{"status":"available","doknr":"NRWE-sgs/sg_dortmund/j2022/S_32_AS_3609_20_Urteil_20220706","ecli":"ECLI:DE:SGDO:2022:0706.S32AS3609.20.00","court":"Sozialgericht Dortmund","senate":"32. Kammer","decided":"2022-07-06","aktenzeichen":"S 32 AS 3609/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand: \n\n\r\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid, mit denen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016 bzw. Oktober 2016 bis Februar 2017 (teilweise) wegen des Erzielens von Einkommen aufgehoben bzw. zurückgenommen und erstattet verlangt wurden. Mit Bescheid vom 04.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.05.2016, 23.05.2016, 10.06.2016, 07.07.2016 und 08.09.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft stehenden Personen Leistungen für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016. Während dieses Zeitraums war der Kläger als Aushilfsfahrer bei der Firma X. tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrags wurde für seine Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung i. H. v. 400,00 EUR monatlich bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR (brutto) vereinbart. Laut der vorgelegten Verdienst- bzw. Einkommensbescheinigungen erzielte er im Juli 2016 ein Einkommen i. H. v. 140,25 EUR und im September 2016 i. H. v. 180,00 EUR.\n\n\r\n\nMit Bescheid vom 08.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.11.2016 und 26.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsge­meinschaft stehenden Personen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017. Ab Oktober 2016 war er als Aushilfsfahrer bei der Firma Y. tätig. Laut Arbeitsvertrag vom 01.10.2016 wurde eine monatliche Bruttovergütung i. H. v. 400,00 EUR vereinbart. Ausweislich der vorgelegten Verdienst- und Einkommensbescheinigungen erzielte er im Oktober 2016 ein Einkommen i. H. v. 120,00 EUR sowie im Februar 2017 i.H.v. 160,20 EUR.\n\n\r\n\nIn der Folgezeit übte der Kläger sodann ab dem 01.03.2017 eine Beschäftigung als Aushilfsfahrer bei der Firma Z. sowie vom 05.12.2017 bis 30.04.2019 bei der Firma B.. aus. Bei den Firmen handelt es sich um Nachunternehmen der Firma A..\n\n\r\n\nDas Hauptzollamt führte bei der Firma A. in anderer Sache eine Durchsuchung der Geschäftsräume durch. Im Rahmen der Durchsuchung wurden auch „Fahranweisungen/Leistungsnachweise\" aufgefunden, die auf den Namen L. geführt wurden. Mit Schreiben vom 15.03.2018 übersandte das Hauptzollamt diese an den Beklagten als „Nachweise zur Beschäftigung\" des Klägers und bat um Mitteilung der sich daraus ergebenden leistungsrechtlichen Konsequenzen.\n\n\r\n\nInfolge der bei der Firma A. sichergestellten und auf den Namen des Klägers geführten „Fahranweisungen/Leistungsnachweise\" ordnete das Amtsgericht Hagen mit Beschluss vom 01.02.2019 eine Durchsuchung der von der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam bewohnten Wohnung an. Als Zweck der Durchsuchung wurde angegeben, dass diese dem Auffinden von Unterlagen zum Einsatz bei der Firma A. sowie zu etwaigen Gehaltszahlungen diene.\n\n\r\n\nLaut Durchsuchungsprotokoll vom 16.04.2019 wurden beim Kläger sodann Lohnbeschei­nigungen und Einkommensbescheinigungen bzgl. seiner Tätigkeit bei den verschiedenen Transportfirmen aufgefunden und sichergestellt.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 19.02.2019 wurde der Kläger zum Erlass eines Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheids angehört. Der Kläger erwiderte im Rahmen des Anhörungsverfahrens, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr als 180,00 EUR monatlich verdient zu haben.\n\n\r\n\nMit Bescheiden vom 13.03.2019 wurden die dem Kläger bewilligten Leistungen für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016 bzw. Oktober 2016 bis Februar 2017 sodann teilweise aufgehoben bzw. zurückgenommen und erstattet verlangt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger bei der Firma A. mehr verdient habe, als zunächst angegeben. Das Einkommen sei anzurechnen. Die ursprüngliche Entscheidung über die Leistungsbewilligung sei daher (teilweise) für Juli 2016 i. H. v. 365,87 EUR, für August 2016 i. H. v. 150,49 EUR, für September 2016 i. H. V. 233,38 EUR, für Oktober 2016 i. H. v. 340,99 EUR, für den Monat November 2016 i. H. v. 193,51 EUR, für den Mo­nat Januar 2017 i. H. v. 109,31 EUR sowie für den Monat Februar i. H. v. 287,87 EUR aufzuheben. Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten.