{"status":"available","doknr":"OLD427368","ecli":"ECLI:DE:SGGOTHA:2011:1209.S19R3744.09.0A","court":"Sozialgericht Gotha","senate":null,"decided":"2011-12-09","aktenzeichen":"S 19 R 3744/09","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte abweichend von der grundsätzlichen Regelung gemäß § 259 b Abs. 1 S. 1 SGB 6 der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt.(Rn.16)\n \n\n \n\n2. Nach der Rechtsprechung des BSG bestimmt sich die inhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs i. S. des § 6 Abs. 1 AAÜG nach der bundesdeutschen Definition für Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB 4, vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 B 4 RS 4/06 R.(Rn.18)\n \n\n \n\n3. Bei der Zahlung von Verpflegungsgeld handelt es sich um eine Leistung außerhalb der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren. Dieses stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung des arbeitspflichtigen Entgelts.(Rn.23)\n \n\n \n\n4. Für die Frage, ob Verpflegungsgeld als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 zu werten ist, kommt es auf die Steuerpflicht der Einnahme zum Zuflusszeitpunkt an. Dabei ist entscheidend, wie ein Sachverhalt in der DDR unter Berücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1. 8. 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist, vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R.(Rn.40)\n \n\n \n\n5. Danach ist Verpflegungsgeld im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gewährt worden. Dies hat in Anwendung des § 14 SGB 4 zur Folge, dass es bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts i. S. des § 6 AAÜG nicht zu berücksichtigen ist.(Rn.53)\n \n\nTenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob Verpflegungsgeld, das die\nKlägerin während ihrer Tätigkeit in der Zollverwaltung der\nehemaligen DDR, Bezirksverwaltung E. erhalten hat, bei der\nFeststellung des erzielten Arbeitsentgelts im Rahmen der\nÜberführung seiner Ansprüche und Anwartschaften aus dem\nSonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen\nDDR zu berücksichtigen ist.\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 06.02.1941 geboren. Von 04.04.1960 bis\n15.12.1960 war sie beim VP Abschnitt (T) E. - Kasse - beschäftigt.\nVom 16.12.1961 bis 30.06.1990 gehörte sie der Zollverwaltung der\nehemaligen DDR und vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 gehörte sie dem\nSonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR\nan.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11.08.1999 zur Überführung von Ansprüchen und\nAnwartschaften nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche\nund Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des\nBeitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz\n) stellte die Beklagte den Zeitraum vom 16.12.1961 bis\n31.12.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem\nder Zollverwaltung der ehemaligen DDR sowie die in diesem Zeitraum\nerzielten Entgelte fest.\n\n4\n\nUnter dem 30.12.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme\nauf die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 23.08.2007, -Az. B\n4 RS 4/06-, die Überprüfung des Überführungsbescheides vom\n11.08.1999 und begehrte, dass das von ihr bezogene\n„Verpflegungsgeld“ bei der Feststellung der Entgelte zu\nberücksichtigen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab\nund wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 den Widerspruch\nder Klägerin zurück.\n\n6\n\nHiergegen hat die Klägerin am 17.07.2009 beim Sozialgericht\nGotha Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das von der Klägerin\nbezogene Verpflegungsgeld sei bei der Feststellung der tatsächlich\nerzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen und bezog zur\nBegründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Bescheid vom 15.09.2008 und den Widerspruchsbescheid vom\n24.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den\nBescheid vom 11.08.1999 dahingehend abzuändern, dass das der\nKlägerin in den Jahren 1961 bis 1991 gezahlte Verpflegungsgeld\nsowie der Sachwert der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen\nVerpflegung als weitere Arbeitsentgelte im Zeitraum der\nZugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung\nfestgestellt werden.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die\nangefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass aus\nihrer Sicht die strittigen Zahlungen keine überführbaren Ansprüche\nbegründen. Aus der BSG-Rechtsprechung werde deutlich, dass\nArbeitsentgelt nur Zahlungsarten umfasse, die als\nGegenwert/Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt\nwerden. Die Anweisung, dass Verpflegungsgeld nicht zusammen mit der\nBesoldung gezahlt und nicht rentenbeitragspflichtig war zeige, dass\nes nicht Teil der Besoldung war. Die Leistung war widerruflich und\nnicht ruhegehaltfähig. Es handle sich dem Charakter nach um eine\nAufwandsentschädigung. Die Beklagte meint, dass nach dem System des\nAAÜG (auch) systembedingt überhöhte Verdienste ausgeschlossen\nwerden sollen. Der