teilanerkenntnisses abzuändern und den Beklagten zu\nverurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhaltes für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009\nzu gewähren und\n\n16\n\nden Erstattungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 in\nder Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 in der Fassung des\nangenommenen Teilanerkenntnisses aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hält seine Entscheidung für rechtmäßig und verweist auf seine\nAusführungen im Widerspruchsbescheid. Da die Klägerin während der\nsogenannten Haftungszeit über die Stornorücklage nicht verfügen\nkonnte, konnte diese nicht dem Vermögensaufbau diesen. Bei\nAuszahlung im Mai 2009 sei diese als Einkommen zur Sicherung des\nLebensunterhaltes zu berücksichtigen. Die Einkommensteuerschuld sei\nkeine Betriebsausgabe für die selbständige Tätigkeit der Klägerin.\nDarüber hinaus können von der Klägerin getätigte Präsente nicht als\nBetriebsausgabe berücksichtigt werden, da diese für die Tätigkeit\nnicht notwendig waren.\n\n20\n\nDie Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben\nvorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen\nder weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages\nder Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nVerwaltungsakte ergänzend verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n21\n\nDie Klage in Form der kombinierten Anfechtungs- und\nLeistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in\nVerbindung mit § 56 SGG) ist zulässig. Insbesondere ist sie form-\nund fristgerecht nach § 87 SGG erhoben. Der Widerspruchsbescheid\ndes Beklagten hinsichtlich des Erstattungsbescheides vom 26. Januar\n2011 ist der Klägerin erst am 5. August 2013 mittels Zustellung an\nihre Prozessbevollmächtigte zugegangen. Einen früheren Zugang\nkonnte der Beklagte nicht nachweisen. Daher erfolgte die\nKlageerhebung in dem Verfahren S 29 AS 3756/13 innerhalb der\nKlagefrist.\n\n22\n\nDie angegriffenen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide des\nBeklagten 11. Februar 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide\nvom 13. Januar 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.\nJanuar 2011 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses\nsind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54\nAbs. 2 Satz 1 SGG.\n\n1.\n\n23\n\nRechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 40 Abs. 1 Satz\n2 Nr. 1a) SGB II (in der Fassung vom 21. Dezember 2008) in\nVerbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch\n– Arbeitsförderung – (SGB III).\n\n2.\n\n24\n\nDie angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Einer\nvorherigen Anhörung der Klägerin nach § 24 Abs. 1 des Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und\nSozialdatenschutz – (SGB X) bedurfte es nicht (vgl. Niesel,\nSGB III, 4. Auflage 2007, § 328 Rn. 19).\n\n3.\n\n25\n\nDie Bescheide sind nach Auffassung der Kammer nach Abgabe des\nTeilanerkenntnisses des Beklagten auch materiell-rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n26\n\nGemäß § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III sind auf Grund einer\nvorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit\nmit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht\noder nur in geringer Höhe zuerkannt wird. Die Einkommenserzielung\nder Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum zur Minderung\ndes Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geführt. Der Beklagte\nhat die Höhe des Leistungsanspruchs sowie des zu erstattenden\nBetrages fehlerfrei ermittelt.\n\n27\n\na) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten gemäß\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet\nund die Altersgrenze nach § 7a noch nicht vollendet haben (Nr. 1),\nerwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben\n(Nr. 4). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen\nLebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den\nLebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden\nPersonen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und\nMitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,\n2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern\nkann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere\nvon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen\nerhält.\n\n28\n\nDie Klägerin gehört ihrem Alter nach grundsätzlich zum Kreis der\nLeistungsberechtigten und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nBundesgebiet. Die Kammer hat keinen Grund, anhand der vorliegenden\nUnterlagen an der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu zweifeln.\n\n29\n\nDer maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu\nbestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige\nHilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung\ndes Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten der\nUnterkunft und Heizung.