{"status":"available","doknr":"OLD284914","ecli":"ECLI:DE:SGGE:2004:0906.S8RA13.04.00","court":"Sozialgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-09-06","aktenzeichen":"S 8 RA 13/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. Kosten\nsind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 und begehrt eine\nRentenanpassung um 2,66 %.\n\n3\n\nDie am 01.11.1944 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.02.1996 eine Rente wegen\nErwerbsunfähigkeit, die zur Zeit 432,27 EUR (brutto) beträgt.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob bei der Beklagten mit Datum vom 27.12.2003 \"Widerspruch\" dagegen, dass\nes im Jahre 2004 keine Rentenanpassung geben wird. Die Beklagte deutete den \"Widerspruch\" der\nKlägerin in einen Antrag auf Anpassung ihrer Rente zum 01.07.2004 um und wies diesen Bescheid vom 17.12.2004\nals unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (2. SGB VI-ÄndG)\nsei festgelegt worden, dass sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2004 nicht\nverändern. Dies habe zur Folge, dass eine Änderung in der Höhe der Rente der Klägerin nicht\neintrete. Der mit der Aussetzung der Rentenanpassung verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der\nFinanzsituation in der Rentenversicherung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die\nEigentumsrechte der Klägerin dar. Bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich\num Dauerleistungen, die in besonderem Maße den sich ändernden Verhältnissen unterworfen seien.\nNach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 01.07.1981 könnten Versicherte und Rentner\nin der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften über\ndie Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestünden. Die gesetzliche Rentenversicherung\nsei eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Pflichten im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen\nkönnten. So würden Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern\nund der die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden, noch im Erwerbsleben stehenden Generation vielfach\nAnpassungen ermöglichen oder erfordern. Wer einer solchen Solidargemeinschaft beitrete, erwerbe nicht nur\ndie mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trage mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken\n(Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 -, BVerfG 58, 81, 123). Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung\nsei auch Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 25.02.2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 17.02.2004 Widerspruch ein und\nbeantragte, ihre Rente ab dem 01.07.2004 um 2,66 % anzupassen. Sie machte im wesentlichen geltend, ihre Rente sei\nab dem 01.04.2004 aufgrund der Zahlung des vollen Pflegeversicherungsbeitrages um 0,85 % gekürzt worden,\nwährend die Beamtenpension im Jahre 2004 um insgesamt 0,92 % zuzüglich einer Einmalzahlung von 50 EUR\nerhöht würden. Hinzu komme eine steuerliche Entlastung von durchschnittlich 1,74 %, so dass die Pensionen\nim Jahre 2004 um insgesamt 2,66 % ansteigen würden. Durch das Steuerurteil des Bundesverfassungsgerichtes seien\nRenten und Pensionen faktisch gleichgestellt worden. Mit dem Gesetzesentwurf zur Anpassung der Dienst- und\nVersorgungsbezüge für die Jahre 2003 und 2004 sei sichergestellt worden, dass trotz schwieriger\nRahmenbedingungen auch Beamte sowie Versorgungsempfänger an der allgemeinen Einkommensentwicklung teil\nnähmen. Durch Rentenkürzung und einer Nullrunde 2004 werde sie dagegen von der allgemeinen Einkommensentwicklung\nabgekoppelt.