Gesetzgeber wollte für die ehemals\nSonderversorgten keinesfalls aus Zusatzleistungen/Prämien\nrentenrechtliche Vorteile herleiten, die schon im\nDDR-Versorgungsrecht nicht vorgesehen waren und die bei allen\nanderen Beschäftigten (nach § 256a SGB VI) ausgeschlossen sind. Die\nBeklagte bezieht sich weiter auf Rechtsprechung des BSG zum\nSonderprämienfonds der DDR-Zollverwaltung sowie zum\nSperrzonenzuschlag. Fraglich sei damit bereits, ob die Zulagen als\nArbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zu qualifizieren sind. So\nsei es nach Meinung der Beklagten beim Verpflegungsgeld der\nDDR-Zollverwaltung nicht um eine allgemeine Anhebung des\nNettolohnes sondern um die soziale Verantwortung des Arbeitgebers\ngegangen, die auch in § 228 Arbeitsgesetzbuch der DDR geregelt sei.\nDie Beklagte sieht in der Verweisung des § 6 Abs. 1 AAÜG auf § 256a\nAbs. 2 SGB VI den Hinweis auf die grundsätzliche Versicherbarkeit\nder Verdienste. Dies sei beim Verpflegungsgeld nicht der Fall\ngewesen. Im Übrigen verweise § 14 SGB IV auf die\nArbeitsentgeltverordnung wonach Arbeitsentgelt nicht zu\nberücksichtigen ist, wenn es lohnsteuerfrei gezahlt wird.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den\nsonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende\nVerwaltungsakte lag vor.\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.09.2008\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2009, in\nwelchem die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 11.08.1999\nablehnt, verletzt die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechten\nim Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte\nhat die Entgelte der Klägerin im Bescheid vom 11.08.1999 rechtlich\nund rechnerisch korrekt festgesetzt. Der Klägerin steht kein\nAnspruch auf Feststellung des Verpflegungsgeldes (bzw. des\nSachbezugs kostenloser Verpflegung), als weitere Arbeitsentgelte\nnach § 6 Abs. 1 AAÜG zu.\n\n14\n\nEinzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage, den\nbestandskräftigen Feststellungsbescheid überprüfen und abändern zu\nlassen, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).\nSoweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines\nVerwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem\nSachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,\nund soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder\nBeiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt,\nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die\nVergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für eine Abänderung der bestandskräftig\ngewordenen Entgeltbescheide sind hier nicht erfüllt, denn die\nBeklagte hat die Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) korrekt festgestellt.\n\n16\n\nDas AAÜG regelt, ob und ggf. wie Anwartschaften aus Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung des\nBeitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) überführt werden (§§ 1 bis\n4 AAÜG). Ab 1. Januar 1992 werden diese durch die entsprechenden\nAnwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (st. Rspr. des BSG seit BSGE\n72, 50, 56). Demzufolge bestimmt sich auch der (Geld-)Wert dieser\nBerechtigungen grundsätzlich nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes\nBuch (SGB VI), wobei für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem\nZusatzversorgungssystem der Ermittlung der sog. Entgeltpunkte\nabweichend von §§ 256a, 256b, 70 SGB VI der Verdienst nach dem AAÜG\nzugrunde gelegt wird (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI).\n\n17\n\nHierzu hat nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG der vor\nder Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige\nVersorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen\nzuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten\nmitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur\nFeststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich\nsind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt\noder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der\nsich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach\nAnwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat\ndem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG\ndurch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).\n\n18\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom\n23.06.1998 zu Az. B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 AAÜG Rdnr. 4,\nvom 04.05.1999 zu Az. B 4 RA 6/99 R in SozR 3-8570 § 8 AAÜG Rdnr.\n3, vom 02.08.2000 zu B 4 RA 41/99 R sowie vom 29.01.2004 zu Az. B 4\nRA 19/03 R in SozR 4-8570 § 8 AAÜG Rdnr. 1) bestimmt sich die\ninhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1\nSatz 1 AAÜG an der bundesdeutschen Definition für Arbeitsentgelt in\n§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), ohne insoweit\nan das DDR-Recht, namentlich die am 03.10.1990 außer Kraft\ngetretene Verordnung der DDR über die Berechnung des\nDurchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21.12.1961\n(GBl II S 551) anzuknüpfen.