{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_gelsenkirchen/j2026/S_2_SO_165_25_Gerichtsbescheid_20260601","ecli":"ECLI:DE:SGGE:2026:0601.S2SO165.25.00","court":"Sozialgericht Gelsenkirchen","senate":"2. Kammer","decided":"2026-06-01","aktenzeichen":"S 2 SO 165/25","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand:\n\n\r\n\nStreitig ist die Höhe der gewährten Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII).\n\n\r\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht Leistungen der Beklagten nach dem SGB XII. Bis zur Einlieferung in ein Krankenhaus im März 2025 bewohnte sie allein eine völlig verwahrloste Wohnung. Unter dem 18.03.2025 teilte ihr gesetzlicher Betreuer dem Beklagten mit, dass sie aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege entlassen worden sei. Die Kosten der Wohnungsauflösung betrügen Iaut erster Schätzung der Firma I.H.S. rund 3.500,00 EUR. Sofern der Beklagte auf drei Kostenvoranschläge diesbezüglich bestehe, bitte er um Nennung der gesetzlichen Grundlagen. Unter dem 20.03.2025 teilte der Beklagte unter anderem mit, dass er gehalten sei, wirtschaftlich zu handeln. Um dies sicher zu stellen, seien drei Kostenvoranschläge einzureichen. So würden privatwirtschaftliche Betriebe das ebenfalls machen. Der Betreuer teilte hierauf mit, dass es hierfür keine verbindliche Rechtsnorm gebe. Der ausgewählte Leistungserbringer habe bereits in der Vergangenheit stets die günstigsten Angebote abgegeben. Sofern weiterhin auf drei Kostenvoranschlägen bestanden werde, werde man den Rechtsweg beschreiten, um das Thema grundsätzlich klären zu lassen. Der Beklagte verwies sodann auf die landesrechtlichen Vorschriften zum Wirtschaftlichkeitsgebot und bat erneut um Vorlage von drei Kostenvoranschlägen. Am 01.04.2025 wurde die Klägerin zur vollstationären Pflege in der B T T aufgenommen.\n\n\r\n\nUnter dem 03.04.2025 übersandte der Betreuer der Klägerin ein Angebot der Firma I.H.S., mit dem die Wohnungsentrümpelung für 3.400,00 EUR brutto angeboten wurde. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Einholung von drei Kostenvoranschlägen. Zudem sei es mittlerweile fast unmöglich geworden, Kostenvoranschläge von Leistungsanbietern zu erhalten. Der ausgewählte Dienst sei in der Vergangenheit ständig einer der günstigsten Anbieter gewesen und habe sich selbst zur Räumung dieser desolaten Wohnung bereit erklärt. Der vorgelegte Kostenvoranschlag sei detailliert, plausibel und ortsüblich. Es werde um rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.04.2025 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es seien drei Kostenvoranschläge von entsprechenden Anbietern für Wohnungsauflösungen vorzulegen. Die Nichtvorlage führe zur Ablehnung der Leistung oberhalb der Grenze von 700,00 EUR. Hiergegen legte die Klägerin am 14.05.2025 Widerspruch ein. Es seien ausweislich der Schlussrechnung 3.281,00 EUR zu übernehmen. Es gebe keine gesetzliche Voraussetzung für das Erfordernis der Einreichung von drei Kostenvoranschlägen. Auch führe eine fehlende Mitwirkung zur Versagung einer Leistung. Dies wies der Beklagte unter dem 07.07.2025 als unbegründet zurück. Die Ablehnung werde in eine Versagung umgedeutet. Die Vorlage der erbetenen Kostenvoranschläge scheitere an dem Willen des Betreuers der Klägerin. Deren Vorlage sei für eine sachgerechte Entscheidungsfindung erforderlich. Aufgrund mangelnder Mitwirkung erfolge daher die Versagung.\n\n\r\n\nAm 11.08.2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Umdeutung könne keinen Bestand haben. Im Übrigen sei das beauftragte Unternehmen zuverlässig im Regelfall günstiger als die Konkurrenz. Eine Rechtsgrundlage existiere nicht für die Pflicht zur Vorlage verschiedener Kostenvoranschläge. Auch habe der Beklagte die Klägerin nicht über die Pflicht zu Vorlage mehrerer Angebote beraten. Der geltend gemachte Betrag sei auch angemessen.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\nunter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2025 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe mit der Maßgabe der begehrten Kostenübernahme zu gewähren.\n\n\r\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die streitgegenständlichen Bescheide. Die Umdeutung sei zulässig gewesen. Ermessen sei ausgeübt worden. Die Vorlage der Kostenvoranschläge sei notwendig gewesen.\n\n\r\n\nUnter dem 14.04.2026 hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, welches belegen werde, dass der ersuchte Anbieter erkennbar signifikant günstiger gewesen sei als die übrigen ortsansässigen Mitbewerber.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nI. Die Klage ist bereits teilweise unzulässig (hierzu unter 1.). Im Übrigen ist sie zulässig und teilweise begründet (hierzu unter 2). Im Übrigen ist sie unbegründet (hierzu unter 3).\n\n\r\n\nEine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte ergehen. