{"status":"available","doknr":"OLD275096","ecli":"ECLI:DE:SGDU:2006:0117.S12.17.32AL200.03.00","court":"Sozialgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2006-01-17","aktenzeichen":"S 12 (17,32) AL 200/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer K unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung (EGZ) für den Arbeitnehmer\nK, den sie seit dem 01.03.2003 beschäftigt.\n\n3\n\nDie Klägerin ist ein Betrieb der Textilbranche. Am 28.02.2003 beantragte sie schriftlich die Gewährung\neines EGZ für den Arbeitnehmer K. Der 1972 geborene K war nach einem Auslandsaufenthalt vom 01.02.2000 bis\n26.08.2001 seit dem 27.08.2001 arbeitslos gewesen und hatte zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen. Dessen Arbeitsaufnahme\nerfolgte am 01.03.2003. Der Abeitsvertrag wurde von beiden Vertragsparteien am 07.02.2003 unterschrieben.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 04.04.2003 und Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung eines\nEGZ für K gestützt auf § 324 Abs. 1 SGB III im wesentlichen mit der Begründung ab, der Antrag sei\nnicht vor Eintritt des Ereignisses, das die Gewährung der Leistung begründe, gestellt worden.\nFörderungsrechtlich maßgebliches Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages am 07.02.2003. Der Antrag\nauf EGZ sei erst am 28.02.2003 gestellt worden. Auf den Beginn der Tätigkeit am 01.03.2003 komme es insoweit\nnicht an. Härtegründe seien nicht erkennbar.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer am 30.06.2003 erhobenen Klage verweist die Klägerin darauf, dass K seine\nBeschäftigung erst am 01.03.2003 aufgenommen habe. Vorher habe es mehrere Kontakte mit der Beklagten gegeben,\nbei denen die Förderung der Beschäftigung des K zugesagt worden sei. Selbst wenn der Antrag verspätet\ngestellt worden sei, habe eine echte Härtefallprüfung im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht\nstattgefunden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei der Klägerin um eine Neubegründung\ngehandelt habe, die vor Abschluss des Vertrages mit K keinen Arbeitnehmer beschäftigt habe.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003\nzu verurteilen, über ihren Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für den Arbeitnehmer K\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für\nrechtmäßig.\n\n11\n\nAuch ein von der Klägerin behaupteter erstmaliger Kontakt vom 19.02.2003 sei nach Abschluss des Arbeitsvertrages\nerfolgt. Demzufolge habe eine Beratung dahingehend, dass der Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden\nmüsse, nicht stattfinden können. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Einstellung des K ohne EGZ-Leistung\nwirtschaftlich nicht möglich gewesen sei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und\nder die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen\nInhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte über die\nGewährung des beantragten EGZ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes eine neue Entscheidung trifft.\n\n15\n\nNach §§ 217, 218 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen\nArbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten.\nFörderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistungen nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt\neingegliedert werden können. Nach § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III können EGZ erbracht werden, wenn Arbeitnehmer,\ninsbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in ihrer Person liegenden Umstände\nnur erschwert vermittelt werden können (EGZ bei erschwerter Vermittlung).\n\n16\n\nK gehörte zum Personenkreis der Langzeitarbeitslosen gemäß § 18 Abs. 1 SGB III, denn er war\nlänger als ein Jahr arbeitslos. Die Förderungsvoraussetzungen lagen dem Grunde nach vor. Die Beklagte hat\nihre Ablehnungsentscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass der Antrag auf Gewährung von EGZ nicht\nrechtzeitig gestellt worden sei, weil der Arbeitsvertrag vor Antragstellung abgeschlossen worden sei.\n\n17\n\nNach § 324 Abs. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des\nleistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Nach Auffassung des Gerichts ist leistungsbegründend\nnicht bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern erst der Eintritt in die dem Arbeitsverhältnis\nzugrundeliegende Beschäftigung (ebenso LSG Niedersachsen/Bremen, Urteil vom 27.03.2003, L 8 AL 387/02,\nrechtskräftig; Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2001, L 9 AL 53/01; Künnecke in Gagel, SGB III, Kommentar,\n§ 324 RdNr. 13). Die Auffassung der Beklagten, dass leistungsbegründendes Ereignis im Sinne von § 324\nAbs. 1 Satz 1 SGB III der Abschluss des Arbeitsvertrages sei, trifft nicht zu. Dies folgt schon daraus, dass mit dem\nEGZ im Sinne von § 217 SGB III Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen\ngewährt werden. Leistungsbegründend für einen Arbeitsentgeltanspruch ist aber nicht bereits der Abschluss\ndes Arbeitsvertrages, sondern erst das Entstehen eines Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers. Dieser entsteht erst mit\nAufnahme der Beschäftigung. Erst wenn die Beschäftigung aufgenommen worden ist, verwirklicht sich ein\nArbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Erst ab diesem Moment kann das Arbeitsentgelt bezuschusst\nwerden (ebenso LSG Niedersachsen/Bremen a.a.O.). Hinzu kommt, dass mit EGZ eine Beschäftigung gefördert wird,\ndie zur dauerhaften Eingliederung beitragen kann, nicht jedoch bereits die Einstellung eines förderungsbedürftigen\nArbeitnehmers als solche (LSG Niedersachsen/Bremen a.a.O.).\n\n18\n\nDie Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewandt, bei einer solchen Auslegung von § 324\nAbs. 1 Satz 1 SGB III sei Mitnahmeffekten \"Tür und Tor\" geöffnet, denn der Vertragsschluss vor\nAntragstellung zeige doch, dass eine echte Förderung der Beschäftigungsaufnahme nicht nötig sei. Aus\nder sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auch ohne EGZ zu\nbeschäftigen, könne entnommen werden, dass Eingliederungsleistungen gar nicht erforderlich seien. Diese\nÜberlegungen verkennen, dass EGZ-Leistungen gemäß § 217 SGB III zum Ausgleich von Minderleistungen\nerbracht werden. Es kommt nicht auf die Förderung der Arbeitsaufnahme an sich sondern darauf an, dass in der\ngesetzliche Definition in § 218 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III solche Minderleistungen bei Langzeitarbeitslosen als\ngrundsätzlich gegeben anzusehen sind.\n\n19\n\nDie Beklagte hat den Antrag der Klägerin ohne Ausübung von Ermessen abgelehnt, denn sie hat den Antrag\nzu Unrecht bereits aus Gründen abgelehnt, bei denen eine Ermessens-ausübung nicht erforderlich war. Sie hat\nnunmehr eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob sie einen EGZ gewähren will. Bei ihrer erneuten\nEntscheidung darf sie die verspätete Antragstellung nicht zugrunde legen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin ursprünglich\neinen konkreten Leistungsantrag gestellt hat. Erst nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat\nsie diesen Antrag korrigiert und richtigerweise einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2006-01-17/s-12-17-32-al-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":5},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duisburg/2006-01-17/s-12-17-32-al-200-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275096","retrieved":"2026-07-09 02:46:56.761822+00:00"}}