\n\n19\n\nDaran anknüpfend hat das Thüringer Landessozialgericht in seiner\nEntscheidung vom 29.03.2007, L 3 RA 78/04 zum Entgeltscharakter von\nVerpflegungsgeld folgendes dargelegt:\n\n20\n\n\"Auf Grund dieses Verständnisses ist vom Versorgungsträger\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur das\nEntgelt zu melden, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54\nAbs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Da es sich in\nden Zeiträumen, für die der Kläger die Berücksichtigung von\nVerpflegungsgeld geltend macht, um Beitragszeiten handelt, müsste\nes sich dem entsprechend bei diesem Arbeitsentgelt um Verdienste im\nSinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI gehandelt haben. Als Verdienst\nzählen danach grundsätzlich zunächst der tatsächlich erzielte\nArbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die\njeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Unter Verdienst sind\nnach § 256 a Abs. 3 SGB VI auch die nachgewiesenen\nbeitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli\n1990 zu verstehen, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden\nBeitragsbemessungsgrenze oder wegen in einem\nSonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften, Pflichtbeiträge\noder Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung nicht gezahlt\nwerden konnten.\n\n21\n\nEine nähere Definition des Arbeitsverdienstes enthalten die\nBestimmungen wiederum nicht. Auf Grund der oben erwähnten\nausschließlichen Geltung von Bundesrecht folgt aber, dass der\nBegriff „Arbeitsentgelt“ bundesrechtlich im Sinne des § 14 SGB IV zu definieren ist und nicht nach der Verordnung der DDR\nüber die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die\nLohnzahlung vom 21. 12. 1961 (GBl. II Nr. 53; vgl. BSG SozR 4\n– 8570 § 8 Nr. 1). Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind\nArbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer\noder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf\nderen Bezeichnung.\n\n22\n\nArbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld -\neindeutig - nicht. Es steht weder in einem unmittelbaren\n(synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen)\nZusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers. Bei dem\nVerpflegungsgeld im Sinne der Verpflegungsordnung handelt es sich\nwie bei dem nach dem Recht der ehemaligen DDR gezahlten\nVerpflegungszuschuss um Zahlungen, mit dem ein besonderer Aufwand\nfür Verpflegung ausgeglichen werden sollte (vgl. Lexikon des\nArbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten\nkeinen Lohncharakter. Dass die Verpflegungszuschläge eindeutig\nAufwendungsersatzcharakter hatten, ergibt sich aus den\nVerpflegungsordnungen des Ministers des Inneren und Chefs der\nDeutschen Volkspolizei (u. a. vom 16. März 1977, nachfolgend\nVerpflegungsordnung). Dort wurde grundsätzlich festgelegt, dass\nAngehörige der Deutschen Volkspolizei mit \"qualitativ\nhochwertiger, ausreichender, hygienisch einwandfreier und\ngesundheitsfördernder Verpflegung auf der Grundlage der in dieser\nOrdnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen\" sind.\nDie \"Verpflegungsverpflichtung\" stand nicht in einem\nunmittelbaren Zusammenhang mit der Versorgungsordnung des\nMinisteriums des Inneren und den dort genannten\nLeistungsansprüchen, d. h. die Verpflegungsordnung hatte keinen\nZusammenhang zu dieser Versorgungsordnung und den dort genannten\nLeistungen. Sie ergab sich auch nicht zwingend aus dem\nDienstverhältnis des Klägers oder seiner Tätigkeit. Auch für\nArbeiter und Angestellte gab es solche\n„Verpflegungsverpflichtungen“ (vgl. beispielsweise die\nVerordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom 28. Mai 1958, GBl\nI, Nr. 34). Die Verpflegungsverpflichtungen – ob in Geld oder\ndurch Nahrungsmittelausgabe – waren vielmehr Ausdruck einer\nsozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung\nund Leistungserbringung. Ursprünglich stand die Verpflichtung zur\nVerpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen\nLenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg (vgl.\nbeispielsweise die Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom\n28. Mai 1958, GBl I, Nr. 34, die die Nahrungsmittelkarten ablösen\nsollte). Später sollte diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit\nder Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR, insbesondere der\n„bewaffneten Organe“, Polizei und Feuerwehr, beitragen,\nlag mithin im öffentlichen Interesse. Die Dienstvorschrift I/29\nüber die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des MdI\nvom 20. Mai 1963 beschreibt in den Grundsätzen (A. 1.), dass die\n(…) Verpflegungsversorgung (…) eine wichtige\nVoraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten und\nDienststellen (sei). Nach der Verpflegungsordnung wurde die\n\"Verpflegungsverpflichtung\" deshalb auch auf zwei Arten\nsichergestellt: Entweder wurde den Berechtigten eine\nVollverpflegung zur Verfügung gestellt oder die Verpflichtung wurde\ndurch Auszahlung eines Verpflegungsgeldes gewährt. Verpflegungsgeld\nwar bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen. Anspruch\nauf dieses Verpflegungsgeld hatten daher auch Angehörige der\nDeutschen Volkspolizei, die nicht in die Versorgungsordnung\neinbezogen waren.