{"status":"available","doknr":"OLD264196","ecli":"ECLI:DE:SGDO:2007:0514.S23KN7.06U.00","court":"Sozialgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2007-05-14","aktenzeichen":"S 23 KN 7/06 U","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) entsprechend der Nr. 2109 der\nAnlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung von Leistungen deswegen.\n\n3\n\nDer 1945 geborene Kläger war von Dezember 1970 bis Mai 1991, davon seit 18.01.1971 unter Tage als\nSchlepper, Hauer, zuletzt als Kolonnenführer angelegt, seitdem ist er Rentner. Auf die BK-Anzeige vom\n13.05.2005 zog die Beklagte zunächst den Bericht des T-Hospital, neurochirurgische Abteilung, vom 04.04.2005\nmit der Entlassungsdiagnose: lumbale Spinalkanalstenose in Höhe LWK 4/5, rückläufige zervikale\nMyelopathie bei. Sodann veranlasste sie die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD), der in der\nundatierten, allgemein gehaltenen Stellungnahme darauf Bezug nahm, dass aufgrund der Feststellung einer\nArbeitsgruppe, bestehend aus Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten sowie Ingenieuren und Medizinern aus\ndem Bereich des Steinkohlenbergbaus davon auszugehen sei, dass das Tragen der mehr als 50 kg wiegenden Lasten\nauf der Schulter der Mehrzahl der verfahrenen Schichten nur wenige Minuten pro Schicht ausmache. Unabhängig\ndavon müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass weder das Tragen\nvon Ausbausegmenten, hydraulischen Einzelstempeln und Schienen bzw. Kappen noch der Transport von Rohrleitungen,\nEHB-Schienen oder Elektrokabeln auf der Schulter zu einer Gefährdung im Sinne der streitbefangenen BK\nführen könne, da es sich jeweils nur um starre Gegenstände mit relativ kleinen Abmessungen\nhandele, wobei es weder zu maximalen Muselanspannung der nur seitlich geneigten HWS noch der maximal\ngefäßdrosselnden Verdrehung der HWS, wie etwa bei einem Fleischträger, komme.\n\n4\n\nGestützt auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 05.12.2005 die Anerkennung der streitbefangenen BK ab mit der Begründung, der\nKläger sei keinen Tragebelastungen im Steinkohlenbergbau unter Tage ausgesetzt gewesen, wie sie für\ndie streitige BK vorauszusetzen seien.\n\n5\n\nMit seiner hiergegen am 04.01.2006 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe häufig ohne\nHilfsmittel schwere Lasten auf der Schulter transportiert, auch in gebückter Körperhaltung, was zu\neiner erheblichen Mehrbelastung der HWS geführt habe. Bei ihm lägen Bandscheibenerkrankungen an der\nHWS und der LWS vor. Die Ausführungen des TAD lägen neben der Sache, es sei nicht belegt, auf welche\nkonkrete Untersuchung sie sich bezögen. Seine Situation sei mit denen von Fleischträgern vergleichbar,\nzumal nicht erkennbar sei, inwieweit sie sich davon unterscheide. Insbesondere bei den engen Raumverhältnissen\nunter Tage habe er die Gewichte hautnah und bei seitlich geneigter HWS getragen. Der TAD der Beklagten habe sich\nnicht mit seiner konkreten Tätigkeit unter Tage auseinandergesetzt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n05.12.2005 zu verurteilen, beim ihm eine Berufskrankheit entsprechend der Nr. 2109 der Anlage zur\nBerufskrankheitenverordnung anzuerkennen und dementsprechende Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen\nBestimmungen, mindestens aber eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie nimmt Bezug auf die Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG) Baden-Württemberg und Niedersachsen,\nwonach eine schwere Hebetätigkeit auf der Schulter ohne die vergleichbare Belastung wie bei Fleischträgern\nnicht von der streitige BK erfasst werde. Sie hat dazu eine weitere Stellungnahme ihres TAD vom 01.12.2006\nüberreicht, die im Anschluss an die Befragung des Klägers am 21.11.2006 erstellt worden ist. Unter\nBezugnahme auf die früheren Ausführungen hält der TAD danach an seiner Auffassung fest, dass\ndie z.B. bei Fleischträgern beobachtete nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das\ngleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur, was zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung\nder HWS führe, beim Tragen von starren Gegenständen mit vergleichsweiser großer Gesamtlänge\nund einem geringen Querschnitt, wie sie der Kläger verrichtet habe, nicht vorkomme.