{"status":"available","doknr":"OLD250578","ecli":"ECLI:DE:SGDU:2008:1023.S32AS284.08ER.00","court":"Sozialgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"S 32 AS 284/08 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin und den mit dieser\nin Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter\nBerücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die ab 01.08.2008\nangemietete Wohnung ab Einzug zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt bis zu einer endgültigen Entscheidung\nüber den Widerspruch der Antragstellerin vom 25.07.2008, längstens bis zum 31.01.2009.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin begehrt im gerichtlichen Eilverfahren die Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten\nim Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -\n(SGB II).\n\n4\n\nDie Antragstellerin lebt mit ihren vier Kindern M. P., Ch. A., M. A. und A. Sch. in einem gemeinsamen Haushalt. Bis\nzum 31.07.2008 lebte die Bedarfsgemeinschaft in einer Dachgeschosswohnung mit vier Zimmern und einer Wohnfläche von\n76,75 m² in der Ü. Str. 32. Mit Schreiben vom 11.07.2008 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit,\ndass sie ab 01.08.2008 eine neue Wohnung im selben Haus beziehen wolle. Auf Grund der in der bisherigen Wohnung\nauftretenden Feuchtigkeit, der dortigen Wohnraumenge und des Umstandes, dass die Dachgeschosswohnung nicht ausreichend\nisoliert sei, wolle sie in dieser Wohnung nicht mehr verbleiben. Sie legte einen Mietvertrag über eine Wohnung in\nder Ü. Str. 32, 2. Etage rechts vor. Diesen Mietvertrag hatte die Klägerin am 10.07.2008 unterschrieben. Sie\nmietete damit eine Wohnung mit einer Größe von 87,5 m² und vier Zimmern an zu einem Mietzins von 395,00 EUR\nzzgl. 90,00 EUR Nebenkosten und 64,00 EUR Heizkosten. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 25.07. 2008 teilte\ndie Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine nachträgliche Zustimmung zum Umzug nicht erteilt werden\nkönne. Außerdem wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ihre Mitwirkungspflichten gemäß\n§ 60 SGB II hin. Darüber hinaus händigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Bewilligungsbescheid\nvom 25.07.2008 aus, mit dem für die Zeit ab 01.8.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 340,- EUR\nberücksichtigt wurden. Dies entsprach den für die Antragstellerin und ihre Bedarfsgemeinschaft anfallenden\nKosten für die bis zum 31.07.2008 bewohnte Wohnung. Noch bei gleicher Gelegenheit legte die Antragstellerin gegen\ndie mündliche erteilte Ablehnung der Zusicherung zum Umzug Widerspruch ein. Sie führte aus, dass ihr nicht\nbewusst gewesen sei, dass sie vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Zusicherung beim Job-Center habe einholen\nmüssen.\n\n5\n\nAm 01.08.2008 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dazu führt\nsie unter Vorlage eines Schreibens des Jugendamtes der Stadt E. vom 30.07.2008 aus, dass das Jugendamt die Anmietung einer\ngrößeren Wohnung ausdrücklich befürworte.\n\n6\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid vom 25.07.2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,\ndie Aufwendungen für die neue Unterkunft zu übernehmen.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nSie ist der Auffassung, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei. Ihres Erachtens ist für fünf Personen\neine Wohnfläche von mindestens 70 qm als noch angemessen anzusehen. Hinsichtlich der weiteren von der Antragstellerin\naufgeführten Umstände (Feuchtigkeit und mangelnde Isolierung) hätte sich die Antragstellerin an ihren\nVermieter wenden müssen.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nVerwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer zulässige Antrag ist auch begründet.\n\n14\n\nNach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine\neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\ntreffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen\nAnordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger\nRechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung\naller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch\n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG\ni.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur\neine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen\nVoraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG v. 29.07.2003\n- 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und\nunzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr\nzu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend\nzu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf\nder Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu\nentscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen\n(BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927ff).