\n\n23\n\nDass es sich bei der Zahlung von Verpflegungsgeld um Leistungen\naußerhalb der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren\ngehandelt hat und diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang\nmit der Erzielung des arbeitspflichtigen Entgeltes gestanden haben,\nzeigt sich schließlich daran, dass die Auszahlung des\nVerpflegungsgeldes mit der Besoldung zu erfolgen hatte, d. h. dass\ndieses Verpflegungsgeld nicht Teil der Besoldung gewesen ist.\n\n24\n\nIm Übrigen gilt nach dem oben Gesagten, dass als Arbeitsentgelt\nnach Sinn und Zweck des § 8 AAÜG auch nur Verdienst berücksichtigt\nwerden kann, wenn es sich (vorrangig nach dem rentenrechtlichen\nVerständnis der Bundesrepublik Deutschland aber auch der ehemaligen\nDDR) grundsätzlich um Verdienst gehandelt hat, der für eine\nRentenberechnung (ob nach DDR oder bundesdeutschen Recht) von\nBedeutung war. Solcher Verdienst war entweder bereits nach DDR\n– Recht beitragspflichtig oder/und wäre es nach\nbundesdeutschen Rechtsverständnis (d. h. bei Geltung von\nBundesrecht statt DDR Recht) gewesen. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten\nals Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen\neine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, zwar\nunabhängig von etwaigen Beitragsleistungen (nach DDR Recht) als\nPflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3\n– 8570 § 8 Nr. 7), solche Zeiten und die während dessen\nerzielten Entgelte sind aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn\nsie (bei fiktiver Geltung) nach Bundesrecht zumindest dem Grunde\nnach beitragspflichtig gewesen wären. Dementsprechend sind solche\nVerdienste auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze\n„West“ beachtlich. Ferner müsste der Verdienst (um\nWidersprüche im System zu vermeiden) dann auch bei der\nRentenberechnung, entweder nach dem Recht der ehemaligen DDR\noder/und nach bundesdeutschem Verständnis, zu berücksichtigen\ngewesen sein. Auch dies war oder wäre beim Verpflegungsgeld nicht\nder Fall. Die Zahlungen waren nicht beitragspflichtig und nach\nPunkt III 2. Abs. 1 der Versorgungsordnung des Ministeriums des\nInneren vom 1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. Dezember 1985 bei\nder Höhe der Berechnung der Versorgungsleistungen nicht zu\nberücksichtigen. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wäre\ndas (DDR)Verpflegungsgeld sozialrechtlich ebenfalls nicht\nberücksichtigt worden, denn von einem Arbeitgeber gezahlte\nZuschläge als Ausgleich für besondere Aufwendungen, beispielsweise\nZuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtzuschläge,\ndie Aufwandsentschädigungscharakter haben, sind weder beitrags-\nnoch leistungsrechtlich von Bedeutung, weil hiermit unter anderem\nein erhöhter Verpflegungsaufwand auszugleichen ist (vgl. Beschluss\ndes Thüringer LSG vom 8. März 2005 Az.: L 7 AS 112/05 ER; BSGE 17,\n242, 244).\n\n25\n\nWürde man das (ausgezahlte) Verpflegungsgeld bei der\nFeststellung der erzielten Entgelte und letztlich bei der\nRentenhöhe berücksichtigen, läge schließlich eine nicht zu\nrechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen vor, denen\neine Vollverpflegung (in Form von Nahrungsmitteln) zur Verfügung\ngestellt wurde.\n\n26\n\nEs ist für den Senat auch im Übrigen kein Rechtsgrundsatz\nersichtlich, der die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes\nrechtfertigen könnte.\"\n\n27\n\nDieser Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts folgt\ndas erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren.\n\n28\n\nDie Klägerin hat danach keinen Anspruch auf Berücksichtigung des\nVerpflegungsgeldes (bzw. des Sachbezugs hierüber). Dabei geht die\nKammer mit dem Thüringer Landessozialgericht, a.a.O., davon aus,\ndass es sich bei dem Verpflegungsgeld nicht um Arbeitsentgelt im\nSinne von § 14 SGB IV handelte, sondern um bloßen\nAufwendungsersatz. Denn selbst, wenn ein großzügiger Maßstab bei\nder Bestimmung von Arbeitsentgelt angenommen wird, so war das\nVerpflegungsgeld zum Zeitpunkt des Zuflusses lohnsteuerfrei und\nwirkte sich nicht auf die Altersversorgung aus.\n\n29\n\nAuch unter Berücksichtigung der Auffassung des 4. Senats des BSG\nin der Entscheidung vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) kommt das\nSozialgericht vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, vgl. insoweit\nauch ThürLSG, a.a.O. und im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg,\nUrteil vom 13.11.2003, L 10 RA 2532/01 in JURIS.