{"status":"available","doknr":"OLD263135","ecli":"ECLI:DE:SGDT:2007:0628.S3.3.9AL34.06.00","court":"Sozialgericht Detmold","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"S 3 (3,9) AL 34/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nIn dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit wehrt sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Entscheidung\nüber die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 06.08.2005.\n\n3\n\nDie Klägerin reiste am 30.12.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte sie einen Asylantrag.\nDieser wurde am 19.01.2000 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg\nrechtskräftig abgewiesen.\n\n4\n\nVom 27.01.2003 bis zum 31.12.2004 war die Klägerin als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt.\nSie verfügte in diesem Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis (Duldung) mit der Erlaubnis zur\nAusübung einer Erwerbstätigkeit.\n\n5\n\nDie Klägerin meldete sich im September 2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von\nArbeitslosengeld ab dem 01.01.2005. Sie gab an, aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein. Die Beklagte\nbewilligte der Klägerin im Januar 2005 Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2005 für 300 Kalendertage.\n\n6\n\nDie Duldung mit der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wurde durch die\nAusländerbehörde mehrfach weiter befristet, zuletzt bis zum 31.07.2005. Am 02.08.2005 teilte die\nKlägerin der Beklagten mit, dass die Duldung nur bis zum 25.10.2005 verlängert worden sei. Eine\nErwerbstätigkeit sei ihr jedoch nicht mehr gestattet.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 03.08.2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld\nab dem 01.08.2005 mit der Begründung auf, die Klägerin sei nicht mehr verfügbar.\n\n8\n\nHiergegen hat die Klägerin mit der Begründung Widerspruch eingelegt, dass die Auflage in der\nDuldungsverfügung hinsichtlich des Verbots einer Erwerbstätigkeit rechtswidrig sei. Die Stadt\nPaderborn teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2005 mit, dass der Antrag der Klägerin auf Erteilung\neiner Arbeitserlaubnis vom 16.08.2005 am 02.09.2005 abgelehnt worden sei.\n\n9\n\nMit Änderungsbescheid vom 25.01.2006 zahlte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom\n01.08.2005 bis zum 05.08.2005 Arbeitslosengeld. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld\nwerde erst ab dem 06.08.2005 aufgehoben.\n\n10\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 als im Übrigen\nunbegründet zurück. Die Klägerin sei ab dem 06.08.2005 wegen fehlender Erwerbserlaubnis nicht\nmehr für die Vermittlungsbemühungen verfügbar gewesen.\n\n11\n\nAm 22.02.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, Verfügbarkeit für den\nArbeitsmarkt liege weiterhin vor. In der Vergangenheit sei sie bereits versicherungspflichtig beschäftigt\ngewesen. Sie spreche die deutsche Sprache und sei im gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland\nintegriert.\n\n12\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2005 in Form des Änderungsbescheides vom 25.01.2006\nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 zu verurteilen, Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom\n06.08.2005 bis zum 27.10.2005 zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie\ndarauf hin, dass die Klägerin seit dem 24.01.2007 unbekannten Aufenthalts sei. Durch die\nAusländerbehörde der Stadt Paderborn sei ermittelt worden, dass die Klägerin tatsächlich\narmenische Staatsangehörige sei und den Namen A.N. trage.\n\n17\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau F.X., als Zeugin zu\nden Vermittlungsbemühungen der Beklagten und zur Arbeitsmarktlage im Jahre 2005. Zum Ergebnis der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2007 Bezug genommen.\n\n18\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte\nverwiesen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Kd.-Nr. 373A126042) waren Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im\nVerhandlungstermin vom 28.06.2007 entscheiden, da in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zum\nTermin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n22\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 03.08.2005 in Form des Änderungsbescheides vom 25.01.2006 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 26.01.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne\ndes § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf\nBewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 06.08.2005 bis zum 27.10.2005.\n\n23\n\nSoweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes\nvorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 S. 1\nSozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen\nhier vor.\n\n24\n\nAnspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch\nDrittes Buch (SGB III) Arbeitnehmer, die 1.arbeitslos sind, 2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos\ngemeldet und 3.die Anwartschaftszeit erfüllt haben.