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der\nBK-Akten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDie Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides\nvom 05.12.2005 zu Recht abgelehnt, beim Kläger die streitbefangene BK entsprechend der Nr. 2109 der\nAnlage zur BKV anzuerkennen, der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht beschwert (§ 54 Abs. 2\nSatz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).\n\n15\n\nVoraussetzung für die Feststellung der streitbefangenen BK ist, dass die versicherte Tätigkeit,\ndie schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht\nwerden, nachgewiesen sind, insbesondere müssen die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für\ndas Entstehen der BK 2109 nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat zur\nstreitbefangenen BK ein Merkblatt herausgegeben (BArbBl. 3/93, S. 53 ff.), das Anhaltspunkte für die\nAuslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes \"langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter\",\nwie es in der BK-Ziffer 2109 beschrieben ist,gibt. Nach den Ergebnissen epidemiologischer Studien wird das\nvermehrte Auftreten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der HWS bei Transportarbeitern in Schlachthöfen\nwird deshalb angenommen, weil Tierhälften oder -viertel hautnah auf dem Schultergürtel getragen werden\nmüssen und die besondere Belastung der HWS sich dadurch ergibt, dass durch das Tragen von mindestens 50 kg\nschweren Gegenständen auf der Schulter nach vorn und seitlich eine erzwungene Kopfhaltung bei gleichzeitiger\nmaximaler Anspannung der Nackenmuskulatur mit Hyperlordosierung mit Verdrehung der HWS eingenommen wird.\n\n16\n\nDerartige Tätigkeiten, wie sie vom Verordnungsgeber beispielhaft für die Annahme bandscheibenbedingter\nErkrankung aufgrund schwerer Tragebelastung von mindestens 50 kg auf der Schulter vorausgesetzt werden, hat der\nKläger durch die Tragetätigkeit von Ausbauteilen im untertägigen Steinkohlenbergbau nicht verrichtet.\nEr musste insbesondere bei dieser Tragebeanspruchung den Kopf bzw. den Hals nicht seitgeneigt halten, damit die Last\nnicht abrutscht, wie dies bei dem Tragen von Tierhälften und -vierteln zur Stabilisierung der Last auf der\nSchulter erforderlich ist. Gleichzeitig ist es dabei nicht zu der in den Ärztlichen Merkblättern für\nerforderlich erachteten maximalen Anspannung der Nackenmuskulatur mit Hyperlordosierung und gleichzeitiger Verdrehung\nder HWS gekommen. Aus diesem Grunde sieht die Kammer ebenso wie die Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte (vgl.\ndazu u.a. LSG Baden-Württemberg vom 22.05.2003 - L 10 U 4524/01 mit weiteren Hinweisen) beim Tragen insbesondere\nvon starren schweren Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 50 kg keine Belastung, wie sie für die\nstreitbefangene BK vorausgesetzt wird.\n\n17\n\nDa die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für die streitbefangene BK im Fall des Klägers\nnicht nachgewiesen sind, bedürfte es keiner weiteren Ermittlung hinsichtlich der Frage, ob die beim\nKläger beschriebenen Veränderungen an der HWS, insbesondere die Operationsfolgen wegen der Fusion\nbei HWK 5/6 und HWK 6/7 als bandscheibenbedingte Veränderung im Sinne der streitbefangenen BK anzusehen sind.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dortmund/2007-05-14/s-23-kn-7-06-u","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dortmund/2007-05-14/s-23-kn-7-06-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264196","retrieved":"2026-07-09 02:31:23.251179+00:00"}}