\n\n6\n\nNach Überprüfung ihrer Entscheidung wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit\nWiderspruchsbescheid vom 18.03.2004 als unbegründet zurück und führte begründend aus, dem\nBegehren der Klägerin auf eine Rentenerhöhung von 2,66 % könne nicht gesprochen werden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 29.03.2004 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen\nim Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG sei verfassungswidrig,\nweil einerseits ihre Rente ab dem 01.04.2004 aufgrund der Zahlung des vollen Pflegeversicherungsbeitrages um 0,85 %\ngekürzt worden sei und andererseits ab dem 01.07.2004 nicht erhöht wurde. Dies sei mit Art. 14 und 20\nGrundgesetz (GG) nicht vereinbar. Ihr Vertrauensschutz werde missachtet, zumal wenn man berücksichtige, dass\ndie Inflationsrate im Jahre 2003 bei 1,1 % gelegen habe, so dass ihre Rente im Jahr 2004 tatsächlich um 1,95 %\nsinke. Der mit der Aussetzung der Rentenanpassung verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation\nin der Rentenversicherung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar. Die\nKonsolidierung der Finanzsituation der Rentenversicherung sei zudem allein Aufgabe des Bundes und nicht der Rentner.\nDer Bund sei verpflichtet, Verluste in der Rentenversicherung auszugleichen, denn Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG ordne\nals dauerhafte Regel der Finanzverfassung dem Bund die Leistung von Zuschüssen an die Rentenversicherung zu.\nDer Bundesgesetzgeber besitze zudem aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Kompetenz zur Regelung der Finanzen der\nSozialversicherung. Auch sei die Rentenversicherung keine Solidargemeinschaft mehr, weil Leistungen ohne vorherige\nBeitragszahlungen der Versicherten gewährt (u. a. Aussiedler- und Ostrenten, Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten)\nund diese nicht allein durch Beiträge der Versicherten finanziert würden, sondern der Bund erhebliche\nTransferleistungen in die Rentenversicherung zahle. Die Rentner trügen darüber hinaus durch ihre\nÖkosteuerzahlungen ohne finanziellen Ausgleich im Jahr 2004 wesentlich zur Stabilisierung des\nRentenversicherungsbeitrages bei. Eine Nullrunde für Rentner sei zudem willkürlich, weil die tariflichen\nGrundlöhne und -gehälter im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 2,5 % gestiegen seien.\nDie Erhöhung der Beamtenpensionen betrage 2,66 %. Neben den direkten Vorteilen durch die Steuerreformen sei auch\nder Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, welchen Pensionäre wie\nandere Steuerzahler beim Fiskus geltend machen könnten, zusätzlich als \"steuerfreier Pensionszufluss\"\nzu werten. Die dauerhafte Einkommensbelastung aus 2001 in Höhe von durchschnittlich 1,56 % sei der\nPensionserhöhung von 2,66 % im Jahre 2004 noch zu zurechnen. Das Gericht wird gebeten, sich bei seiner\nEntscheidungsfindung auch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 -, dem\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - und dem Vorlagebeschluss des\nBundesverfassungsgerichtes vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, in dem auch auf Art. 33 Abs. 5 GG eingegangen worden\nsei, auseinander zusetzen. Schließlich verweise sie auf zwei europäische Antidiskriminierungs-Richtlinien,\ndie u. a. bestimmten, dass niemand wegen seines Alters benachteiligt werden dürfe, was aber bei Rentner im\nVergleich zu Pensionären in Bezug auf die Erhöhung der Pensionsbezüge im Jahre 2004 der Fall sei.\nDiese Richtlinien seien noch nicht in das nationale Recht umgesetzt worden, von Seiten der Europäischen\nKommission werde aber insoweit ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004\nzu verurteilen, ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.07.2004 unter Erhöhung um 2,66 % neu\nfestzustellen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\n1. das Verfahren\n\n12\n\na) wegen Verfassungswidrigkeit des Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des\nSozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBI. I, Bl. 3013 ff.) und\n\n13\n\nb) zu der Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Pensionen und Renten unterschiedlich erhöht\nwerden und die Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in einem angemessenen Verhältnis\nzu einander stehen oder ob es übermäßige Diskrepanz gibt,\n\n14\n\nnach Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen,\n\n15\n\n2. das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen, ob die\nAussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 mit EU-Recht vereinbar ist (Vorabentscheidung),\n\n16\n\n3. die Sprungrevision zu zulassen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt vor, aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.