{"status":"available","doknr":"OLD454932","ecli":"ECLI:DE:SGFFM:2023:0428.S15AL23.23.00","court":"Sozialgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2023-04-28","aktenzeichen":"S 15 AL 23/23","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. August 2024, L 7 AL 65/23, Urteil\n\nnachgehend BSG, B 11 AL 22/24 BH\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten streiten über ein Schreiben mit der Aufforderung zur Mitwirkung vom 5. Januar 2023 sowie über die Aufhebung einer Ablehnungsentscheidung und die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 28. März 2021 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.\n\nDer 1975 geborene Kläger befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Antragsteller eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte.\n\nEr beantragte Arbeitslosengeld ab 26. März 2021, was die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2021 ablehnte. Die hiergegen gerichteten Klagen des Klägers am Sozialrecht Frankfurt a. M. (u.a. Az. S 15 AL 228/21) blieben erfolglos.\n\nDer Kläger beantragte mit am 20. Oktober 2022 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben die Überprüfung des Bescheids vom 11. Juni 2021. Die Beklagte lehnte die Aufhebung des Bescheids mit Bescheid vom 2. Januar 2023 ab. Man sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch habe man das Recht falsch angewandt.\n\nZudem reichte der Kläger einen Antrag auf Arbeitslosengeld am 5. Dezember 2022 ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass man den Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 5. Dezember 2022 erhalten habe. Eine Entscheidung sei nur möglich, wenn alle notwendigen Fragen beantwortet seien und Unterlagen oder Informationen vollständig vorlägen. Die Beklagte führte im weiteren aus, auf welche Unterlagen und Informationen sich dies beziehe. Der Kläger erhob Widerspruch.\n\nMit erstem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen das Mitwirkungsschreiben vom 5. Januar 2023 als unzulässig.\n\nMit zweitem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Januar 2023 als unbegründet zurück.\n\nHiergegen erhob der Kläger am 13. Januar 2023 mit auf den 13. Januar 2023 datiertem Schreiben Klage am Sozialgericht Frankfurt a. M. (Az. S 15 AL 16/23).\n\nDer Kläger hat zudem mit am 17. Januar 2023 eingegangenem, auf den 17. Januar 2023 datiertem Schreiben erneut gegen die Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023, die im Original beigefügt waren, Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.\n\nDer Kläger beantragt wörtlich,\n\ndie Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 11. Januar 2023 aufzuheben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung anzuordnen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDas Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 8. März 2023 mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDer Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\n\nDie Klage ist vollumfänglich wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig. Der Kläger wendet sich bereits im Verfahren S 15 AL 16/23 gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023 mit zusätzlichem entsprechenden Leistungsbegehren.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.\n\nDas statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 143 ff. SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/454932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-frankfurt-main/2023-04-28/s-15-al-23-23","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/454932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/454932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-frankfurt-main/2023-04-28/s-15-al-23-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/454932","retrieved":"2026-07-09 07:42:57.293712+00:00"}}