{"status":"available","doknr":"OLD271587","ecli":"ECLI:DE:SGDO:2006:0622.S26.22.46RA128.04.00","court":"Sozialgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"S 26 (22,46) RA 128/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligen streiten um einen Anspruch auf Zahlung großer Witwenrente für\nden Zeitraum 01.11.2003 bis 31.01.2005.\n\n3\n\nDie 1960 geborene Klägerin ist die Witwe des am 11.06.1998 verstorbenen H. L. Sie\nist Mutter von vier Kindern. Das jüngste Kind ist die 1985 geborene Adoptivtochter J. L.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30.10.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente\nbeginnend mit dem 11.06.1998 (Todestag des Versicherten).\n\n5\n\nDie Adoptivtochter der Klägerin ist geistig minderbegabt und lernbehindert. Sie befand\nsich von Januar 2002 bis Februar 2005 in einer seit März 2003 vom Arbeitsamt finanzierten\nFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Christlichen Jugenddorfwerk\n(CJD) Jugenddorf-Christophorus-Schule E - Berufskolleg, einer Förderschule mit den\nFörderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung. Parallel hierzu - von\nJanuar 2002 bis August 2005 - wurde K. L. im CJD Jugenddorf E, Jugendhilfe, in dessen Einrichtung\nfür betreutes Wohnen an Werktagen ganztägig durch zwei Bezugsbetreuer betreut. Diese\nMaßnahme wurde durch das Jugendamt G in Kooperation mit dem Jugendamt V finanziert.\nWährend dieser Zeit war die Klägerin voll erwerbstätig.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27.10.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.11.2003 nur\nnoch eine kleine Witwenrente. Den Wegfall der großen Witwenrente begründete die Beklagte\nmit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter K. L. am 18.10.2003. Die Neuberechnung der\nkleinen Witwenrente erfolgte mittels Bescheid der Beklagten vom 16.01.2004.\n\n7\n\nGegen letzteren Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2004 Widerspruch ein.\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nach wie vor ihre Tochter K.\nversorge, indem eine Betreuung im christlichen Jugenddorf E für sie eingerichtet sei. Denn\ndie Tochter sei seelisch stark behindert; es bestünde eine grenzwertige Behinderung zwischen\ngeistiger und Lernbehinderung.\n\n8\n\nWegen Überschreitung der einmonatigen Widerspruchsfrist legte die Beklagte den\n\"Widerspruch\" der Klägerin als Überprüfungsantrag gegen die Bescheide\nvom 27.10.2003 und 16.01.2004 nach § 44 des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren\nund Sozialdatenschutz - (SGB X) aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 12.03.2004 ab. Zur\nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von der Klägerin geltend\ngemachte Sorge für eine über 18jähriges behindertes Kind nicht vorliege, da das\nKind in einem Heim untergebracht sei, so dass eine Sorge in \"häuslicher Gemeinschaft\",\nwie es das Gesetz für die Weiterzahlung großer Witwenrente verlange (§ 46 Abs. 2\nSatz 3 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]), nicht vorliege.\n\n9\n\nDagegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und begründete diesen im\nWesentlichen damit, dass die Tochter durch sie versorgt werde. K. sei an Wochenenden, sämtlichen\nFerien und im Krankheitsfall bei ihr. In der Woche werde sie zum Zwecke der Förderung in dem\nCJD E geschult.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als\nunbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung großer Witwenrente\nlägen nicht vor, da die Tochter der Klägerin in einem Heim untergebracht sei, so dass eine\nSorge in häuslicher Gemeinschaft nicht vorliege.