{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_detmold/j2025/S_20_R_513_23_Gerichtsbescheid_20250923","ecli":"ECLI:DE:SGDT:2025:0923.S20R513.23.00","court":"Sozialgericht Detmold","senate":"20. Kammer","decided":"2025-09-23","aktenzeichen":"S 20 R 513/23","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":"Unterbleibt bei der Auszahlung einer Rente der Einbehalt von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sind die Rückstände nach § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V zwingend von der laufenden Rente einzubehalten. Diese Nacherhebung erfolgt kraft Gesetzes (gebundene Entscheidung), gewährt keinen Vertrauensschutz und unterliegt weder der Einschränkungen der §§ 44 ff. SBG X noch der Anhörungspflicht nach § 24 SGB X.","text_plain":"Tatbestand:\n\n\r\n\nDie Beteiligten streiten über eine Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 4.367,88 Euro.\n\n\r\n\nDer am 00.00.1954 geborene Kläger bezog bis zum 31.01.2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab dem 01.02.2020 laufend eine Regelaltersrente von der Beklagten. Von diesen Renten wurden zunächst keine Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung einbehalten.\n\n\r\n\nAm 17.01.2023 erfolgte eine Meldung der Krankenkasse, dass für den Kläger laufend ab dem 01.04.2007 Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bei der N.-Krankenkasse bestehe.\n\n\r\n\nMit Bescheid vom 24.01.2023 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.02.2020 neu und stellte aufgrund der nicht einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2023 eine Überzahlung in Höhe von 3.225,24 Euro fest. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie beabsichtigte, den rückständigen Beitrag aus der laufenden Rente einzubehalten, sofern der Kläger die Forderung nicht in einer Summe begleiche.\n\n\r\n\nMit weiterem Bescheid vom 02.02.2023 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.12.2018 neu. Für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.01.2020 stellte sie aufgrund der nicht einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Überzahlung in Höhe von 1.142,64 Euro fest. Auch hier wies sie darauf hin, dass sie den rückständigen Beitrag aus der laufenden Rente einbehalten werde, wenn der Kläger die Forderung nicht in einer Summe begleiche.\n\n\r\n\nGegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2023 und vom 10.02.2023 Widersprüche ein. Mit diesen trug er sinngemäß vor, mit der vorgesehenen Einbehaltung der nacherhobenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht einverstanden zu sein.\n\n\r\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2023 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Da die Rente des Klägers bisher ohne Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gezahlt worden sei, sei in den angefochtenen Bescheiden ab 04/2007 unter Beachtung der Verjährung und somit beginnender Berechnung ab 12/2018 das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis korrigiert und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht worden, was zu den ausgewiesenen Überzahlungen geführt habe. Die Bescheide entsprächen der Sach- und Rechtslage und seien nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\nDaraufhin hat der Kläger am 26.06.2023 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Nacherhebung der streitgegenständlichen Beiträge wendet.\n\n\r\n\nEr beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n\r\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 24.01.2023 und vom 02.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2023 aufzuheben.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen\n\n\r\n\nSie bezieht sich insoweit auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n\r\n\nDas Gericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, gem. § 105 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nNach § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dies ist hier der Fall.\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig.\n\n\r\n\nRechtsgrundlage der Entscheidung der Beklagten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuerheben, ist § 255 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB XI.\n\n\r\n\nDanach sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, so sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).\n\n\r\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.\n\n\r\n\nDer Kläger war in der Zeit ab dem 01.04.2007 als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bzw. einer Altersrente versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 11 SBG XI). Damit ist er nach § 252 Satz 1 SGB V grundsätzlich beitragszahlungspflichtig. Er hat den Beitrag aber nicht persönlich unmittelbar zu zahlen, denn für ihn als Rentner gelten die besonderen Modalitäten des § 255 Abs. 1 SGB V, wonach die Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und abzuführen sind.\n\n\r\n\nDieser Beitragspflicht hat der Kläger in dem hier noch streitbefangenen Zeitraum nicht genügt. Es sind keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden.\n\n\r\n\nDamit liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 SGB V für eine Nacherhebung vor. Diese Norm enthält keinen Ermessenspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 255 Nr. 1). Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls, wenn sie - wie hier - innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (so BSG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 12 RK 23/88 - in HV-Info 1989, S. 2030 - zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393a Reichsversicherungsordnung ).\n\n\r\n\nWeiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff. SGB X. Es handelt sich bei der Nacherhebung nämlich nicht um eine rückwirkende Herabsetzung der ohne Abzug der Beiträge ausgezahlten Rente, sondern um eine nachträgliche Erhebung der Beiträge durch Einbehaltung von der derzeit laufenden Rente. Die Rente selbst und ihre Berechnungselemente bleiben davon unberührt (so ausdrücklich BSG in SozR 2200 § 393a Nr. 3). Da mit der Nacherhebung kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt, ist eine Anhörung nach § 24 SGB X auch nicht erforderlich.\n\n\r\n\nDie Klage konnte daher keinen Erfolg haben.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_detmold/j2025/S_20_R_513_23_Gerichtsbescheid_20250923.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2025-09-23/s-20-r-513-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_detmold/j2025/S_20_R_513_23_Gerichtsbescheid_20250923.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_detmold/j2025/S_20_R_513_23_Gerichtsbescheid_20250923.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2025-09-23/s-20-r-513-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_detmold/j2025/S_20_R_513_23_Gerichtsbescheid_20250923.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:08.399954+00:00"}}