\n\n20\n\nDie Klägerin hat zur Stützung ihres Vorbringens mehrere Zeitungsartikel, Verbandsmitteilungen und\nInternetausdrucke sowie das Gutachten von Prof. Dr. Winfried Fuest, Institut der deutschen Wirtschaft Köln\n\"Pensionen im öffentlichen Dienst - Entwicklung und Reformoptionen\" März 2004, den Beschluss\ndes Deutschen Bundestages - Petitionsausschuss - vom 06.05.2004 (Bundestags-Drucksache 15/2983) und die Analyse von\nHerrn Werner, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e. V., \"Pensionen und Renten im Vergleich\"\nzu den Gerichtsakten gereicht. Auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen wird Bezug genommen.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichtes ohne mündliche Verhandlung einverstanden\nerklärt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der\nbeigezogenen Akten des SG Gelsenkirchen S 8 RA 14/04 ER Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser\nVorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDie Klägerin wird durch den Bescheid vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004\nnicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig\nerweisen. Die Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin begehrte Anpassung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente\nzum 01.07.2004 um 2,66 % abgelehnt (1.). Auch die Hilfsanträge der Klägerin bleiben ohne Erfolg (2.). Die\nKlage war daher im Ganzen abzuweisen.\n\n27\n\nErgänzend bleibt folgendes auszuführen:\n\n28\n\n1. Die von der Beklagten zum 01.07.2004 abgelehnte Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin\nentspricht den gesetzlichen Vorgaben von Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des\nSozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 27.12.2003 - abgedruckt im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 67, Bl. 301\nff. (2. SGB VI-ÄndG), wonach der aktuelle Rentenwert (§ 68 des Sechsten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche\nRentenversicherung - SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (Ost) (§ 255 a SGB VI) zum 01.07.2004 nicht verändert\nwerden. Das bedeutet, die Regelung des § 65 SGB VI, die vorsieht, dass zum 01. Juli eines jeden Jahres die Renten\ndurch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, findet für das Jahr 2004 keine Anwendung.\n\n29\n\n2. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird sie durch die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 nicht\nin ihren Grundrechten verletzt. Das Gericht hat daher keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht\ngemäß Art. 100 GG gesehen.\n\n30\n\nEin Verstoß gegen die Eigentumsrechte der Klägerin aus Art. 14 GG liegt nicht vor. Zwar erstreckt sich\nder Eigentumsschutz nach Art. 14 GG grundsätzlich auch auf die Versichertenrenten und Anwartschaften aus\nVersicherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE, Urteil vom 28.0.1980 in BVerfGE 53,\n257 ff (289 ff); Urteil vom 17.07.1981 in BVerfGE 58, 81 ff, 109). Das Bundesverfassungsgericht hat es jedoch\nbislang offen gelassen, ob und inwieweit auch die Anpassung der Renten vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst\nwird (BVerfGE 100, 1, 44). Selbst wenn man die kontinuierliche Rentenanpassung dem vollen Eigentumsschutz in Art. 14\nAbs. 1 GG unterstellen wollte, besteht für den Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit,\nbeschränkend in eigentumsgeschützte Rechtspositionen einzugreifen. Das ist zulässig, wenn der Eingriff\nim öffentlichen Interesse liegt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Hierbei hat\nder Gesetzgeber einen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (Jaeger, Die Positionen in den gesetzlichen\nSozialversicherungen im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, NSZ 2003, 225 ff). Dies gilt\num so mehr für Bestimmungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen\nRentenversicherung