\n\n15\n\nDie Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n16\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs 1 SGB II, wonach Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht\nwerden, soweit sie angemessen sind. Die Kosten der für die Zeit ab 01.08.2008 angemieteten Wohnung der Antragstellerin\nsind mit einer Kaltmiete von 395,- EUR für einen Fünf-Personen-Haushalt angemessen. Die von der Antragsgegnerin\nfür die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin für angemessen gehaltene Obergrenze liegt bei 478,50 EUR. Dem\nAnspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten steht nach unbestrittener Auffassung auch nicht\n§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II entgegen. Danach soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines\nVertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich\nzuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Zwar hat die\nAntragstellerin dies nicht getan, denn sie hat erst nach Unterschrift des neuen Mietvertrages am 10.07.08, nämlich\nam 11.07.08, den Abschluss dieses Vertrages angezeigt. § 22 Abs 2 Satz 1 stellt jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung\nfür die Übernahme der in der neuen Wohnung tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten dar, sondern beschreibt\nlediglich eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen, um spätere Unstimmigkeiten schon im Vorfeld zu vermeiden\n(LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 70, 71).\n\n17\n\nAuch § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II steht dem Anspruch auf Zahlung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft\nund Heizung nicht entgegen. Danach werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen\nerbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung\nerhöhen. Im vorliegenden Fall haben sich die Aufwendungen für die Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft der\nAntragstellerin nach dem Umzug von 238,- EUR Nettokaltmiete auf 395,- Nettokaltmiete erhöht. Dennoch greift\n§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II hier nicht zu Lasten der Antragstellerin.\n\n18\n\nZur Überzeugung des Gerichts war der Umzug in die ab 01.08.2008 angemietete Wohnung nämlich erforderlich.\nDabei stellt das Gericht allein auf die Größe und den Zuschnitt der von der Bedarfsgemeinschaft der\nAntragstellerin bis 31.07.2008 bewohnten Wohnung ab. Hinsichtlich der vom Vermieter der Antragstellerin mitgeteilten\nWohnungsgröße von 76,75 qm ist das Gericht der Auffassung, dass dies für einen Haushalt mit fünf\nPersonen, bestehend aus vier Kindern und der alleinerziehenden Mutter, unangemessen klein ist. Bei der Frage, welche\nWohnungsgröße im Rahmen des SGB II für einen Hilfebedürftigen als angemessen anzusehen ist, sind\nnach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen heranzuziehen\n(BSG, Urteil vom 18.06.08, B 14/7b AS 44/06 R). Diese weisen für das Land NRW für eine Dreizimmerwohnung\neine Größe von 77 qm aus, für eine Vierzimmerwohnung gilt eine Grenze von 92 qm und für eine\nFünfzimmerwohnung eine Grenze von 107 qm (RdErl. d. Ministeriums f. Bauen und Verkehr v. 26.01.2006, IV A 2\n- 2010 - 02/06 - zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.01.2008 - IV A 2-2010-2/08 -). Nach allgemeiner Ansicht\nstellt die zuletzt genannte Wohnungsgröße für einen Haushalt mit fünf Personen, die Höchstgrenze\ndessen dar, was als angemessene Wohnungsgsröße angesehen werden kann. Einen Anspruch auf ein vollständiges\nAusschöpfen dieser Höchstgrenze besteht für Hilfebedürftige dabei nicht. Wo hinsichtlich der\nGröße und der Anzahl der Räume die Untergrenze dessen, was angemessen ist, liegt, ist in Rechtsprechung\nund Literatur bisher nicht im Einzelnen festgelegt worden. Nach Auffassung des Gerichts wird jedoch durch die\nfestgelegten Höchstgrenzen ein Rahmen vorgegeben, der den Korridor dessen, was als angemessen angesehen werden\nkann, vorgibt. Wird die Höchstgrenze dessen, was für einen Haushalt mit einer Person weniger als angemessen\nangesehen wird, erheblich unterschritten, so ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine Wohnung für eine\nBedarfsgemeinschaft unangemessen klein ist. Im vorliegenden Fall entsprach