\n\n11\n\nHiergegen richtet sich die am 13.10.2004 erhobene Klage. Zur Begründung macht die Klägerin\nim Wesentlichen geltend, dass die häusliche Gemeinschaft mit der Tochter K. fortbestehe und nicht\ndurch den Aufenthalt im E Internat aufgehoben sei. Dieser diene nur Schulzwecken. Lebensmittelpunkt\nsei nach wie vor die Wohnung der Mutter. Hier verbringe K. ihre Wochenenden und die Ferien. Auch hole\nsie ihre Tochter bei Krankheiten oder sonstigen Krisensituationen nach Hause. Sie habe sich schweren\nHerzens entschlossen, K. ins Internat zu geben, da dies im Interesse des lernbehinderten Kindes die\nbeste Lösung sei. Dafür dürfe sie jetzt nicht \"doppelt bestraft\" werden.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 02.12.2004 hat die Beklagte der Klägerin beginnend mit dem 01.02.2005 wieder\ngroße Witwenrente bewilligt, weil die Klägerin am 26.01.2005 das 45. Lebensjahr vollendete.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 27.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter\nRücknahme der Bescheide vom 27.10.2003 und 16.01.2004 für die Zeit vom 01.11.2003 bis\n31.01.2005 große Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig.\n\n16\n\nDas Gericht hat schriftliche Auskünfte sowohl beim CJD-Jugenddorf Christophorusschule E als\nauch beim CJD E Jugendhilfe (Betreuungseinrichtung) eingeholt, um Einzelheiten der schulischen und\naußerschulischen Betreuung der Tochter der Klägerin aufzuklären. Dabei sind im\nWesentlichen folgende Auskünfte erteilt worden:\n\n17\n\nLaut Christophorusschule besuchte K. L: von März 2003 bis Februar 2005 den Förderlehrgang\nF 3. Dieser habe in kleinen Gruppen eine spezifische sonderpädagogische Förderung ermöglicht,\ndie angesichts der diagnostizierten Behinderungen bei K. L. erforderlich gewesen sei. Die Tochter der\nKlägerin habe eine deutliche Lernbehinderung aufgewiesen. Hinzu kämen Auffälligkeiten in\nder emotionalen und sozialen Entwicklung. Der Förderbedarf sei aufgrund dieser Entwicklung\nwährend der gesamten Unterrichtszeit intensiver gewesen als in einer allgemeinbildenden Schule.\nDie schulische Betreuung von K. L: habe während der Schulzeit und der Kernunterweisungszeit von\n39 Std. pro Woche (mit Ausnahme der Wochenenden und der Ferien) stattgefunden, darüber hinaus\nvon der Jugendhilfe in der betreuten Wohneinrichtung. Die Tochter der Klägerin habe kleinschrittige\nVorwärtsbewegungen gezeigt, die immer wieder auftretenden Stimmungsschwankungen und ihr recht\ngeringes Durchhaltevermögen hätten jeweils zu einem vorzeitigen Ende des Praktikums geführt.\nDas begleitende Wohnen sei für K. Ls Nachreifung unerlässlich.\n\n18\n\nDas CJD-Jugenddorf E Jugendhilfe hat zusammenfassend folgende Auskünfte erteilt: K. L. E sei\nvon Januar 2002 bis August 2005 durch zwei Bezugsbetreuer betreut worden. Die Betreuung habe 24 Stunden\nam Tag in der Regelgruppe inklusive des Förderlehrgangs und einer Projektorientierungsmaßnahme\nstattgefunden. Mit Ausnahme des Förderlehrgangs und der Projektorientierungsmaßnahme habe die\nBetreuung auch an den Wochenenden und in den Ferien stattgefunden. Die Mutter sei in Kooperation mit\ndem Jugendamt an den Heimfahrtwochenenden und Weihnachten etc. mit der Betreuung von K. L befasst\ngewesen; dies ca. 65 Std. im Monat. Frau L habe betreut werden müssen, weil sie unter seelischen\nStörungen, psychischer Labilität, Selbstgefährdung, selbstzerstörerischen Tendenzen\nund depressiven Stimmungsschwankungen gelitten habe.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und auf die\nVerwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem\nwesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDie Klägerin ist nicht gem. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, da\nsich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids\nvom 27.09.2004 als rechtmäßig erweist.\n\n23\n\nDie Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Bescheide über die Gewährung einer kleinen\nWitwenrente vom 27.10.2003 und 16.01.2004 nach Maßgabe des § 44 SGB X zurückzunehmen.