\n\n\r\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2020 wurde der Widerspruch des Klägers bzgl. des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, betreffend den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016, als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete die Entscheidung damit, dass anhand der Mitteilung des Hauptzollamts vom 15.03.2018 bekannt geworden sei, dass der Kläger in der von der Aufhebung betroffenen Zeit mehr als ursprünglich angegeben erwirtschaftet habe. Ab dem 01.10.2016 habe daher eine Änderung der Verhältnisse vorgelegen, das Einkommen sei bedarfsmindernd anzurechnen. Der Kläger sei auch einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen. Es habe ihm einleuchten müssen, dass die Erzielung von höherem Einkommen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch habe. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor. Die Entscheidung über die bewilligten Leistungen sei daher nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 SGB X aufzuheben. Die zu viel gezahlten Leistungen seien zu erstatten.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 13.08.2020 an die Hagener Staatsanwalt stellte das Hauptzollamt fest, dass beim „Beschuldigten\" „wenig zu neuerlichen Beschäftigungszeiten\" aufgefunden worden sei. Sichergestellt worden sei lediglich eine „Fahranweisung/Leistungsnachweis vom 01.02.2019\" der Firma B. Mit Beschluss vom 11.02.2021 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den. Kläger (Az.: 620 Js 96/20) nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt.\n\n\r\n\nMit Widerspruchsbescheid vorn 14:02.2022 wies der Beklagte den Widerspruch des Klä­gers bzgl. des Rücknahme- und Erstattungsbescheids, betreffend den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen rechtwidrig gewesen sei. Der Kläger habe ein höheres Einkommen als angegeben erzielt. Indem der Kläger dieses nicht an gab, habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt. Er habe die Rechtswidrigkeit der Leis­tungsbewilligung auch erkennen müssen. Er habe regelmäßig Verdienstbescheinigungen beim Beklagten eingereicht und habe erkannt, dass bei ihm ein geringeres Einkommen als tatsächlich erzielt, angerecht wurde. Die Entscheidung über die bewilligten Leistungen seien daher gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3 SGB X zurückzunehmen. Die zu viel gezahlten Leistungen seien zu erstatten. \n\n\r\n\nDer Kläger hat am 17.08.2020 Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2020 erhoben.\n\n\r\n\nZur Begründung führt er aus, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nur die auch dem Beklagten gegenüber angegebenen Beträge für die von ihm geleisteten Aushilfsfahrten i. H. v. höchstens 180,00 EUR pro Monat erhalten habe. Möglicherweise hätten andere illegal beschäftigte Fahrer auf seinen Namen gearbeitet. Die Beweislast bei einer Auf­hebungsentscheidung treffe den Beklagten. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Beklagten komme nicht in Betracht. Er, der Kläger, habe keine Angaben unterlassen oder bei der Sachverhaltsaufklärung unzureichenden mitgewirkt. Es wäre „zirkelschlüssig\" aus vom Leistungsträger nicht nachweisbaren (höheren) Einkünften eine Beweisnähe des Leistungsempfängers mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Lasten des Leistungsemp­fängers herzuleiten. Nachweise für höhere Zahlungen ließen sich überdies auch nicht aus der „Abrechnung\" vom 01.02.2019 schließen. Es sei bereits nicht ersichtlich, wer diese Abrechnung zu welchen Zwecken erstellt haben soll. Überdies habe diese Abrechnung nichts mit dem streitgegenständlichen Zeitraum zu tun.\n\n\r\n\nMit der am 17.08.2020 erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vorn 13.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2020 aufzuheben.\n\n\r\n\nNachdem der Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13.03.2019 betreffend den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017 entschieden hat, beantragt er nunmehr mit Schriftsatz vom 11.03.2022,\n\n\r\n\nden Bescheid vom 13.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2020 aufzuheben sowie den Bescheid vom 13.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2022 aufzuheben.