{"status":"available","doknr":"OLD275213","ecli":"ECLI:DE:SGDT:2006:0112.S8AS188.05ER.00","court":"Sozialgericht Detmold","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"S 8 AS 188/05 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI:\n\n3\n\nDer 1986 geborene Antragsteller stellte am 25.08.2005 bei der Antragsgegnerin\nden Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Antrag legte er eine Bescheinigung\ndes D.-Gymnasiums E. über den voraussichtlichen Schulbesuch bis Juli 2006 ebenso\nbei wie einen Mietvertrag mit seiner Mutter H. über die Anmietung einer Wohnung\nunter der Anschrift I. Weg, E. Zum eigenen Einkommen gab der Antragsteller an, dass er\neine Waisenrente in Höhe von monatlich 149,36 EUR und Kindergeld in Höhe von\n154,00 EUR monatlich beziehe. Auf Nachfrage zur Wohnungsgröße erklärte\ndie Mutter des Antragstellers, dass die vermietete Wohnung 46 qm groß sei. Aus zu\nden Akten gereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Antragsteller von Frau H.\nam 15.07. und 15.08.2005 jeweils 150,00 EUR überwiesen erhalten hat.\n\n4\n\nAm 07.12.2005 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellte.\nZur Begründung verwies der Antragsteller darauf, dass trotz Antragstellung am 25.08.2005\ndie Antragsgegnerin bisher keine Verwaltungsentscheidung getroffen habe. Im Übrigen sei\nder Antragsteller auf die Leistungen dringend angewiesen.\n\n5\n\nDer Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller\nab August 2005 Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)\nunter Berücksichtigung von eigenen Ein- nahmen in Höhe von monatlich 303,36 EUR zu bewilligen.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n9\n\nSie verweist darauf, dass die dem Antragsteller zufließenden Einnahmen in Höhe von\n304,10 EUR 88,14 % der Regelleistung für einen Haushaltsvorstand seien, so dass eine wesentliche\nNotlage nicht zu erkennen sei. Im Übrigen folge aus den Zuflüssen von monatlich 150,00 EUR\nder Frau H., dass es sich offensichtlich um laufende Einnahmen handele, so dass eine Bedürftigkeit\nnicht gegeben sei. Im Übrigen sei auch nicht zu ersehen, dass der Verlust der \"Wohnung\"\ndrohe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Vermieterin die Mutter des\nAntragstellers sei und diesem gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig sei.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.\n\n11\n\nII:\n\n12\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n13\n\nNach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag\neine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,\ndass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des\nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).\nEinstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf\nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung\nwesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG).\n\n14\n\nIn diesen Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung,\ndass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile\n(Anordnungsgrund) und die hinreichend Wahrscheinlichkeit eines in der Sach gegebenen materiellen\nLeistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige\nAnordnung des Gerichtes wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht\ndie endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Auch besteht die Gefahr, dass\nevtl. im Eilverfahren vorläufig zu Unrecht gewährte Leistungen nach einem Hauptsacheverfahren\nnur noch unter großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden können.\nVorläufiger Rechtsschutz ist daher nur zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare,\nanders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere\nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es für das Gericht an einem Anordnungsgrund. Denn nach den oben\ngenannten Grundsätzen ist vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn ohne diesen\nschwere und unzumutbare, andern nicht abzuwendende Nachteile entstünden. Hiervon ist nach\nAuffassung des Gerichts nicht auszugehen, da der Antragsteller nicht nur Mieter seiner Mutter ist,\nso dass insoweit eine Kündigung des Mietverhältnisses vorläufig nicht zu erwarten\nist und zum anderen er Leistungen in Höhe von 304,10 EUR monatlich an Waisenrente und Kindergeld\nerhält, die den drängendsten Unterhaltsbedarf zumindest vorläufig abzudecken geeignet\nsind. Eine unmittelbare erhebliche Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen\nkönnte, ist somit aus Sicht des Gerichts nicht festzustellen. Zumindest verbleibende Zweifel\nkönnen in einem Hauptsacheverfahren nach zügiger Ermittlung umfassend und schnell ausermittelt\nund beseitigt werden. Der Antragsteller ist insoweit auf dieses Hauptsacheverfahren zu verweisen.\nVorsorglich weist das Gericht die Antragsgegnerin darauf hin, dass in Anbetracht des im August 2005\ngestellten Antrags nunmehr eine Verwaltungsentscheidung unverzüglich ergehen sollte, die es dem\nAntragsteller ermöglicht hiergegen gegebenenfalls anzugehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2006-01-12/s-8-as-188-05-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2006-01-12/s-8-as-188-05-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275213","retrieved":"2026-07-09 02:47:06.530361+00:00"}}