{"status":"available","doknr":"OLD378147","ecli":"ECLI:DE:SGDO:2023:1109.S12P196.23.00","court":"Sozialgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2023-11-09","aktenzeichen":"S 12 P 196/23","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.          Die Klage wird abgewiesen.\n\n2.          Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\n1\n\nSozialgericht Dortmund\n\n2\n\nZugestellt am:\n\n3\n\nAz.: S 12 P 196/23\n\n4\n\nOtto\n\n5\n\nRegierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\n6\n\nIm Namen des Volkes\n\n7\n\nGerichtsbescheid\n\n8\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n9\n\nKlägerin\n\n10\n\ngegen\n\n11\n\nBeklagte\n\n12\n\nhat die 12. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 09.11.2023 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Döring, für Recht erkannt: •\n\n13\n\n1.          Die Klage wird abgewiesen.\n\n14\n\n2.          Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\n15\n\nTatbestand:\n\n16\n\nDie Klägerin begehrt Leistungen der Pflegeversicherung.\n\n17\n\nDie am 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten sozial pflegeversichert.\n\n18\n\nSie beantragte am 24.11.2021              bei • dieser die Gewährung von              Leistungen              der\n\n19\n\nPflegeversicherung, was die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2021 ablehnte, nachdem der Medizinische Dienst auf Veranlassung der Beklagten nach Aktenlage und einem Telefoninterview zu der Einschätzung gelangt war, dass die Klägerin mit insgesamt 0,00 gewichteten Gesamtpunkten die Voraussetzungen eines Pflegegrades nicht erfülle. '\n\n20\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch vom 11.01.2022 wies die Beklagte nach erneuter Begutachtung durch den MD              nach einem * Hausbesuch vom .              28.10.2022              mit\n\n21\n\nWiderspruchsbescheid vom 09.02.2023 als unbegründet zurück.\n\n22\n\nAm 21.03.2023 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n24\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.202.1 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom              09:02.2023 zu verurteilen, ihr              Leistungen              der              ‘\n\n25\n\nPflegeversicherung zu gewähren.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n27\n\n*              *              •              /              V\n\n28\n\n- die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass die Klagefrist nicht eingehalten wurde. Im . Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n30\n\nAuf die erste Nachfrage des Gerichts, wann der Klägerin der Widerspruchsbescheid zugegangen sei, teilte diese lediglich mit, dass sie Posteingänge nicht bestätigen könne, da unvollständig fehlerhaft usw. Auf die erneute Nachfrage des Gerichts zum Zugangstag\n\n31\n\ndes Widerspruchsbescheides teilte die Klägerin ähnliches mit. Sie wurde zuletzt erfolglos mit gerichtlichem Schreiben vom 22.08.2023 unter Fristsetzung binnen vier Wochen nach Zugang des Schreibens gem. § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, die die Zulässigkeit der Klage, insbesondere zur Wahrung der Klagefrist, belegen. Das Schreiben wurde ihr am 07.09.2023 förmlich zugestellt. Sie hat hierauf nicht geantwortet. Die Beteiligten wurden mit gleichem Schreiben zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n35\n\nDie Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierüber zuvor angehört.\n\n36\n\nDie gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.\n\n37\n\nGemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2023 wurde der Klägerin postalisch per einfachem Schreiben übersandt. Er gilt damit seit dem 12.02.2023 als zugestellt. Etwas anderes hat die Klägerin auch binnen der gesetzten Frist weder dargelegt noch behauptet. Die einmonatige Klagefrist lief sodann am 13.03.2023 ab, da der 12.03.2023 ein Sonntag war (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches\n\n38\n\nGesetzbuch - BGB). Die Klage ging bei Gericht jedoch erst am 21.03.2023 ein und damit nach Ablauf der einmonatigen . Klagefrist. Die Einhaltung der Klagefrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die das .Gericht zwingend zu beachten hat. Sie ist eine gesetzliche Frist, die weder verlängert noch abgekürzt werden kann (vgl. Wolff-Delle'n in: Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, .2. Aufl. 2014, § 87 Rn. 5).\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§' 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der ‘ Klägerin Rechnung.\n\n40\n\nDie Berufung gegen dieses Urteil ist.gem. § 143 SGG zulässig.\n\n41\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n42\n\nc.              ’\n\n43\n\nDieser Gerichtsbescheid kann mit der .Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim\n\n44\n\nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen\n\n45\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung’innerhalb der Frist bei dem -\n\n46\n\nSozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund\n\n47\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten. der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden . Tatsachen und Beweismittel angeben.\n\n48\n\nDie elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch'das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere, elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\n\n49\n\nRechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.\n\n50\n\nZusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.\n\n51\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten . Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).\n\n52\n\nDöring\n\n53\n\nRichterin am Sozialgericht Beglaubigt\n\n54\n\nDortmund, 10.11.2023 Otto\n\n55\n\nRegierungsbeschäftigte\n\n56\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\n57\n\nDieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 169 Abs. 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/378147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dortmund/2023-11-09/s-12-p-196-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 65a","ref_norm":"65a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 65d","ref_norm":"65d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/378147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/378147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dortmund/2023-11-09/s-12-p-196-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/378147","retrieved":"2026-07-09 05:22:59.621129+00:00"}}