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Insbesondere bedurfte es nach § 103 Satz 1 und 2 SGG keiner weiteren Beweiserhebung im Wege der Einholung eine Sachverständigengutachtens nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Der entsprechende Antrag war als unzulässig abzulehnen. Es kann dahinstehen, ob der Beweisantrag den gesetzlichen Anforderungen genügt - also in prozessordnungsgerechter Weise formuliert ist, das Beweisthema möglichst konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. hierzu: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 31.07.2019 - B 13 R 263/18 B -, juris Rn. 9). Es handelt sich jedenfalls um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Im sozialgerichtlichen Verfahren liegt ein \"Ausforschungsbeweis\" vor, wenn ihm die Bestimmtheit bei der Angabe der Tatsachen oder Beweismittel fehlt, oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will. Gleiches gilt, wenn der Zeuge über völlig aus der Luft gegriffene Behauptungen Aussagen machen soll, die allein den Zweck haben, die Partei erst über ihr unbekannte Vorgänge und Sachverhalte zu informieren (vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B -, juris Rn. 12). So liegt der Fall hier. Der Beweisantrag wiederholt lediglich die bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach kundgetane Behauptung des Betreuers der Klägerin und beruft sich allein auf dessen Erfahrungswissen. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Behauptung in Gestalt von Angeboten anderer Anbieter aus dem gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (L S) derselben Dienstleistung wurden nicht vorgelegt. Ermittlungen ins Blaue hinein sind jedoch nicht veranlasst.\n\n\r\n\nDie Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und haben keine Einwände erhoben.\n\n\r\n\n1. Insoweit die Klägerin nunmehr die Übernahme der Entrümpelungskosten in Höhe von 3.281,00 EUR begehrt, ist die Klage bereits teilweise unzulässig. Ihr fehlt teilweise das Rechtsschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Auflage, Vor § 51, Rn. 16a m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringen kann oder wenn es eine einfachere, schnellere Möglichkeit gibt, zu seinem Recht zu kommen. Das Rechtsschutzinteresse kann auch fehlen, wenn dem Kläger an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung seines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R -, juris Rn. 21 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch, wenn unzweifelhaft ist, dass der Kläger bereits klaglos gestellt ist (BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 12 KR 7/14 R -, juris Rn. 41). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die begehrte Leistung bereits im Umfang von 700,00 EUR bewilligt. Insoweit ist die Klägerin klaglos gestellt.\n\n\r\n\n2. Insoweit mit dem Widerspruchsbescheid vom 07.07.2025 eine Umdeutung in einen Versagungsbescheid verfügt wurde, ist der Bescheid vom 07.07.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig. Nach § 43 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) kann eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein zwingender Anspruch auf Leistungen nach §§ 61, 35a SGB XII. Hingegen liegt eine Versagungsentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Ermessen der Behörde. Der Ablehnungsbescheid war nicht in einen Versagungsbescheid umzudeuten.\n\n\r\n\nDie Prozessvoraussetzung des § 78 SGG bleibt gleichwohl erfüllt, denn dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens ist schon mit dem Widerspruchsbescheid als solchem Genüge getan, die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens ist nicht Prozessvoraussetzung (so schon: BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 16/14 R -, juris Rn. 15).\n\n\r\n\n3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheides ist nunmehr allein die Ablehnungsentscheidung in der Sache. Sind die Voraussetzungen des § 43 SGB X nicht gegeben, ist der ersetzende Verwaltungsakt unwirksam und der ursprüngliche Verwaltungsakt bleibt bestehen. Dies kann sich auch nur auf einen Teil des ersetzenden Verwaltungsakts beziehen. Die Umdeutung erfolgt mit Wirkung ex tunc, d.h. sie wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Verwaltungsaktes zurück (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 43 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 60).