\n\n30\n\nIm Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2007 wird auf die\nständige Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG\nverwiesen. Diese ständige Rechtsprechung des BSG befasst sich vor\nallem mit der Frage, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1\nAAÜG sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach\nMaßgabe des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung\nüber die Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über die\nLohnzahlung vom 21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II\n1962 S. 11, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03\nR, Juris-Rn. 17; auch nicht nach der Beitragspflicht im\nVersorgungssystem, BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R,\nJuris-Rn. 18; ohne vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4.\nMai 1999, B 4 RA 6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das\nBundessozialgericht dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich\nBundesrecht – vor allem der § 14 SGB IV – maßgeblich\nsei.\n\n31\n\nIn der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts wird aber\nauch davon ausgegangen, dass alle laufenden oder einmaligen\nEinnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein\nRechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung\noder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar\naus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden,\nArbeitsentgelt im Sinne von § 14 ff SGB IV sind. Gemäß § 1\nArbeitsentgeltverordnung (ArEV) – erlassen aufgrund\nVerordnungsermächtigung in § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IV\n– sind jedoch steuerfreie Einnahmen, laufende Zulagen,\nZuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu\nLöhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt\nzuzurechnen.\n\n32\n\nDie Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom\n23.08.2007 steht nach Auffassung der Kammer gegen die\nRechtsauffassung des Thüringer Landessozialgerichts im Urteil vom\n29.03.2007, a.a.O.. Die erkennende Kammer folgt dieser\nRechtsprechung des BSG nicht. Vielmehr geht die Kammer mit dem\nThüringer Landessozialgericht davon aus, dass vom Versorgungsträger\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur das\nEntgelt zu melden ist, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten\nBuch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Dies ist\nbeim hier in Frage stehenden Verpflegungsgeld nicht der Fall.\nArbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld - eindeutig\n- nicht. Es stand weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen)\nnoch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit\nder Beschäftigung der Klägerin. Bei dem Verpflegungsgeld im Sinne\nder Verpflegungsordnung handelt es sich wie bei dem nach dem Recht\nder ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungszuschuss um Zahlungen, mit\ndem ein besonderer Aufwand für Verpflegung ausgeglichen werden\nsollte (vgl. Lexikon des Arbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten keinen Lohncharakter. Die Zahlungen\nwaren auch nicht steuer- und nicht beitragspflichtig, (vgl. Ordnung\n1/86 vom 01.01.1986 - Besoldungsordnung der Zollverwaltung der\nDDR). Vielmehr stand, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht\ndie allgemeine Anhebung des Nettolohns der Beschäftigten der\nZollverwaltung im Vordergrund, sondern vielmehr die soziale\nVerantwortung des Staates seine Beschäftigten anständig zu\nernähren.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts in der\nzitierten Entscheidung vom 23. August 2007 kann es nicht auf die\nsteuerrechtlichen Regelungen der am 01. August 1991 geltenden\nbundesdeutschen Gesetze ankommen.\n\n34\n\nDies würde einerseits zu zufälligen Ergebnissen führen. Denn der\nbundesdeutsche Gesetzgeber hatte naturgemäß bei Erlass seiner\nSteuergesetze lediglich die Sachlage, wie sie sich im ursprünglich\nbundesdeutschen Gebiet, jedoch allenfalls im vereinigten\nBundesgebiet darstellte, im Blick. Nur hierfür konnte und wollte er\nRegelungen treffen. Schon die Terminologie einzelner Begriffe im\nehemaligen Gebiet der DDR wich erheblich von der bundesdeutschen\nab. Doch auch Sinn und Zweck bestimmter Zahlungen, deren politische\nHintergründe und Historie würden unbeachtet bleiben, wenn\nEntgeltbestandteile lediglich aufgrund gleicher Begrifflichkeit\nberücksichtigt werden würden.\n\n35\n\nAndererseits konterkarierten die Ergebnisse auch den erklärten\nWillen des Gesetzgebers bei Überführung der\nSonderversorgungssysteme, vorhandene Privilegien abzubauen. Der\nEinigungsvertrag regelt in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H\ngesetzliche Rentenversicherung, Abschnitt III. Ziffer 9. Buchstabe\nb) Ziffer 1 die Grundsätze der Überführung von Ansprüchen und\nAnwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen. Danach\nsind Ansprüche und Anwartschaften nach Art, Grund und Umfang den\nAnsprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der\nSozialversicherung in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen,\nwobei\n\n36\n\n- ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und\n\n37\n\n- überhöhte Leistungen abzubauen sind\n\n38\n\n- sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen\nund Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen\nnicht erfolgen darf.