im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten zu erhalten, zu verbessern der veränderten\nwirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Finanzierung der Rentenleistungen steht in einer Wechselwirkung\nzur Wirtschaftskraft der Beitrags- und Steuerzahler, des Staates und der gesamten Volkswirtschaft und damit unter\neinem permanenten Anpassungszwang an die sich verändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse\n(Wiechmann, Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003, Die Angestelltenversicherung 2003, 307 ff). Der\nGesetzgeber muss gerade bei der Entscheidung über eine Anpassung des aktuellen Rentenwertes die Belange der\nRentner mit denjenigen der Beitragszahler (Generationsvertrag) vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen\nGegebenheiten (Umlageverfahren) abwägen. Er darf hierbei aus Gründen der Entlastung der Beitragszahler und\nder Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung auch keine Abkopplung der Rentenanpassung von der allgemeinen\nLohn- und Gehaltsentwicklung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 31.07.2002, - B 4 RA 120/00 R -) oder\neine Aussetzung der Rentenanpassung vornehmen. Verfassungsrechtlich problematisch könnte es allenfalls sein,\nwenn künftige Rentenanpassungen kontinuierlich über einen längeren Zeitraum unterhalb der Geldentwertung\n(Inflation) liegen oder ausgesetzt würden (Wiechmann, Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003, a.\na. O.). Mit Blick auf das aktuelle geringe wirtschaftliche Wachstum verbunden mit der bestehenden hohen Arbeitslosigkeit\nund der daraus resultierenden Finanzlücke in der gesetzlichen Rentenversicherung sieht das Gericht die vom\nGesetzgeber verfügte Aussetzung der Rentenanpassung für das Jahr 2004 als verfassungsrechtlich probates Mittel,\ndie Funktionsfähigkeit und den Erhalt des gesetzlichen Rentenversicherungssystems sicherzustellen. Die Aussetzung\nder Rentenanpassung ist ein notwendiger Beitrag der Rentner zur Beibehaltung des Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2004\nund damit zur Stabilisierung des Rentenversicherungssystems. Vor dem Hintergrund des Defizits in der Rentenversicherung\nbestanden für den Gesetzgeber nur zwei Möglichkeiten: eine Erhöhung des Beitragssatzes von 19,5 % auf\n20,3 % mit allen negativen Wirkungen für die Beschäftigten und den Arbeitsmarkt oder die Belastung innerhalb\nder Rentenversicherung aufzufangen und die Rentenbezieher an der Lösung gerecht und angemessen zu beteiligen\n(Bundestags-Drucksachen 15/1830, S. 8 und 15/1893, S. 11). Unter Berücksichtigung der in den Vorjahren 2001 bis\n2003 erfolgten Rentenanpassungen im Rahmen einer modifizierten Bruttoanpassung handelt es sich bei der jetzigen\nAussetzung der Rentenanpassung auch um eine erlaubte und verhältnismäßige, weil begrenzte und nur\nvorübergehende Suspendierung der Prinzipien der Anpassung nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Soweit die\nKlägerin meint, die Rentner trügen bereits durch die Abgaben auf die Ökosteuer zur Stabilisierung\ndes Rentenbeitrages ausreichend bei, verkennt sie, dass nicht nur Rentner, sondern alle Bürger diese Steuern\nentrichten, auch soweit diese - wie Beamte, Selbstständige oder Mitglieder von Versorgungswerken - nicht in\nder gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Zudem muss es im Interesse eines jeden Rentners als Leistungsbezieher\nliegen, dass das Rentenversicherungssystem leistungsfähig erhalten bleibt.\n\n31\n\nAuch ein Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 GG) liegt nicht vor. Soweit die Klägerin\neine Kürzung ihrer (Netto-)Rente rügt, weil sie seit dem 01.04.2004 von ihrer Rente den vollen Beitrag zur\nPflegeversicherung zu entrichten hat, gleichzeitig aber zum 01.07.2004 keine Rentenanpassung erhält, bleibt\nauszuführen, dass die Beklagte insoweit zu Recht auf die höchst richterlicher Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichtes verwiesen hat, wonach Versicherte und Rentner von vornherein nicht mit der stets\nunveränderten Fortgeltung der gesetzlichen Regelungen in der Rentenversicherung rechnen können. Der\nVersicherte trägt zusammen mit den Chancen, welche die gesetzliche Rentenversicherung ihm gibt, auch die\nentsprechenden Risiken (BVerfGE 58, 81 ff, 123). Zu diesen gehören aber die Veränderungen der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Produktivität (BverfG Urteil vom 10.05.1983, - 1 BVR 820/79 -).