{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:SGGIESS:2006:0523.S6KN40.04.00","court":"Sozialgericht Gießen","senate":"6. Kammer","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"S 6 KN 40/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n \n\n \n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten streiten über die Verrechnung nicht gezahlter Winterbau-Umlage mit Altersrente.\n\nDer 1939 geborene Kläger war vom 01.04.1974 bis zum 31.12.1983 Inhaber der Firma A. Spezial-Tiefbau. Für diese Firma bestand die Verpflichtung zur Entrichtung der Winterbau-Umlage, der die Firma A. bis zum 31.05.1983 nachgekommen ist.\n\nAm 18.10.2002 beantragte das Landesarbeitsamt Bayern bei der Beklagten die Verrechnung nach § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) einer offenen Forderung in Höhe von seinerzeit 4333,29 EUR. Nach Anhörung zur beabsichtigten Verrechnung teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2003 mit, dass sich der aus dem Verrechnungsersuchen des Landesarbeitsamtes Bayern ergebende Betrag in Höhe von 4333,29 EUR in Raten von monatlich 415,43 EUR ab Februar 2004 an der laufenden Rente einbehalten werde. Hiergegen erhob der Kläger am 23.12.2003 Widerspruch. Der Einbehalt von 415,43 EUR monatlich von seiner Rente sei rechtswidrig. Das pfändungsfreie Einkommen müsse ihm verbleiben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004 zurück.\n\nAm 22.03.2004 erhob der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren Klage. Nachdem die Beklagte nach weiter erfolgter Anhörung des Klägers mit zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenem Bescheid vom 25.02.2005 ab Juni 2005 hinsichtlich einer noch bestehenden Schuld von 9288,97 EUR in Höhe von monatlich 406,51 EUR von der laufenden Rente des Klägers zugunsten - der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - einbehält und nachdem die Beklagte mit ebenfalls zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenem Bescheid vom 22.04.2005 wegen geänderter Berechnungsgrundlagen die Rente des Klägers für die Zeit ab dem 01.06.2005 neu berechnet hat, beantragt der Kläger,\n\nden Bescheid vom 28.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 sowie die zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheide vom 25.02. und 22.04.2005 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den der den Kläger betreffenden beigezogenen Rentenakten der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Kaug-Akten des Arbeitsamtes C-Stadt, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben.\n\nSachlich ist sie jedoch nicht begründet und war abzuweisen. Der Bescheid vom 28.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 sowie die zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheide vom 25.02.2005 und 22.04.2005 sind nicht zu beanstanden. Zu Recht verrechnet die Beklagte Ansprüche des Landesarbeitsamtes Bayern - jetzt: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern - aus bindend festgestellter offener Winterbau-Umlage, Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 9288,98 EUR (Stand: 08.12.2004) monatlich in Höhe von derzeit 406,51 EUR mit der Rente des Klägers. Bei einem Renteneinkommen in Höhe von 990,58 EUR des Klägers sowie seiner Ehefrau in Höhe von 495,41 EUR tritt mit der Verrechnung nach § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I keine Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers ein. Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) sind bei der Ermittlung von verrechnungsfähigen Beitragsansprüchen nicht zu berücksichtigen.\n\nEs war daher - wie geschehen - zu entscheiden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2006-05-23/s-6-kn-40-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-giessen/2006-05-23/s-6-kn-40-04","retrieved":"2026-10-26 06:53:46.617420+00:00"},"card":{"id":"sg-giessen/2006-05-23/s-6-kn-40-04","court":"SG Gießen","court_id":"sg-giessen","court_as_stated":"Sozialgericht Gießen","panel":"6. 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