\nDenn der Klägerin stand im Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.01.2005 nur die kleine Witwenrente gem.\n§ 46 Abs. 1 SGB VI zu.\n\n24\n\nNach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit\nWirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei\ndessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der\nsich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden\nsind.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat für den Zeitraum 01.11.2003 bis\n31.01.2005 keinen Anspruch auf Gewährung großer Witwenrente nach Maßgabe des § 46\nAbs. 2 SGB VI.\n\n26\n\nGemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet\nhaben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch\nauf große Witwen- bzw. Witwerrente, wenn sie\n\n27\n\n1.ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhat, erziehen, 2.das 45. Lebensjahr vollendet haben oder 3.erwerbsgemindert sind.\n\n28\n\nNach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI steht der Erziehung die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte\nSorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher,\ngeistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen\nvollendetem 18. Lebensjahr gleich.\n\n29\n\nEin Anspruch auf Gewährung großer Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert\nim streitgegenständlichen Zeitraum schon daran, dass die jüngste Tochter der Klägerin am\n18.10.2003 ihr 18. Lebensjahr vollendete, so dass die Anspruchsvoraussetzung des § 46 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 SGB VI mit Ablauf des 31.10.2003 wegfiel (s. §§ 100 Abs. 3, 102 Abs. 3 SGB VI). Erst als\ndie Klägerin am 26.01.2005 ihr 45. Lebensjahr vollendete, hatte sie wegen § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nSGB VI erneut Anspruch auf große Witwenrente ab dem 01.02.2005 (s. § 99 Abs. 2 SGB VI).\n\n30\n\nDie Gewährung großer Witwenrente an die Klägerin zwischen dem 01.11.2003 und 31.01.2005\nkommt aber auch nicht nach der hier streitentscheidenden Norm des § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in Betracht.\nZwar ist die über 18jährige Tochter der Klägerin K. L wegen einer geistigen oder seelischen\nBehinderung außer Stande, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin hat im\nverfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch keine \"Sorge\" für ihre jüngste Tochter\nin \"häuslicher Gemeinschaft\" ausgeübt.\n\n31\n\nNach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die\nTochter der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum von Montag bis Freitag im Regelfall ganztägig\nin den Einrichtungen des Christlichen Jugenddorfes E betreut worden ist. Als Schülerin mit\nsonderpädagogischem Förderbedarf wurde sie zum einen von Kräften der CJD Jugenddorf\nChristophorusschule E - Berufskolleg während der Schulzeit sowie der Kernunterweisungszeit von 39\nStunden in der Woche mit Ausnahme des Wochenendes und der Ferien betreut. Letztlich streitentscheidend\nist jedoch, dass K. L auch außerhalb der Schulzeit an Werktagen 24 Stunden täglich in der\nRegelgruppe im Rahmen einer Einrichtung der Jugendhilfe des CJD E zum betreuten Wohnen von festen\nBezugsbetreuern betreut worden ist. Zwar war auch die Klägerin in die Betreuung der Tochter\neingebunden. Soweit sich diese in der mütterlichen Wohnung vollzog, erstreckte sie sich aber nur\nauf das Wochenende, die Ferien sowie auf Krankheiten und (mit den Worten der Klägerin)\n\"Krisensituationen\". Dabei summierte sich die Betreuung durch die Klägerin auf lediglich\nca. 65 Stunden im Monat.\n\n32\n\nDie Kammer stützt dieses Ermittlungsergebnis in erster Linie auf die glaubhaften schriftlichen\nAuskünfte der CJD Jugenddorf Christophorusschule E - Berufskolleg sowie der Jugendhilfe des CJD E.