\n\n25\n\nArbeitslos ist gemäß § 119 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der 1.nicht in einem\nBeschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2.sich bemüht, seine\nBeschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3.den Vermittlungsbemühungen der\nAgentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).\n\n26\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III haben im\nFalle der Klägerin spätestens ab dem 06.08.2005 nicht mehr vorgelegen. Sie stand den\nVermittlungsbemühungen nicht mehr zur Verfügung. Nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht\nVermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige,\nmindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen\nBedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Die Klägerin\ndurfte ab dem 06.08.2005 keine Erwerbstätigkeiten mehr ausüben. Dies ergibt sich aus der Auflage, mit\nder die Ausländerbehörde die Duldungsverfügung ab dem 01.08.2005 versehen hat. Die Duldung selbst\nerschöpft sich in der zeitweisen Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Sie\nist eine förmliche Reaktion der Ausländerbehörde auf das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen;\nmit ihr wird die rechtliche Situation eines Ausländers klar gestellt, dessen gesetzliche Ausreisepflicht\nnicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Das beigefügte Verbot einer\nErwerbstätigkeit ist eine selbständig anfechtbare Auflage, deren Bestand nicht von der Duldung\nabhängt. Damit soll einer tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts durch eine Teilhabe am\nErwerbsleben entgegen gewirkt werden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 12/04 R\nunter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Gegen das Erwerbsverbot als Auflage zur Duldung\nhat die Klägerin nach Aktenlage keinen Widerspruch eingelegt, so dass diese Entscheidung bestandskräftig\ngeworden ist. Den Antrag der Klägerin vom 16.08.2005 auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer\nBeschäftigung lehnte die Stadt Paderborn mit Bescheid vom 02.09.2005 ab. Auch hiergegen hat die Klägerin\nkeinen Widerspruch eingelegt. Für die Prüfung der Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs\nauf Arbeitslosengeld kommt es nur auf die fehlende tatsächliche Vollziehbarkeit der Auflage und das\nVorhandensein der Arbeitsgenehmigung im Zeitpunkt der Beschäftigungssuche an (vgl. BSG, a.a.O.). Die\nEntscheidungen der Ausländerbehörde haben insoweit Tatbestandswirkung und sind von der Agentur\nfür Arbeit und von den Sozialgerichten nicht mehr zu überprüfen (BSG, Urteil vom 09.08.1990,\n7 RAr 120/89). Ein bestandskräftiger Aufenthaltstitel steht der Verfügbarkeit entgegen, wenn er\nvon der Ausländerbehörde mit der Auflage erteilt worden ist, dass eine Erwerbstätigkeit nicht\ngestattet ist (vgl. Steinmeier in Gagel, SGB III, § 119 Rz. 441). Der Arbeitsvermittlung steht nur\nderjenige zur Verfügung, wer im geltend gemachten Zeitraum aktuell eine Beschäftigung auf dem\nArbeitsmarkt ausüben kann und darf (vgl. Brandt in Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 119 Rz. 73).\nDiese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur erfüllt, wenn der Arbeitslose\n\"ohne Verzug\" eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom\n15.09.1994, 11 RAr 9/94). Dies traf für die Klägerin nicht zu. Ihr kommt auch nicht zugute, dass\nein ausländischer Arbeitnehmer ohne gültige Arbeitserlaubnis als verfügbar angesehen wurde,\nwenn zu erwarten war, dass ihm bei einer Beschäftigungsmöglichkeit eine Arbeitserlaubnis erteilt\nwird (vgl. BSG, SozR 4100 § 19 Nr. 2; SozR 4100 § 103 Nr. 10). Eine solche Erwartung war im vorliegenden\nFall unbegründet. Der Erteilung einer Arbeitserlaubnis stand die Auflage, die der bestandskräftigen\nDuldung beigefügt war, entgegen. Hiernach war eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Gegen die Auflage\nhat die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt. Sie konnte jederzeit vollzogen werden. Verfügbarkeit\nbesteht in einem solchen Falle nicht mehr (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 12/04 R).\n\n27\n\nDamit ist ab dem 06.08.2005 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen\nVerhältnissen eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom Januar 2005 vorgelegen haben.\nDie Beklagte war berechtigt, die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach §\n48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.\n\n28\n\nNach Auffassung der Kammer kam es letztendlich nicht darauf an, ob die strengen Voraussetzungen, die das\nBSG in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.01.1977 (7 RAr 63/76) zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes\naufgestellt hat, hier vorliegen. Wie bereits ausgeführt, konnte die Klägerin nicht mit der Erteilung\neiner Arbeitsgenehmigung rechnen. Sie stand deshalb auch für die Zeit der Arbeitssuche nicht dem Arbeitsmarkt\nzur Verfügung, wie es von § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gefordert wird.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2007-06-28/s-3-3-9-al-34-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2007-06-28/s-3-3-9-al-34-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263135","retrieved":"2026-07-09 02:29:47.873896+00:00"}}