\n\n\r\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nEr ist der Auffassung, dass die materielle Beweislast zwar grundsätzlich ihn treffe. Jedoch habe die Rechtsprechung hiervon auch Ausnahmen zugelassen. Eine Beweislastumkehr komme dann in Betracht, wenn hinreichende Indizien für ein verschwiegenes Einkommen vorliegen, die zu beweisenden Tatsachen der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind, also eine besondere Beweisnähe der Klägerseite besteht, und die Erkenntnisquellen des Ge­richts ausgeschöpft sind. Diese Rechtsprechung sei auf das vorliegende Verfahren zu übertragen. So gebe es starke Indizien für ein höheres Einkommen des Klägers. Zum einen lägen von den angegeben Stunden abweichende Stundenzettel auf den Namen des Klägers vor. Es könne jedoch sogar dahinstehen, ob die Stundenzettel vom Kläger stammen. Aufgrund der handschriftlichen Abrechnung vom 01.02.2019 lägen auch Nachweise vor, aus denen sich ergebe, dass tatsächlich für die Fahrten Geld ausgezahlt wurde.\n\n\r\n\nDas Gericht hat am 22.04.2021 sowie am 01.06.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Kläger persönlich angehört wurde. Wegen des Inhalts der Erörterungstermine wird auf die Protokolle verwiesen.\n\n\r\n\nDie Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 01.06.2022 ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.\n\n\r\n\nWegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Akte des Hauptzollamts sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben hierfür ihr Einverständnis erteilt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).\n\n\r\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n\r\n\nSie ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet, denn der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.07.2020 sowie 14.02.2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung bzw. (teilweise) Rücknahme der bewilligten Leistungen sowie für die Erstattung liegen nicht vor.\n\n\r\n\nRechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für den Zeit­raum Juli 2016 bis September 2016 ist §, 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachge­kommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur. Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) bzw. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die er­forderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).\n\n\r\n\nRechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017 ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3 SGB X. Danach darf ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er un­anfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begüns­tigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).\n\n\r\n\nIn materieller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Der Beklagte war nicht befugt, die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 04.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.05.2016, 23.05.2016, 10.06.2016, 07.07.2016 und 08.09.2016 für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016 in anteiliger Höhe von 749,74 EUR aufzuheben sowie die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 08.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.11.2016 und 26.11.2016 für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017 zurückzunehmen.\n\n\r\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten haben sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die dem Bewilligungsbescheid vom 04.03.2016 in der Fassung der Ände­rungsbescheide vom 09.05.2016, 23.05.2016, 10.06.2016, 07.07.2016 und 08.09.2016 zugrunde lagen, nicht i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentlich geändert. Eine we­sentliche Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urteil vom 19.02.1986, 7 RAr 55/84). Die Rechtswidrigkeit des Bewil­ligungsbescheids vom 08.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.11.2016 und 26.11.2016 steht auch nicht objektiv im Sinne des Vollbeweises fest (vgl. dazu BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 25/07 R). Der Beklagte trägt für die wesentliche Änderung der Verhältnisse sowie dafür, dass Sinne des Vollbeweises die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung feststeht, die. materielle Beweislast. Zur Überzeugung der Kammer hat dieser aber weder nachgewiesen, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist noch, dass die Bewilligungsentscheidung rechtswidrig war.\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt grundsätzlich als derjenige, der sich auf seine Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung als für ihn günstigen Umstand beruft, die materielle Beweislast dafür, dass eine Hilfebedürftigkeit in geringerem Umfang besteht, als in dem früheren Bewilligungsbescheid angenommen. Für das Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit in gerin­gem Umfang gelten die Grundsätze des Vollbeweises. Ein Vollbeweis ist erbracht, wenn für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers in einem geringeren Umfang vorliegt und dem Kläger die mit früheren Bewilligungsbescheiden zuerkannten Leistungsansprüche für den Zeitraum von Juli 2016 bis Februar 2017 nicht zustehen.