{"status":"available","doknr":"OLD125541","ecli":"ECLI:DE:SGDU:2016:0315.S47AS4710.13.00","court":"Sozialgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2016-03-15","aktenzeichen":"S 47 AS 4710/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klage richtet sich gegen Leistungsbescheide der Beklagten nach dem SGB II.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013. Mit weiterem Bescheid vom 10.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013.\n\n4\n\nGegen beide Bescheide legte die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unzu-lässig zurück, weil der Bevollmächtigte der Klägerin trotz entsprechender Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt habe.\n\n6\n\nAm 19.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 10.04.2013 für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2013 und Juni 2013 bis November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n14\n\nDie Klägerin hat ausschließlich beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Es handelt sich somit um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Die Klägerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren behauptet, durch den Bescheid beschwert zu sein.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/125541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2016-03-15/s-47-as-4710-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/125541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/125541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2016-03-15/s-47-as-4710-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/125541","retrieved":"2026-07-09 00:18:59.224034+00:00"}}