\nBislang war es der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, neben ihrem herkömmlichen Leistungsspektrum\ndie Hälfte der Beitragslast der Rentner in der 1995 eingeführten Sozialen Pflegeversicherung zu\nübernehmen. Die Leistungen wurden gewährt, obwohl die Rentner, denen diese Leistungen heute zugute\nkommen, während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur\nFinanzierung beigetragen habe. Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung\nkann diese Leistung jedoch nicht weiter von ihr erbracht werden. Bei der Einführung der Pflegeversicherung\nhaben die Arbeitnehmer durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung beigetragen. Die Belastung der Rentner\nwird nunmehr ähnlich wie bei den Aktiven ausgestaltet und sorgt für Gerechtigkeit (Bundestags-Drucksachen\n15/1830, S. 8 und 15/1893, S. 11).\n\n32\n\nDer Auffassung der Klägerin, die Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung sei allein Aufgabe\ndes Bundes, jedenfalls nicht der Rentner, zumal der Bund bereits jetzt schon für nicht beitragsgedeckte\nZeiten erhebliche Transferleistungen in den Rentenversicherung zahle, folgt das Gericht nicht. Nach § 213 SGB\nVI zahlt der Bund allgemeine und besondere Zuschüsse nicht beitragsgedeckte Leistungen der Rentenversicherung\npauschal abgegolten werden. Für den allgemeinen Bundeszuschuss für das Beitrittsgebiet gilt § 287 e\nSGB VI. Schließlich zahlt der Bund die Beiträge für Kindererziehungszeiten (§ 177 SGB VI). Aus\nden Regelungen der Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und 120 Abs. 1 Satz 4 GG kann ein Anspruch gegen den Bund auf eine\ndarüber hinaus gehende Finanzierung der Rentenversicherung nicht entnommen werden, insbesondere nicht eine\nverfassungsrechtliche Aufgabe des Bundes, die gesetzliche Rentenversicherung ohne Inanspruchnahme der\nVersichertengemeinschaft umfassend zu sanieren. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG regelt lediglich die Kompetenz\nzwischen dem Bund und den Ländern für die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Art.\n120 Abs. 1 Satz 5 GG ordnet an, dass der Bund die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung trägt\nund regelt allein das Verhältnis zwischen Bund und Ländern bezüglich der Zahlung von Vorschüssen\n(Lastenverteilungsregelung). Sowohl Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG als auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gewähren aber\nkeine Ansprüche gegen den Bund auf bestimmte Zahlungen in der Sozialversicherung, weder für die einzelnen\nVersicherten noch für die Sozialversicherungsträger (Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik\nDeutschland, § 120 Rdn. 1).\n\n33\n\nMit Blick auf die von der Klägerin gerügte Erhöhung der Beamtenpensionen im Jahr 2004 und\ndie möglichen Unterschiede im Versorgungsniveau von Rentnern und Ruhestandsbeamten kann ein Verstoß gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden, auch kann die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG als Teilhaberecht keinen\nAnspruch auf eine Rentenanpassung in Höhe von 2,66 % für sich herleiten. Bei den hier zum Vergleich gestellten\nLebenssachverhalten der Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung\nandererseits handelt es sich um keine vergleichbaren Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, denn die beiden\nVersorgungssysteme sind von erheblichen Unterschieden geprägt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet\njedoch lediglich eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich\nzwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche\nBehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 83, 395, 401). Die Beamtenversorgung ist als