\n\n30\n\nZu Recht ist der Beklagte bei der Bedarfsberechnung der Klägerin\nvon einer Regelleistung von monatlich 351 Euro, ab Juli 2009\nmonatlich 359 Euro ausgegangen. Die Kosten der Unterkunft und\nHeizung betragen für die Klägerin insgesamt 387,96 Euro (ab Juli\n2009 387,82 Euro) und setzen sich aus einer Grundmiete von 270,60\nEuro zzgl. Betriebskosten in Höhe von 71,69 Euro und Heizkosten in\nHöhe von 52 Euro abzüglich der Kosten für die\nWarmwasseraufbereitung (6,33 Euro, ab Juli 2009 6,47 Euro)\nzusammen. Dies ist zwischen den Beteiligten nach Abgabe eines\nentsprechenden Teilanerkenntnisses des Beklagten in der\nÖffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2014 unstreitig.\n\n31\n\nDer Gesamtbedarf der Klägerin beläuft sich demnach im\nstreitgegenständlichen Zeitraum auf monatlich 738,96 Euro bzw. ab\nJuli 746,82 Euro.\n\n32\n\nb) Von dem Bedarf ist das zu berücksichtigende Einkommen in\nAbzug zu bringen. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB\nII (in der Fassung vom 5. Dezember 2006; im Folgenden aF) Einnahmen\nin Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II\nund bestimmter weiterer, hier nicht einschlägiger Leistungen zu\nberücksichtigen.\n\naa)\n\n33\n\nDie Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen\naus ihrer selbständigen Tätigkeit als Versicherungsverkäuferin in\nHöhe von 1064,19 Euro.\n\n34\n\nVon dem Einkommen Selbständiger (hier ausgedrückt durch die\nBetriebseinnahmen) sind in einem ersten Schritt die im\nBewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben\nmit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge\nohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Die\nBeiträge, die sich aus § 11 Abs. 2 SGB II aF ergeben, werden (im\nGrundsatz) erst in einem abschließenden Schritt auf das nach § 3\nAbs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der\nFassung vom 18. Dezember 2008 – im Folgenden Alg II-VO)\nmonatsweise verteilte Einkommen abgezogen.\n\n35\n\nZunächst sind von den Betriebseinnahmen der Klägerin in Höhe von\n1064,19 Euro die notwendigen Betriebsausgaben im Sinne des § 3 Abs.\n2 Alg II-VO abzusetzen. Von den zugeflossenen Betriebseinnahmen\nsind die von dem Beklagten anerkannten Ausgaben (Mitgliedsbeiträge\nI., Kosten für die Porto und Büromaterial, die tatsächlichen Kosten\nfür die Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten\nKraftfahrzeugs abzüglich der Kosten für private Fahrten in Höhe von\n0,10 Euro pro gefahrenem und per Fahrtenbuch nachgewiesenem km,\nKontoführungsgebühren für das Geschäftskonto der Klägerin sowie die\nTelefonkosten für die privat und geschäftlich genutzten Telefone\nder Klägerin zur Hälfte) in Höhe von 715,69 Euro abzusetzen. Keine\nBerücksichtigung als Betriebsausgabe konnten nach Auffassung der\nKammer die von der Klägerin für Geburtstage, Geburt, Einschulung\nund Goldene Hochzeit von Kunden getätigten Präsente im Wert von\n79,34 Euro finden. Diese Kosten waren vermeidbar im Sinne von § 3\nAbs. 3 Satz 1 Alg II-VO. Dies ist zwischen den Beteiligten\nmittlerweile unstreitig. Insgesamt sind Betriebsausgaben in Höhe\nvon 715,69 Euro als notwendig anzusehen.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann die Zahlung einer\nForderung des Finanzamtes wegen Einkommensteuerschuld aus dem Jahr\n2007 in Höhe von 4609,11 Euro nicht als einkommensmindernd\nberücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um eine\nBetriebsausgabe. Auch sind im Zeitpunkt der Auszahlung des\nEinkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl.\nBSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, juris).\nAbgesehen davon, dass § 3 Alg II-VO in Verbindung mit § 11 Abs. 2\nSGB II aF abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in\nAbzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt, ist\nEinkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts\neinzusetzen. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt,\ndass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen\nihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl. BSG,\nUrteil vom 15. April 2008 – B 4 AS 27/07 R, juris).\n\n37\n\nDie um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen sind nach\n§ 3 Abs. 4 Alg II-VO – abweichend von ihrem tatsächlichen\nZufluss – gleichmäßig monatlich aufzuteilen. Damit werden\nEinnahmen fiktiv einem Monat zugeordnet, ohne dass zu überprüfen\nist, ob sie in diesem Monat tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur\nVerfügung standen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B\n14 AS 1/13 R, juris). Nach Verteilung der um die notwendigen\nBetriebsausgaben bereinigten Betriebseinnahmen steht monatlich ein\nEinkommen in Höhe von 58,08 Euro aus der selbständigen Tätigkeit\nder Klägerin zur Verfügung.