\n\n\r\n\nEine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dabei gegeben, wenn eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2021, L 2 AS 1175/18).\n\n\r\n\nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit nachgewiesen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum höhere Einkünfte als angegeben aus seiner Tätigkeit als Fahrer bei den Firmen X. erzielt hat. Das Gericht hat vielmehr gewichtige Zweifel daran, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gemindert war. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten.\n\n\r\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass aufgrund der ,,Fahranweisungen/Leistungsnachweise\" durchaus Indizien vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Kläger im streitgegenständli­chen Zeitraum mehr als angegeben gearbeitet haben könnte. So wurden im Zuge einer vom Hauptzollamt Dortmund bei der Firma A. durchgeführten Durchsuchung Stundenzettel gefunden, auf denen sich der Name des Klägers („Fahrer\") sowie in einer Tabelle handschriftlich ergänzte Stundenzahlen befinden. Am unteren Ende der Stundenzettel findet sich als Unterschrift erneut der Name. Das Gericht hat jedoch gewichtige Zweifel daran, dass diese Stundenzettel tatsächlich vom Kläger unterzeichnet wurden. Als authentisch wertet die Kammer dabei insbesondere den Vortrag des Klägers in Bezug auf zwei im Erörterungstermin vom 22.04.2021 vorgelegte Dokumente, bei denen er glaubhaft schilderte, dass nur eines von ihm unterzeichnet worden sei. So wurde dem Kläger zunächst ein von ihm im Rahmen des Schriftverkehrs mit dem Beklagten angefertigtes Schreiben vom 15.01.2020 vorgelegt. Auf Nachfrage, ob es sich bei der Unterschrift unter dem Dokument um seine handelt, bejahte er dies. Sodann wurde dem Kläger ein im Rahmen der Durchsuchung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgefundener Stundenzettel vorgelegt. Dazu erklärte er, dass diese Unterschrift definitiv nicht von ihm stamme. Als zumindest nicht unplausibel wertet die Kammer zudem den Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang, dass möglicherweise ein Arbeitskollege auf seinen, Namen gearbeitet habe. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem L. um einen sehr geläufigen türkischen Nachnamen handelt.\n\n\r\n\nDer Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins zudem glaubhaft geschildert, manchmal drei Stunden pro Woche, manchmal vier Stunden pro Woche als Fahrer gearbeitet zu haben. Diese Angaben decken sich mit den eingereichten Gehaltsabrechnungen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger monatlich höchstens 180,00 EUR verdient hat. Gleiches hat er auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens so mitgeteilt. Der Kläger hat dies­bezüglich durchgehend sowohl im Verwaltungsverfahren- als auch im Klageverfahren stringent vorgetragen.\n\n\r\n\nAls wesentlich erachtet das Gericht zudem, dass beim Kläger keinerlei Hinweise auf nicht angezeigte, aber geleistete Arbeitsstunden aufgefunden wurden. So fand infolge der bei der Firma A. durchgeführten Durchsuchung auch eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers statt. In diesem Rahmen wurden auch Kontoauszüge und Lohnbescheinigungen des Klägers beschlagnahmt. Weitere Hinweise bzgl. etwaig geleisteter, nicht angegebener Fahrtstunden wurden indes nicht aufgefunden. Vielmehr teilte das Hauptzollamt mit Schreiben vom 13.08.2020 an die Hagener Staatsanwalt mit, dass beim „Beschuldigten\" „wenig zu neuerlichen Beschäftigungszeiten\" aufgefunden worden sei. Es sei lediglich eine Abrechnung der Firma B. vom 02.09.2019 aufgefunden worden. Doch auch diese vermag an den gewichtigen Zweifeln der Kammer nichts zu ändern. So wurde diese Abrechnung bereits nicht im streitgegenständlichen Zeitraum gefertigt. Zudem ist das Schreiben auch nicht unterzeichnet und weist augenscheinlich unterschiedliche Handschriften aus. Wer der Urheber des Schreibens ist, lässt sich bereits vor diesem Hintergrund nicht mit an Sicher­heit grenzender Wahrscheinlichkeit ermitteln. Schließlich erschließt sich dem Gericht auch der Inhalt der Abrechnung nicht. In die Spalte, „Wartezeiten/Probleme\" wurde gege­benenfalls die Gesamtzeit der gefahrenen Stunden eingetragen, wobei diese teilweise auch als Zeitraum (9,5 h - 12,5) angegeben wurde. Unter den Zeitangaben befindet sich das Wort „Saat\" sowie daneben die Zahl „5,5 = 55\". Die darauf basierende Auslegung des Hauptzollamts, dass daraus zu schließen sei, dass eine Vergütung von 10,00 EUR pro Stunde vereinbart worden sei, ist ebenfalls nicht plausibel. So dürfte die vermeintliche Gesamtfahrtzeit entweder 69,5 h oder 72,5 h betragen. Multipliziert man diese mit dem Faktor 10 (10;00 EUR/Stunde) ergäbe sich daraus ein Verdienst von entweder 695,00 EUR oder 725,00 EUR. Jedoch findet sich auf dem Stundenzettel als vermeintlicher Ge­samtverdienst die Zahl „803,00 EUR\". Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die weiteren auf dem Stundenzettel vermerkten Zahlen („200 EUR Verdi, 658 EUR, 290,50 EUR, 953\"). Was sich daraus konkret ergeben soll, ist für die Kammer so nicht verständlich.\n\n\r\n\nVorliegend steht weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger ein höheres Einkommen erzielt hat noch in welcher Höhe. Diese Unerweislichkeit geht aufgrund der oben dargestellten Beweislastgrundsätze zulasten des Beklagten. Eine Beweislastumkehr mit der Folge, dass der Kläger nachweisen muss, dass er im streitge­genständlichen Zeitraum kein höheres Einkommen erzielt hat, kommt vorliegend. ebenfalls nicht in Betracht.\n\n\r\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Umkehr der Beweislast in Betracht, kommt, wenn die Einkommensverhältnisse eines Leistungsempfängers nach Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Erkenntnisquellen nicht mehr aufgeklärt werden können und eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht. Das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird. Das Bundessozialgericht hat insoweit anerkannt, dass, soweit zwar fest steht, dass höheres Einkommen als angegeben erzielt wurde, eine Schätzung der Höhe des Einkommens mangels geeigneter Anknüpfungstatsachen aber nicht in Betracht kommt, das Gericht eine Beweislastentscheidung treffen kann mit der Folge, dass der Kläger so zu behandeln sein kann, als ob seine Hilfebedürftigkeit durchgängig nicht vorgelegen habe (dazu BSG, Urteil vom 19.03.2015, B4 AS 41/15 R; so auch LSG Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 07.11.2019, L 19 AS 1574/18 B). Vorliegend steht aber bereits nicht im Sinne des Vollbeweises fest, dass der Kläger ein höheres Einkommen erzielt hat. Eine Beweislastumkehr in dem Fall, in dem bereits gewichtige Zweifel daran bestehen, dass überhaupt weiteres Einkommen erzielt wurde, kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht.\n\n\r\n\nAufgrund dessen wurden die Leistungen nicht zu Unrecht erbracht. Eine Erstattung eben dieser kam daher ebenfalls nicht in Betracht (vgl. § 50 SGB X).\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n\r\n\nDieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.\n\n\r\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim\n\n\r\n\nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen\n\n\r\n\nschriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein­zulegen.\n\n\r\n\nDie Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.\n\n\r\n\nDie Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.\n\n\r\n\nDie elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gern. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.\n\n\r\n\nWeitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die techni­schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.\n\n\r\n\nZusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Ver­fahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.\n\n\r\n\nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.\n\n\r\n\nDie Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.\n\n\r\n\nSchriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die. Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_dortmund/j2022/S_32_AS_3609_20_Urteil_20220706.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dortmund/2022-07-06/s-32-as-3609-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 65a","ref_norm":"65a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 65d","ref_norm":"65d","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_dortmund/j2022/S_32_AS_3609_20_Urteil_20220706.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_dortmund/j2022/S_32_AS_3609_20_Urteil_20220706.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dortmund/2022-07-06/s-32-as-3609-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/sg_dortmund/j2022/S_32_AS_3609_20_Urteil_20220706.html","retrieved":"2026-09-30 06:16:22.389608+00:00"}}