{"status":"available","doknr":"OLD443322","ecli":"ECLI:DE:SGGIESS:2015:1027.S9KR331.15.00","court":"Sozialgericht GieBen","senate":null,"decided":"2015-10-27","aktenzeichen":"S 9 KR 331/15","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. Mai 2016, L 1 KR 344/15, Urteil\n\nnachgehend BSG Kassel, 20. Juli 2016, B 12 KR 55/16 B, Beschluss\n\nTenor\n\n1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\n2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Mit Schreiben vom 03.07.2015 bat die Beklagte um Vorlage eines Verlängerungsantrages zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung.\n\nIn der beim Sozialgericht Gießen unter dem AZ.: S 9 KR 332/15 anhängig gewesenen Klage wandte sich der Kläger ebenfalls gegen das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2015. Den Rechtsstreit hat die Kammer am 26.08.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Der Kläger hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die Berufung ist beim Hess. Landessozialgericht unter dem AZ.: L 1 KR 281/15 anhängig.\n\nDer Kläger beantragt wohl sinngemäß,\n\nden Bescheid vom 03.07.2015 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage als unzulässig abzuweisen.\n\nDas Schreiben vom 03.07.2015 sei bereits Gegenstand des Verfahrens S 9 KR 332/15.\n\nDie Kammer hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 26.08.2015 angehört.\n\nDer Kläger hat den Antrag gestellt, die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist nicht zulässig.\n\nEs besteht eine anderweitige Rechtshängigkeit, da bereits im Rechtsstreit S 9 KR 332/15 Klage gegen das Schreiben vom 03.07.2015 erhoben worden ist und beim Hess. Landessozialgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen anhängig ist.\n\nDie Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.\n\nDie Kammer konnte trotz des Befangenheitsantrages des Klägers entscheiden.\n\nDer Antrag ist rechtsmissbräuchlich gestellt. Über Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende ist bereits mehrfach entschieden worden, und der Kläger stellt in jedem Verfahren erneut einen Befangenheitsantrag.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 SGG, die Zulässigkeit der Berufung aus § 143 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-gieben/2015-10-27/s-9-kr-331-15","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/443322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-gieben/2015-10-27/s-9-kr-331-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/443322","retrieved":"2026-07-09 07:19:26.940426+00:00"}}