{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_duisburg/j2016/NRWE_S_48_SO_453_16","ecli":"ECLI:DE:SGDU:2016:1213.S48SO453.16.00","court":"Sozialgericht Duisburg","senate":"48. Kammer","decided":"2016-12-13","aktenzeichen":"S 48 SO 453/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand:\n\nDer im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch  Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner am 05.09.2016 erhobenen Klage die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung eines Sozialtickets.\n\nDas entsprechende Begehren war bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 48 SO 95/16 sowie des sich anschließenden Berufungsverfahrens bei dem LSG NRW L 20 SO 331/16. Auf das Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung des LSG NRW vom 25.07.2016 (Bl. 2824 ff. der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Im Anschluss erklärte der Kläger das entsprechende Klageverfahren für erledigt. Aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 48 SO 249/16 ER ist bekannt, dass die Beklagte dem Kläger die Berechtigungskarte zum Nachweis der Sozialhilfebedürftigkeit (und damit für das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erwerb des Sozialtickets bei der EVAG) bereits am 11.01.2016 übersandt hatte.\n\nDer Kläger gibt an, den Berechtigungsschein nicht erhalten zu haben.\n\nEr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.\n\nSie führt an, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren rechtsmissbräuchlich.\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\nI. Obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Kammer einseitig verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.\n\nII. Der Klage fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen ist bereits keine Rechtsnorm im SGB XII ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Bescheinigung ableiten ließe (SG Dortmund, Urteil vom 29.07.2013, S 41 SO 263/13 ER, Rn. 18). Vielmehr handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber dem Verkehrsunternehmen auf ein vergünstigtes Ticket. Darüber hinaus besteht für den Kläger, der vorträgt, das entsprechende Formular nicht erhalten zu haben, die Möglichkeit, bei der Beklagten vorzusprechen, um den begehrten Berechtigungsschein zu erhalten.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2016-12-13/s-48-so-453-16","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2016-12-13/s-48-so-453-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:49.080064+00:00"},"card":{"id":"sg-duisburg/2016-12-13/s-48-so-453-16","court":"SG Duisburg","court_id":"sg-duisburg","court_as_stated":"Sozialgericht Duisburg","panel":"48. Kammer","date":"2016-12-13","dockets":["S 48 SO 453/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:SGDU:2016:1213.S48SO453.16.00","ids":{"doknr":"NRWE-sgs/sg_duisburg/j2016/NRWE_S_48_SO_453_16","ecli":"ECLI:DE:SGDU:2016:1213.S48SO453.16.00"},"cite_as":"SG Duisburg, Urteil vom 13.12.2016 – S 48 SO 453/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2016-12-13/s-48-so-453-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\nKosten sind nicht zu erstatten.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGG/193","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"193","label":"§ 193 SGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:05:49.080064+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}