soziales Sicherungssystem\nverfassungsrechtlich geschützt und zwar auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 5 GG. Danach hat der Gesetzgeber das\nRecht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums\nzu regeln, hierzu gehört u. a. die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen\nzu alimentieren, das heißt, Unterhalt und Versorgung zu gewähren, auch nach Eintritt der Dienstunfähigkeit\nbzw. Erreichen des Pensionsalters und Ausscheidens aus dem aktiven Dienst (BVerfGE 44, 249, 264; 76, 256, 298). Die\ndienstherrenseitige Pflicht zur Alimentation steht in einer Wechselbeziehung zur Verpflichtung des Beamten, sich im\nRahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich auf Lebenszeit mit seiner vollen\nArbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht zu\nerfüllen (BVerfGE 39, 196, 201; 76, 256, 323 f). Im Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung erweist\nsich das soziale Sicherungssystem der Beamtenversorgung rechtlich betrachtet als ein \"aliud\" (siehe auch\nBVerfGE 11, 283, 290 f), das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Beamtenrecht eine außerhalb der Sozialgesetzgebung\nliegende beamtengesetzliche Ausgestaltung erfährt. Diese rechtliche Sonderheit im Verhältnis zur gesetzlichen\nRentenversicherung kann durch die sozialpolitisch betrachtet bestehende Zweckidentität beider sozialer\nSicherungssysteme nicht überspielt werden und gilt es gesetzgeberisch bei der Aus- und Umgestaltung der jeweiligen\nSysteme auch im Hinblick auf gemeinsame Herausforderungen wie die Veränderung der gesellschaftlichen und\nwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu beachten (Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3\nRentenversicherung, 1. Auflage 1999, § 13 Rdn. 4, 10, 12). Ein bloßer Vergleich der Bezugshöhe der\ngesetzlichen Rente und eines entsprechenden Ruhegehalts bzw. der jeweiligen jährlichen Renten- bzw. Pensionsanpassung\nverbietet sich daher mit Blick auf die systembedingten Unterschiede. Auch obliegt es allein dem Gesetzgeber zu entscheiden,\nob er die sich von einander unterscheidenden sozialen Sicherungssysteme in ihrer Existenz aufrecht erhalten oder ggf. ob\nund wie er die Systeme aneinander angleichen will, wobei er die systembedingten Unterschiede zu berücksichtigen hat.\nIn diesem Zusammenhang bleibt zu berücksichtigen, dass es in den letzten Jahren auch in der Beamtenbesoldung und\n-versorgung zu Einschnitten zwecks Konsolidierung der öffentlichen Haushalte gekommen ist. Im Bereich der sozialen\nSicherung ist von Seiten des Gesetzgebers von jeher darauf geachtet worden, dass die Entwicklung des Systeme - unter\nBerücksichtigung der systembedingten Unterschiede - im Gleichklang erfolgt und Veränderungen der allgemeinen\nsozialen Sicherungssysteme wirkungsgleich auf die beamtenrechtlichen Systeme übertragen wurden. So sind\nzwischenzeitlich mit verschiedenen Dienstrechts- und Versorgungsreformgesetzen umfassende Maßnahmen (Kürzung\nvon Dienstunfähigkeitsansprüchen, Versorgungsabschlag zum Aufbau von Versorgungsrücklagen, Verringerung\nvon Sonderzahlungen etc.) mit dem Ziel der Kostendämpfung getroffen worden (SG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.04.2004,\nS 8 RA 80/03).\n\n34\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zitiert und\ndiese dem Gericht berücksichtigt wissen will, bleibt folgendes auszuführen: In dem Urteil vom 06.03.2002\nhat das Bundesverfassungsgericht (- 2 BvL 17/99 -) erklärt, dass die unterschiedliche Besteuerung der\nBeamtenpensionen nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nnach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.\nWeiterführende Feststellungen zu den hier vorliegenden Fragen der Zulässigkeit einer Aussetzung der\nRentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Vergleichbarkeit des Versorgungsniveaus von gesetzlichen\nRenten und Beamtenpensionen enthält die Entscheidung nicht. Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit vielmehr\nausdrücklich fest, dass es für die verfassungsrechtliche Würdigung der unterschiedlichen Besteuerung\nvon Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten und von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf\nden Vergleich einkommenssteuerlicher Be- und Entlastung der jeweiligen Bruttobezüge der Steuerpflichtigen ankomme,\nnicht aber auf einen Vergleich der Nettoversorgung (sog. steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise). Auf die\nNettoausstattung könne es unter sozialstaatlichen wie auch unter beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten\nankommen. Dagegen verbiete es sich, die Vereinbarkeit der geltenden Normen zur Pensions- und Rentenbesteuerung mit\nArt. 3 Abs. 1 GG systemübergreifend unter dem Aspekt zu würdigen, ob und wieweit die einkommenssteuerliche\nBelastung einen Betrag zu einer gleichermaßen angemessenen Nettoversorgung der Rentner und Ruhestandsbeamten\nleiste. In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.2002 (- 2 BvR 1053/98 -) hat das Bundesverfassungsgericht\nentschieden, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33\nAbs. 5 GG) nicht gebietet, einem Beamten im Rahmen der Beihilfe Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu\ngewährleisten. Hier hat das Bundesverfassungsgericht seine langjährige Rechtsprechung aufrecht erhalten,\ndass zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des § 33 Abs. 5 GG das Alimentationsprinzip\nund die Fürsorgepflicht gehören, wobei letztere die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht umfasst.\nIn dem Vorlagebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.05.2004 (- 2 BvL 16/02 -) geht es um die Frage, ob die durch\ndas Dienstrechtsreformgesetz erfolgte Änderung des Aufsteigens in den Grundgehaltsstufen ohne weitere\nÜbergangsregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Es ist für das Gericht nicht\nersichtlich, welche weiterführenden Feststellungen sich aus diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes\nzu beihilferechtlichen bzw. besoldungsrechtlichen Fragestellungen für die hier zur Entscheidung stehenden Fragen\nergeben sollen. Dies wird auch von der Klägerin nicht näher dargelegt.\n\n35\n\n3. Für das Gericht bestand keine Veranlassung nach Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft (EGV) zu verfahren. Die Klägerin verweist auf zwei europäische Antidiskriminierungs-Richtlinien\nund trägt vor, sie werden wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie als Rentnerin im Vergleich zu\nBematenpensionären im Jahre 2004 keine Rentenerhöhung erhält. Es handelt sich bei den EU-Richtlinien\nzum einen um die Anti-Rassismus-Richtlinie, die auch eine privatrechtliche Gleichbehandlung unabhängig von Rasse\nund ethnischer Herkunft sichern soll und zum zweiten um die Richtlinie zur Gleichbehandlung im Arbeitsrecht ohne\nUnterschied der Rasse und ethnischen Herkunft, der Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuellen Ausrichtung und\ndes Alters. Für einen Anspruch der Klägerin als erwerbsunfähige Rentnerin bezüglich der Versorgung\nbzw. Rentenanpassung einem Ruhestandsbeamten gleichgestellt zu werden, können die Richtlinien, die eine\nGleichbehandlung unabhängig von der Rasse und ethnischer Herkunft bzw. eine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht\npostulieren, offensichtlich nicht herangezogen werden.\n\n36\n\n4. Gegen dieses Urteil wird die Sprungrevision gemäß §§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht\nzugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache\nkeine grundsätzliche Bedeutung, da die höchst richterlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes\n(a. a. O.) und des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R -) hinreichende Anhaltspunkte für\ndie Beantwortung der vorliegenden Rechtsfragen bieten.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-gelsenkirchen/2004-09-06/s-8-ra-13-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 287e","ref_norm":"287e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-gelsenkirchen/2004-09-06/s-8-ra-13-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284914","retrieved":"2026-07-09 03:01:06.129004+00:00"}}