\nDiese werden von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, auch wenn sie - wie in der mündlichen\nVerhandlung vor der Kammer ausgeführt - Vorbehalte gegen Art und Weise der Betreuung gehabt haben\nmag. Jedenfalls ist die ganztägige außerhäusliche Betreuung der jüngsten Tochter\nder Klägerin im CJD Jugenddorf E zumindest an fünf (Werk-)Tagen in der Woche unstreitig. Dies\nleuchtet auch deswegen ein, weil eben nicht nur die intensive schulische Betreuung aufgrund ihres\nsonderpädagogischen Förderungsbedarfs erforderlich war, sondern ebenso die Betreuung in einer\nWohneinrichtung der Jugendhilfe angesichts der seelischen Störungen der Tochter mitsamt ihren eine\nhäusliche Betreuung erschwerenden Begleiterscheinungen (Labilität, Selbstgefährdung,\nselbstzerstörerische Tendenzen, depressive Stimmungsschwankungen). Die Klägerin selbst hat\nausgeführt, dass diese Intensivbetreuung außer Haus die beste Lösung für K. L\ndarstelle.\n\n33\n\nAngesichts dieses Sachverhaltes fehlt es an einer \"Sorge\" der Klägerin für ihr\nbehindertes Kind \"in häuslicher Gemeinschaft\". Allerdings ist weder der Begriff der\n\"Sorge\" noch derjenige der \"häuslichen Gemeinschaft\" in § 48 Abs. 2 Satz\n3 SGB VI definiert. Diese Begriffe müssen dementsprechend ausgelegt werden. Hierbei ist vom Wortlaut,\nder Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck, soweit er im Gesetz\nzumindest andeutungsweise seinen Niederschlag gefunden hat, auszugehen. Dabei hat keine Auslegungsmethode\nabsoluten Vorrang, sondern ist im Gesamtzusammenhang der betr. Regelung zu betrachten.\n\n34\n\nHiernach muss der Begriff der \"häuslichen Gemeinschaft\" eng ausgelegt werden. §\n48 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stellt in systematischer Hinsicht zunächst eine Ausnahmevorschrift dar\n(s. KassKomm/Gürtner, Stand: März 2005, § 46 SGB VI Rdnr. 39). Denn sie weicht von dem\nin § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI niedergelegten Grundprinzip ab, dass die Gewährung großer\nWitwenrente bei Erziehung eines (eigenen) Kindes an die Nichtvollendung seines 18. Lebensjahres geknüpft\nist. Das Gesetz verbindet den Anspruch auf große Witwenrente demzufolge im Grundsatz mit der\nbürgerlich-rechtlichen Erziehungsberechtigung und -verpflichtung, die mit der Vollendung des 18.\nLebensjahres des Kindes, also mit Eintritt von dessen Volljährigkeit, endet (s. §§ 2,\n1626, 1631 BGB; so schon zur Vorgängerregelung BSG 21.09.1983 SozR 2200 § 1268 Nr. 22; s.\nauch KassKomm/Gürtner, § 46 SGB VI Rdnr. 27; Wannagat/J. Schmitt, Stand: Juni 1993, §\n46 SGB VI Rdnr. 29). Selbst wenn der Begriff der \"Erziehung\" im Rentenversicherungsrecht\nmehr in einem tatsächlichen Sinne zu verstehen sein sollte, so ist doch die Minderjährigkeit\ndes Kindes und deren Ende mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ausweislich des insoweit eindeutigen\nWortlauts des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI das rechtlich ausschlaggebende Moment für den\nAnspruch auf große Witwenrente bzw. dessen Wegfall (vgl. BSG 16.05.2001 SozR 3-2600 § 243 Nr. 8).\nNur die der Erziehung gleichgestellte Sorge für ein behindertes volljähriges Kind unter dem\nKautel der häuslichen Gemeinschaft durchbricht diesen Grundsatz, was für eine enge Auslegung\ndieses Begriffs spricht.\n\n35\n\nDementsprechend setzt der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu § 46 SGB VI i.d.F. des\nRentenreformgesetzes (RRG 1992) den Begriff der \"häuslichen Gemeinschaft\" mit der engen\nVoraussetzung gleich, dass das behinderte Kind \"zu Hause versorgt\" wird (s. Begr. BR-Drs. 120/89,\nS. 164). Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft ist folglich auch im Zusammenhang mit dem Begriff\nder \"Sorge\" zu sehen. Sorge bedeutet tatsächliche Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung\n(Wannagat/J. Schmitt, § 46 SGB VI Rdnr. 33). Damit ist eine Versorgung durch eine nicht nur\nvorübergehende auswärtige Unterbringung, insbesondere in einem Heim oder einer heim-ähnlichen\nEinrichtung jedoch unvereinbar und erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht\n(vgl. KassKomm/Gürtner, § 46 SGB VI Rdnr. 44; Wannagat/J. Schmitt, § 46 SGB VI Rdnr. 33;\nZweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Hdb. d. Rentenversicherung, Stand: Januar 1993, § 46 SGB VI Rdnr. 34).\n\n36\n\nEtwas anderes gilt nur, wenn das häusliche Zusammenleben mit dem Kind nur vorübergehend\nunterbrochen würde, etwa durch eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte\nMenschen oder internatsmäßige Aufnahme in ein Berufsbildungswerk für einige Monate zwecks\nVorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, a.a.O.,§ 46 SGB VI\nRdnr. 34).\n\n37\n\nHiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die internatsmäßige Unterbringung der\nTochter der Klägerin in der betreuten Wohneinrichtung des CJD E diente nicht ausschließlich\nder Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit (hierfür war die Christophorus-Schule zuständig),\nsondern ausweislich der schriftlichen Auskunft der Jugendhilfe des CJD E auch der erforderlichen\nNachreifung aufgrund Auffälligkeiten in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung. Die intendierte\nEingliederung war mithin nicht allein \"erwerbsmäßiger\" Natur, sondern diente auch\nder allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung. Zudem war die Unterbringung nicht auf einige Monate\nbeschränkt. Die regelmäßigen Wochenend- und Ferienheimfahrten der Tochter der Klägerin\nsowie ihr Aufenthalt in der mütterlichen Wohnung bei Krankheit ändern nichts am Ergebnis. Denn\ndaraus kann nicht gefolgert werden, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen Klägerin und\nTochter nur unterbrochen wurde. Im Gegenteil wurde damit nur die ständige außerhäusliche\nBetreuung der Tochter im CJD-Jugenddorf unterbrochen, die schon zeitlich den eindeutigen Schwerpunkt\nbildete.\n\n38\n\nFür dieses Ergebnis spricht neben der grammatikalischen und systematischen Auslegung sowie der\nEntstehungsgeschichte des § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI endlich auch der Sinn und Zweck der Norm. Mit\ndem grundsätzlichen Ende der Anspruchsberechtigung auf eine große Witwenrente aufgrund Eintritts\nder Volljährigkeit des Kindes geht das Gesetz davon aus, dass die Witwe oder der Witwer durch das\nKind nicht mehr an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Einkommensersatzfunktion\nder großen Witwenrente gelangt in Wegfall. Die Ausnahme des § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird\ndementsprechend damit gerechtfertigt, dass der Berechtigte durch die häusliche Versorgung des\nbehinderten volljährigen Kindes gebunden und deshalb an der Aufnahme einer Berufstätigkeit\ngehindert ist. Hierfür soll ein Ausgleich geschafft werden (Verbandskommentar, Stand: Mai 2005,\n§ 46 SGB VI Rdnr. 6.3). Hier ist die Klägerin während des streitigen Zeitraums jedoch\ndurchgehend voll erwerbstätig gewesen. Allerdings wäre die Ausübung einer vollen\nErwerbstätigkeit nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI kein Ausschlussgrund für\ndie große Witwenrente, da allein entscheidend ist, ob der Berechtigte tatsächlich in\nhäuslicher Gemeinschaft für das behinderte Kind sorgt (Verbandskommentar, § 46 SGB VI\nRdnr. 6.3). Da dies hier nicht der Fall ist (s.o.), kann dieser Aspekt letztlich dahinstehen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dortmund/2006-06-22/s-26-22-46-ra-128-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":25},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-dortmund/2006-06-22/s-26-22-46-ra-128-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271587","retrieved":"2026-07-09 02:41:58.049835+00:00"}}