{"status":"available","doknr":"OLD336896","ecli":"ECLI:DE:SGDT:2021:0317.S10VG20.20.00","court":"Sozialgericht Detmold","senate":null,"decided":"2021-03-17","aktenzeichen":"S 10 VG 20/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz gewährt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nNach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.\n\n3\n\nVorliegend hatte das Gericht der Klägerin mit Zugang am 28.11.2019 eine Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gesetzt zur Vorlage einer Klagebegründung.\n\n4\n\nNachdem nach Ablauf der Frist von drei Monaten eine solche Klagebegründung nicht bei Gericht eingegangen war, wurde das Verfahren nach § 102 Abs. 2 SGG als erledigt angesehen.\n\n5\n\nDie Klagebegründung ist bei Gericht am 01.04.2020 eingegangen.\n\n6\n\nDer Klägerin wird auf ihren Antrag vom 01.04.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da ohne ihr Verschulden die Frist des § 102 Abs. 2 SGG nicht eingehalten wurde.\n\n7\n\nZwar ist die Frist des § 102 Abs. 2 SGG eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 102 Rn. 8a).\n\n8\n\nDies gilt jedoch nicht, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt.\n\n9\n\nEin solcher wird auch bei einem Verlorengehen einer Klagebegründung angesehen (vgl. Beschluss BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002, Az.: 8 B 112/02).\n\n10\n\nUnter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG vom 11.01.2021 im hiesigen PKH-Verfahren hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Klagebegründung rechtzeitig am 21.02.2020 abgesandt worden und diese ohne ihr Verschulden nicht bei dem Sozialgericht eingegangen ist, so dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.\n\n11\n\nDas Klageverfahren bezüglich der Klage vom 00.00.2019 wird fortgeführt.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 67 Abs. 4 SGG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/336896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2021-03-17/s-10-vg-20-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/336896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/336896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2021-03-17/s-10-vg-20-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/336896","retrieved":"2026-07-09 04:17:58.261272+00:00"}}