die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte\nWohnung hinsichtlich der Größe nach den Maßstäben der Wohnraumförderbestimmungen des Landes\nNRW einer Dreizimmerwohnung, also einer Wohnung, die für einen Drei-Personen-Haushalt angemessen wäre. Für\ndas Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass eine Wohnung, die für einen Drei-Personen-Haushalt angemessen groß\nist, auch ausreichend Platz bieten soll für einen Fünf-Personen-Haushalt. Erschwerend kommt im vorliegenden\nFall noch hinzu, dass der Haushalt der Antragstellerin nicht aus zwei Partnern, die sich gewöhnlich ein Schlafzimmer\nteilen, und drei Kindern, sondern aus vier Kindern und einer alleinerziehenden Mutter besteht. Welche praktischen\nSchwierigkeiten sich aus der geringen Gesamtgröße der Wohnung ergeben, wird bei einem Blick auf die\nGröße der einzelnen Zimmer deutlich. So wies die Küche in der bisherigen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft\nlediglich eine Größe von 12,37 m² auf. Dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend um neben\nder Unterbringung der üblichen Küchenutensilien Raum für einen angemessenen Essplatz für fünf\nPersonen zu bieten. Ein Esszimmer stand nicht zur Verfügung und auch das Wohnzimmer bot nicht ausreichend Platz\nzum Aufstellen eines Esstisches, da auch dieses lediglich 14,76 m² umfasste. Ähnlich verhält es sich\nmit allen weiteren Räumen, angefangen bei der Diele mit einer Größe von 2,01 m², über das Bad\nvon 3,86 m² bis hin zu den Schlafzimmern, die teils zwei Familienmitglieder nutzen mussten und nur zwischen 13,6 und\n15,8 m² groß waren.\n\n19\n\nDarüber hinaus ist zu beachten, dass in der ehemaligen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft eines der Kinderzimmer\nnur durch ein anderes der Kinderzimmer zu erreichen war. Hierdurch fehlt es allen im Haushalt lebenden Kindern an der\nfür Heranwachsende dringend notwendigen Rückzugsmöglichkeit und Privatsphäre. Dabei ist im konkreten\nFall zu beachten, dass es mit dem ältesten Sohn der Antragstellerin, M. P., offensichtlich bereits derartige\nfamiliäre Schwierigkeiten gegeben hat, dass dieser, ohne eine andere Wohnung zu haben, ausgezogen ist. Erst\nnach mehreren Monaten ohne festen Wohnsitz kehrte er in die Wohnung seiner Mutter zurück. In Anbetracht dieser\nfamiliären Situation und der Größe der von der Bedarfsgemeinschaft ehemals bewohnten Wohnung ist es\nfür das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Verbleib in dieser Wohnung eine für die\nBedarfsgemeinschaft unzumutbare Wohnsituation darstellen würde.\n\n20\n\nDas auch die neu angemietete Wohnung mit einer Größe von 87,5 m² und ebenfalls vier Zimmern erheblich\nunter der Wohnungsgröße liegt, die für einen Fünf-Personen-Haushalt höchstens als angemessen\nanzusehen ist, steht dem Anspruch der Bedarfsgmeinschaft auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten\nnicht entgegen. Insoweit muss es der Entscheidung der Antragstellerin als Familienoberhaupt obliegen, ob die nunmehr\nangemietete Wohnung den Bedürfnissen der Bedarfsgemeinschaft ausreichend gerecht wird.\n\n21\n\nEine auch für das Gericht nachvollziehbare Verbesserung der Wohnsituation ist jedenfalls durch die\ngroßzügigere Bemessung der einzelnen Zimmer und die Lage der einzelnen Zimmer (keine Durchgangszimmer mehr)\nzu erkennen.\n\n22\n\nNach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Gericht\nversteht den Vortrag der Antragstellerin so, dass der Umzug in die größere Wohnung bisher nicht erfolgt ist,\nweil die Bedarfsgemeinschaft zuerst sicherstellen möchte, dass die tatsächlichen Mietkosten der neuen Wohnung\nauch von der Antragsgegnerin übernommen werden. Da nicht damit zu rechnen ist, dass die der Antragstellerin\nangebotene Wohnung bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens vom Vermieter freigehalten wird, ist die einstweilige\nAnordnung hier erforderlich, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, das Angebot ihres Vermieters zur\nAnmietung der neuen Wohnung anzunehmen. Das Gericht geht trotz des bereits unterschriebenen Mietvertrages davon aus,\ndass die Antragstellerin von ihrem Vermieter nicht auf die neue Miete in Anspruch genommen wird, so lange sie mit der\nAntragsgegnerin noch nicht geklärt hat, ob die tatsächlichen Kosten dieser Wohnung übernommen werden.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2008-10-23/s-32-as-284-08-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2008-10-23/s-32-as-284-08-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250578","retrieved":"2026-07-09 02:13:08.298973+00:00"}}