\n\n39\n\nDiesem Überführungsauftrag würde widersprochen, wenn die Zusatz-\nund Sonderversorgten aufgrund der Überführung fiktiver\nAnwartschaften bessergestellt werden. Mit der vom\nBundessozialgericht (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R)\nvorgenommenen Auslegung des Entgeltsbegriffs in § 6 AAÜG würden die\nSonderversorgten bessergestellt als bei Eintritt des\nVersorgungsfalles bei (fiktivem) Fortbestehen der DDR. Bei den\nnicht sonderversorgten Werktätigen wären die streitigen\nEntgeltbestandteile nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksam\ngewesen, d.h., sie hätten auf die Höhe der Altersversorgung\nkeinerlei Einfluss gehabt (so z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil\nvom 24.03.2011, L 22 R 573/10 in JURIS). Durch die Berücksichtigung\nals Entgelt im Rahmen des § 6 AAÜG würden sie sich hingegen wie ein\ntatsächlich erzielter Arbeitsverdienst im vollen Umfang auf die\nHöhe der Rente auswirken. Dies stellt aus Sicht der Kammer eine\nwillkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der\nSonderversorgten dar, die dem Grundsatz des Einigungsvertrages\nwiderspricht, vgl. im Ergebnis auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007,\na.a.O..\n\n40\n\nInsofern kann es bei konsequenter und richtiger Anwendung der §§ 14 ff. SGB IV nur auf die Steuerpflicht der Einnahmen zum\nZuflusszeitpunkt ankommen (so auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007,\na.a.O.; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 –\nS 24 RS 1540/09). In seiner Entscheidung führt das Sozialgerichts\nLeipzig dazu aus:\n\n41\n\n\"Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind\nnach Auffassung der Kammer entsprechend der Definition des § 14\nAbs. 1 Satz 1 SGB IV alle Geld- und geldwerten Sachleistungen, die\ndem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer abhängigen\nBeschäftigung, z. B. aufgrund von Regelungen des jeweiligen\nBetriebskollektiv- oder Arbeitsvertrags oder aufgrund von\nRegelungen in einem Befehl, einer Anweisung oder einer Ordnung\neines Organs im Bereich der Sonderversorgungsträger, in der Zeit\nder Zugehörigkeit zu dem betreffenden Versorgungssystem zuflossen,\nsofern es sich nicht um zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern bzw.\nDienstbezügen gewährte Geld- oder geldwerte Sachleistungen\nhandelte, auf die – entsprechend den im Zuflusszeitpunkt\ngeltenden Bestimmungen des Rechts der DDR – keine (Lohn-)\nSteuer gezahlt wurde.\n\n42\n\nInsoweit ist nochmals hervorzuheben, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG\nkeine Definition und erst recht keine förmliche Verweisung auf § 14\nSGB IV und weitere beitragsrechtliche Bestimmungen des am 1. August\n1991 geltenden Bundesrechts enthält. Wenn der Gesetzgeber eine\nsolche strikte Bindung im Sinne einer statischen Verweisung auf\nbestimmte bundesrechtliche Bestimmungen – insbesondere ArEV\nund EStG – beabsichtigt hätte, hätte er nach den auch damals\nschon geltenden Vorgaben der Rechtsförmlichkeit eine entsprechende\nVerweisungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG einfügen müssen (z. B.\n... \"Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß den\nbeitragsrechtlichen Bestimmungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch\n[...] in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nFassung\"). Da eine solche Verweisung nicht formuliert wurde,\nist die bisherige Auslegung des Bundessozialgerichts nicht\nzwingend. Der Begriff des Arbeitsentgelts kann deshalb – wie\nbereits vorstehend unter a) erwähnt – abweichend ausgelegt\nwerden.\n\n43\n\nWenngleich durch die Begriffswahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG\n– wie oben unter d) erläutert – die Anlehnung an § 14\nSGB IV durchaus zwingend erscheint, muss damit nicht die strikte\nAnwendung der beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts in\nder am 1. August 1991 geltenden Fassung gemeint sein. Die fehlende\nförmliche Verweisung legt vielmehr den Schluss nahe, dass nur die\nGrundsätze entsprechend anzuwenden sind, die den am 1. August 1991\ngeltenden beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts\nzugrunde lagen. Denn nur die entsprechende Anwendung der\nbeitragsrechtlichen Grundsätze des Bundesrechts berücksichtigt zum\neinen, dass das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung die\nin der DDR seit 1950 verwirklichten Sachverhalte nicht regelt bzw.\nauch nicht regeln will und damit eine unmittelbare Rückanknüpfung\nan die Steuerbefreiungen dieses Gesetzes unpassend und\nunpraktikabel erscheint (vgl. oben aa und bb). Zum anderen wird\neine problematische Besserstellung der zusatz- und sonderversorgten\nVersicherten gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebiet\nvermieden (vgl. oben cc).\n\n44\n\nAls insoweit anzuwendenden Grundsatz sieht die Kammer erstens\ndie Definition des Arbeitsentgeltbegriffs entsprechend § 14 Abs. 1\nSatz 1 SGB VI (in der am 1. August 1991 geltenden Fassung) an, die\nsowohl gesetzliche Sozialleistungen (wie das Krankengeld, vgl. BSG,\nUrteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R) wie auch Leistungen, die\nnicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis\nstehen (wie den Sperrzonenzuschlag, vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar\n2004, B 4 RA 19/03 R), ausschließt.