\n\n\r\n\nOb die geltend gemachten Entrümpelungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt i.S.d. § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anerkannt werden können, hängt u.a. davon ab, ob die Hilfebedürftige alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R -, juris Rn. 31). Dies kann im Einzelfall auch die Umzugskosten umfassen, die auch die Entsorgungskosten des Hausrates enthalten, der nicht in die stationäre Einrichtung verbracht werden kann. Dabei sind Umzugskosten möglichst gering zu halten und auf das Notwendige zu beschränken (Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 35a SGB XII (Stand: 07.06.2024), Rn. 43 m.w.N.). Ein zulässiger Weg zur Ermittlung der Notwendigkeit ist das Erfordernis der Vorlage von Kostenvoranschlägen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 11.02.2010 - L 12 B 94/09 AS NZB -, juris Rn. 10), wobei mindestens zwei Kostenvoranschläge zu fordern sind (siehe LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2021 - L 7 AS 1368/20 B -, juris Rn. 10). Dass die Notwendigkeit von Kosten nur durch den Vergleich verschiedener Angebote ermittelt werden kann, ergibt sich aus der Natur der Sache. So legt etwa das - die Verwendung öffentlicher Mittel regelnde und insoweit vergleichbare - Bundesumzugskostengesetz (für dessen Heranziehung: Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 35a SGB XII (Stand: 07.06.2024), Rn. 44 m.w.N.) fest, dass Kostenvoranschläge von mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Spediteuren unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis einzuholen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG i.V.m. Ziff. 6.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz). Dabei dürfte es sich um das für einen Vergleich absolut notwendige Minimum handeln. Warum dieser Maßstab ausgerechnet im Recht der Sozialhilfe nicht gelten soll, entbehrt jedweder gesetzlichen Grundlage.\n\n\r\n\nEs kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Beklagte hier drei Kostenvoranschläge fordern durfte, da die Klägerin noch nicht einmal ein einziges Vergleichsangebot vorgelegt hat. Sie hat daher nicht nachgewiesen, dass die entstandenen Entrümpelungskosten notwendig im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung waren. Die Nichtnachweisbarkeit geht zu ihren Lasten. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast haben die Hilfebedürftigen die Beweislast dafür zu tragen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII vorliegen, mithin auch dafür, dass sie einen Bedarf an Entrümpelungskosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich hatte. Maßstab ist hierbei der Vollbeweis d.h., dass eine Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Frage der Beweislast wird hingegen durch das anzuwendende materielle Recht bestimmt. Das heißt, jeder trägt die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Derjenige, der Leistungen nach dem SGB XII beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen. Dazu hat das Gericht zunächst die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und dabei auch die Beteiligten heranzuziehen. Wenn dies nicht zu Ergebnissen führt und die Unaufklärbarkeit maßgeblich auf der Verletzung von Mitwirkungshandlungen durch die Klägerin beruht und aufgrund dieser Umstände erhebliche Zweifel an dem geltend gemachten Bedarf bestehen, ist eine Beweislastentscheidung möglich (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 14.12.2022 - L 12 AS 378/20 -, juris Rn. 77 - 79 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin war zur Vorlage von mindestens zwei Vergleichsangeboten verpflichtet. Dem hat sie sich von Beginn verweigert und bereits unmittelbar nach Antragstellung zu erkennen gegeben, dass sie einer etwaigen Mitwirkungspflicht i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht nachzukommen gedenkt bzw. eine solche Mitwirkungsobliegenheit gar nicht anerkennt. In diesem Fall beschränkt sich die Ermittlungspflicht des Gerichts darauf, festzustellen, dass der besagten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen wurde. Dies ist hier der Fall und wurde durch die Klägerin auch mehrfach bestätigt. Die Nichtexistenz eines eingeholten Vergleichsangebots beruht allen auf der vorsätzlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin. Folglich konnte eine Feststellung, ob das vorgelegte Entrümpelungsangebot Kosten in notwendiger Höhe beinhaltet, allein aufgrund der unterbliebenen Mitwirkungshandlung der Klägerin nicht getroffen werden.\n\n\r\n\nEine Verletzung einer Beratungspflicht ist mit Blick auf die eindeutigen und mehrfach geäußerten sowie wohlbegründeten Stellungnahmen des Beklagten denkbar fernliegend.\n\n\r\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt der Teilrechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides Rechnung.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_gelsenkirchen/j2026/S_2_SO_165_25_Gerichtsbescheid_20260601.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-gelsenkirchen/2026-06-01/s-2-so-165-25","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27b","ref_norm":"27b","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_gelsenkirchen/j2026/S_2_SO_165_25_Gerichtsbescheid_20260601.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_gelsenkirchen/j2026/S_2_SO_165_25_Gerichtsbescheid_20260601.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-gelsenkirchen/2026-06-01/s-2-so-165-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_gelsenkirchen/j2026/S_2_SO_165_25_Gerichtsbescheid_20260601.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:48.449613+00:00"}}