\n\nbb)\n\n38\n\nHinzu kommen monatlich 471,97 Euro aus einer früheren\nselbständigen Tätigkeit der Klägerin. Entgegen der Ansicht der\nKlägerin ist die ihr am 25. Mai 2009 ausgezahlte Stornorücklage in\nHöhe von 2831,80 Euro als Einnahme anzusehen und nicht als\nVermögen. Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von\nFolgendem auszugehen: Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist\ngrundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu\nerhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte\n(modifizierte Zuflusstheorie: BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 –\nB 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07\nR; Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R; Urteil vom 23.\nAugust 2011 – B 14 AS 185/10 R; juris).\n\n39\n\nDie Stornorücklage wird aus einbehaltenen Provisionen gebildet\nund wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem\nVersicherungsunternehmen und nach Ablauf der (nachlaufenden)\nStornohaftungszeiten ausgezahlt, soweit es in dieser Zeit nicht zu\nStornierungen von zuvor vermittelten Versicherungsverträgen kommt.\nWährend dieser Haftungszeit wird sie von dem\nVersicherungsunternehmen einem für die Stornorücklage gebildeten\nKonto zugeführt. Ausgehend von dieser zwangsweisen Einbehaltung\neines Teils der Provisionen und die mangelnde Verfügungsmacht über\ndie Stornorücklage vor ihrer Auszahlung ist von der Maßgeblichkeit\ndes tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen\nEinkommen und Vermögen nicht abzuweichen (ebenso zum nach\nAuffassung der Kammer insoweit vergleichbaren Überbrückungsgeld\nBSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R; Schmidt in\nEicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 20). Das\nStornorücklage-Konto ist nicht einem Sparbuch vergleichbar, auf dem\nmit bereits erlangten Einkünften von der Klägerin oder aber dem\nVersicherungsunternehmen ein gezielter \"Vermögensaufbau\"\nbetrieben wird. Vielmehr stand dieser Teil ihrer Provision der\nKlägerin während der gesamten Haftungszeit bis zum\nAuszahlungszeitpunkt nie zur Verfügung. Dieser Berücksichtigung\nwiderspricht auch nicht, dass die Stornorücklage vom\nVersicherungsunternehmen zum Teil verzinslich angelegt wird. Sie\ndiente gleichwohl primär der Haftung für stornierte\nVersicherungsverträge und wurde nicht freiwillig\n\"angespart\".\n\n40\n\nDie Stornorücklage ist nach § 3 Abs. 4 Alg II-VO abweichend von\nihrem tatsächlichen Zufluss ebenfalls monatlich gleichmäßig auf den\nstreitigen Zeitraum aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August\n2013 – B 14 AS 1/13 R, juris). Eine abweichende\nBerücksichtigung als einmalige Einnahme ist nicht angezeigt, da § 2\nAbs. 4 Alg II-VO lediglich bei Einkommen aus nichtselbständiger\nTätigkeit anzuwenden ist.\n\n41\n\nVon dem Gesamteinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von\n530,05 Euro sind keine über § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II aF\nhinausgehenden Beträge abzusetzen. Dieser Betrag in Höhe von 100\nEuro (\"pauschale Werbungskosten\") ist für den\nerwerbstätigen Hilfebedürftigen einmal abzusetzen; nur auf\nentsprechenden Nachweis hin können höhere Kosten Berücksichtigung\nfinden. Solche Kosten sind hier nicht behauptet und nicht\nersichtlich.\n\n42\n\nEs errechnet sich also aus 430,05 Euro (Gesamteinkommen\nabzüglich Grundfreibetrag) abzüglich des ersten Freibetrags nach §\n30 SGB II aF in Höhe von 86,01 Euro ein zu berücksichtigendes\nEinkommen von 344,04 Euro monatlich, das die Regelbedarfe\nmindert.\n\ncc)\n\n43\n\nIm Monat Juni 2009 sind weitere 110,25 Euro bedarfsminderndes\nEinkommen aus Kapitalerträgen anzurechnen.\n\n44\n\nHieraus errechnen sich folgende monatliche Leistungsansprüche\nbzw. die Erstattungssumme.\n\n45\n\nMonat Anspruch bewilligt Differenz 03/2009 395 Euro 666,50 Euro\n271,50 Euro 04/2009 395 Euro 666,50 Euro 271,50 Euro 05/2009 395\nEuro 666,50 Euro 271,50 Euro 06/2009 285 Euro 666,50 Euro 381,50\nEuro 07/2009 403 Euro 674,50 Euro 271,50 Euro 08/2009 403 Euro\n674,50 Euro 271,50 Euro gesamt 1739,00 Euro\n\n46\n\nc) Die Erstattungsforderung gegen die Klägerin ist nach § 40\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1a) SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2\nSGB III begründet.\n\nII.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und\nfolgt dem Ergebnis der Hauptsache unter Berücksichtigung des\nTeilanerkenntnisses des Beklagten.\n\nIII.\n\n48\n\nDer Streitwert beträgt mehr als 750 Euro, so dass die Berufung\nkraft Gesetzes zulässig ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/105038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2014-02-11/s-29-as-953-11","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/105038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/105038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2014-02-11/s-29-as-953-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/105038","retrieved":"2026-07-09 00:00:03.448119+00:00"}}