\n\n45\n\nZweitens ist nach Auffassung der Kammer der in § 1 ArEV in der\nam 1. August 1991 geltenden Fassung verwirklichte Grundsatz zu\nberücksichtigen, nach dem steuerfreie Geld- und geldwerte\nSachleistungen, die \"zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern\ngewährt werden\" nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt\nzugehören (die Vorschrift wird auch für steuerfreie Sachleistungen\nangewendet, z. B. Überlassung von Berufskleidung, Sammelbeförderung\nzum Arbeitsplatz usw., siehe Werner, in: JurisPK-SGB IV, § 14 Rn.\n124). Lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile, die neben Löhnen und\nGehältern bzw. Dienstbezügen gewährt wurden, sind daher nicht\nArbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.\n\n46\n\nDie Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23.\nAugust 2007 enthält nach Auffassung der Kammer keine überzeugenden\nArgumente gegen die (…) erläuterte Rechtsauslegung:\n\n47\n\nSoweit zunächst in diesem Urteil auf eine ständige\nRechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hingewiesen wird\n(Juris-Rn. 25), ist anzumerken, dass diese sich vor allem mit der\nFrage befasste, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG\nsich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach Maßgabe\ndes DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung über die\nBerechnung des Durchschnittsverdiensts und über die Lohnzahlung vom\n21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11, vgl.\ndazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R, Juris-Rn. 17;\nauch nicht nach der Beitragspflicht im Versorgungssystem, BSG,\nUrteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R, Juris-Rn. 18; ohne\nvertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA\n6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das Bundessozialgericht\ndahingehend beantwortet, dass grundsätzlich Bundesrecht – vor\nallem der § 14 SGB IV – maßgeblich sei. Dem stimmt die Kammer\ndurchaus zu. Ob darüber hinaus auch § 1 ArEV und EStG anzuwenden\nsind und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, hatte das\nBundessozialgericht bis zum 23. August 2007 noch offen gelassen,\nobwohl verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bestanden.\n\n48\n\nDeshalb kann auch nicht argumentiert werden, dass der\nGesetzgeber die am 23. August 2007 gefundene Lösung billige (vgl.\nSozialgericht Dresden, Urteil vom 30. November 2009, S 24 R\n628/08). Die letzte Befassung des Gesetzgebers mit dem\nEntgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte schließlich im\nRahmen der Beratungen zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz, also Jahre vor\ndem 23. August 2007. Indem der Ausschuss für Arbeit und Soziales in\ndiesem Zusammenhang die \"Verwirklichung\" der bis dahin\nergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \"ohne\nAbstriche\" befürwortete (BT-Drs. 14/6063, S. 24), daher die\nvon der Bundesregierung favorisierte Bezugnahme auf\nvorsorgungsrechtliche Bestimmungen des DDR-Rechts (BT-Drs. 14/5640,\nS. 7) ablehnte und der Deutsche Bundestag schließlich die\nentsprechende Beschlussvorlage annahm, verlieh der Gesetzgeber\nallenfalls seinem Willen Ausdruck, dass die Auslegung des\nEntgeltbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG weiterhin nach\nBundesrecht (also vor allem nach Maßgabe des § 14 SGB IV) erfolgen\nsoll und – wie es ausdrücklich heißt – die bisherige\n\"bewährte Praxis\" fortgeführt werden soll. Speziell die\nAnerkennung der in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteile\nentsprach aber damals keinesfalls der \"bewährten Praxis\"\nder Versorgungsträger – im Gegenteil. Insbesondere die\nSonderversorgungsträger weigern sich nach wie vor, besondere\nsteuerfreie Entgeltbestandteile neben den Dienstbezügen – mit\nAusnahme des Wohnungsgelds (was inkonsequent bzw. nicht\nnachvollziehbar ist) – als Arbeitsentgelte anzuerkennen\n(siehe für einen Fall der Zollverwaltung nochmals Sozialgericht\nB-Stadt, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09). Auch die\ninstanzgerichtliche Rechtsprechung ging – soweit ersichtlich\n– davon aus, dass z. B. die in der DDR steuerfreien\nzusätzlichen Belohnungen im Bergbau oder leistungsorientierte\nSchichtzuschläge (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom\n6. März 1997, L 2 R 24/96) ebenso wie Jahresendprämien oder etwa\nEnergietreueprämien (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern,\nUrteil vom 23. Mai 2007, L 4 RA 55/03) nicht Arbeitsentgelt im\nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind (das Landessozialgericht\nMecklenburg-Vorpommern stellte allerdings auf das Steuerrecht der\nDDR am 30. Juni 1990 ab).\n\n49\n\nFerner wird mit der hier vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 1\nSatz 1 AAÜG nicht das Steuerrecht der DDR zu Bundesrecht erhoben.\nVielmehr geht es darum, wie ein Sachverhalt in der DDR unter\nBerücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1.\nAugust 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist. Die in diesem\nZusammenhang gestellte Frage, ob auf eine Einnahme aus dem\nBeschäftigungsverhältnis in der DDR (Lohn-) Steuer gezahlt wurde\nbzw. zu zahlen war, betrifft eine Tatsache, die im Rahmen des\nVerfahrens nach AAÜG ohne Weiteres ermittelt werden kann. Im\nÜbrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht bei\nder Anwendung des AAÜG selbst, vor allem im Zusammenhang mit der\nFeststellung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes, im erheblichen\nUmfang auf Rechtsvorschriften der DDR als \"faktisches\nIndiz\" zur Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe\nzurückgreift (z. B. die Verordnung über die Führung der\nBerufsbezeichnung \"Ingenieur\" vom 12. April 1962, GBl. II\nS. 278, im Hinblick auf die Frage, was ein \"Ingenieur\" im\nSinne von § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung\nüber die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz\nin den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.\nMai 1951, GBl. S. 487, war; siehe etwa BSG, Urteil vom 18. Oktober\n2007, B 4 RS 17/07, Juris-Rn. 29). Es ist nicht einzusehen, weshalb\ndies im Rahmen der Feststellung von Arbeitsentgelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht möglich sein sollte, zumal die fraglichen\nsteuerrechtlichen Vorschriften der DDR nicht \"elementar\nrechtsstaatswidrig\" waren (zu diesem Vorbehalt z. B. BSG,\nUrteil vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R).\n\n50\n\nDas weitere Argument des Bundessozialgerichts, wonach die\nMaßgeblichkeit der am 1. August 1991 gegebenen Rechtslage aus dem\nFehlen einer \"abweichenden Anordnung\" im AAÜG folge (a.\na. O., Juris-Rn. 38), hindert die Kammer ebenfalls nicht daran, die\ndargestellte Auslegung zu vertreten. Denn aus dem Wortlaut des § 6\nAbs. 1 Satz 1 AAÜG ergibt sich mangels einer förmlichen Verweisung\n(siehe oben dd) gerade nicht, ob die am 1. August 1991 geltenden\nbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts strikt und\nunmittelbar angewendet werden sollen oder – angepasst an die\nbesondere Regelungsproblematik des AAÜG – nur entsprechend\nder darin verwirklichten Grundsätze.\n\n51\n\nSchließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die\n\"Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 geltenden\nRechtslage\" sichergestellt sei, \"dass die fiktiven\nVorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [...]\ngrundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen\nVersicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden\" (BSG,\nUrteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 38). Dieses\nArgument überzeugt, soweit mit den Maßstäben zumindest die am 1.\nAugust 1991 geltenden beitragsrechtlichen Grundsätze gemeint sind\n(siehe auch oben b und c sowie dd zu den Beispielen Krankengeld und\nSperrzonenzuschlag). Die Anknüpfung an die Steuerbefreiungen des am\n1. August 1991 geltenden EStG führt demgegenüber im Hinblick auf\nbesondere Entgeltbestandteile, die neben den Gehältern und Löhnen\nbzw. Dienstbezügen gezahlt wurden, zwar gelegentlich zu einer mehr\noder weniger zufälligen \"Gleichbehandlung\" (wenn man z.\nB. der Auffassung ist, dass die im alten Bundesgebiet\nbeitragspflichtige Weihnachtsgratifikation der Jahresendprämie\nentsprach; dies wäre angesichts der vorstehend dargestellten\nFunktion von Prämien in der DDR nicht einmal unzweifelhaft),\nvielfach aber – wie aufgezeigt – zu Unstimmigkeiten\nsowie zu erheblichen Begünstigungen der zusatz- und\nsonderversorgten Versicherten sowohl gegenüber den Versicherten im\nalten Bundesgebiet als auch gegenüber den anderen Versicherten im\nBeitrittsgebiet (siehe oben cc), die gerade unter dem Blickwinkel\nder Gleichbehandlung nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen\nkönnen.\"\n\n52\n\nDiesen umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig\nschließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.\n\n53\n\nDas Verpflegungsgeld ist im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gezahlt\nworden (vgl. Ordnung 1/86 vom 01.01.l1986, Ziffer 4.2 und Ziffer\n4.4.2). Daraus folgt unter aus Sicht der Kammer richtiger Anwendung\nder §§ 14 ff. SGB IV, dass das Verpflegungsgeld nicht\nArbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG ist, vgl. auch ThürLSG, Urteil\nvom 29.03.2007, a.a.O., Sozialgericht Dresden vom 30.06.2011, Az. S\n35 RS 2129/09. Die Klage war demgemäß abzuweisen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-gotha/2011-12-09/s-19-r-3744-09","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":24},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":16},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 256a","ref_norm":"256a","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 259b","ref_norm":"259b","n":2},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 256b","ref_norm":"256b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-gotha/2011-12-09/s-19-r-3744-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427368","retrieved":"2026-07-09 06:46:23.407588+00:00"}}