{"status":"available","doknr":"OLD428555","ecli":"ECLI:DE:SGDARMS:2025:0526.S24AS855.21.00","court":"Sozialgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2025-05-26","aktenzeichen":"S 24 AS 855/21","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend Hessisches Landessozialgericht, 15. Oktober 2025, L 6 AS 321/25, Urteil\n\nnachgehend BSG Kassel, B 7 AS 23/25 R\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nGegenstand der vorliegenden Klage ist die Anrechnung von Mietanteilen der in der Wohnung der Klägerin lebenden Mutter im Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.07.2021.\n\nMit Bescheid vom 21.10.2021 wurden der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 30.09.2021 abschließend Leistungen nach dem SGB II gewährt. Für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.07.2021 wurden auf die Leistungen der Klägerin Mietanteile ihrer bis zu ihrem Tod 2021 in ihrer Wohnung lebenden Mutter berechnet. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos und wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.12.2021 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden am 27.12.2021 am Sozialgericht Darmstadt eingegangenen Klage. Die Prozessbevollmächtigte hat im Verfahren Akteneinsicht erhalten und sich nach der Klagebegründung vom 27.12.2021 nicht mehr inhaltlich zum Verfahren geäußert.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, ihr dürften die Mietanteile für ihre bis 2021 in ihrer Wohnung lebende Mutter nicht bei den Leistungen nach dem SGB II in Abzug gebracht werden, da ihre Mutter keine Mietanteile an sie gezahlt habe.\n\nSie beantragt wörtlich schriftlich,\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen und Mietanteile in Höhe von 380,00€ monatlich nicht abzuziehen. Weiterhin beantragt sie dem Beklagten die Kosten des Vorverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte hält den Abzug der Mietanteile für die in der Wohnung lebende Mutter für rechtmäßig.\n\nDie Akte S 24 AS 855/21 hat vorgelegen, sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände). Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Gericht konnte vorliegend nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zuvor angehört worden waren und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine außergewöhnlichen Probleme auf.\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 21.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2021 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist daher nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.\n\nDer Bescheid vom 21.10.2021 sieht folgende monatliche Leistungen vor:\n\n\"für den Monat 4/2021: A. 1974 548,72 €\n\nfür den Monat 5/2021: A. 1974 662,40 €\n\nfür den Monat 6/2021: A. 1974 660,37 €\n\nfür den Monat 7/2021: A. 1974 548,72 €\n\nfür den Monat 8/2021: A. 1974 926,69 €\n\nfür den Monat 9/2021: A. 1974 1.188,56 €\n\nSumme 1.188,56 €\n\nIm Rahmen der abschließenden Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2021 bis 30.09.2021 hat sich eine Nachzahlung in Höhe von 1.243,14 € ergeben. Dieser Betrag wird an Sie überwiesen.\".\n\nIm Widerspruchsbescheid vom 01.12.2021 führt der Beklagte inhaltlich zutreffend aus: \"Im Regelfall werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt, und es gilt dies unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R). Dies ist vorliegend der Fall. In Bezug auf die Widerspruchsbegründung, die Mutter der Widerspruchsführerin habe nicht die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Mietanteils gehabt, ist anzumerken, dass das Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Bewohner der Unterkunft greift (ausführlich s. Entscheidung des Hessisches Landessozialgericht vom 25.01.2017 - L 9 AS 459/15, S. 16).\n\nDa die Widerspruchsführerin gemeinsam mit ihrer Mutter mit in einem gemeinsamen Haushalt lebt, war es rechtmäßig, für die Zeit vom 01.04.2021 bis 31.07.2021 Mietanteile für die Mutter der Widerspruchsführerin bei der Berechnung der Leistungen abzuziehen.\"\n\nDie dort vertretene Rechtsauffassung der Berechnung der Mitkostenanteile nach Kopfteilen und abhängig von der tatsächlichen Zahlung des Mietanteils durch die jeweiligen Bewohner ist zutreffend. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Klägerin erhält nur ihren Anteil an den Mietkosten im Rahmen ihrer Leistungen nach dem SGB II. Der Anteil ihrer Mutter war durch die Mutter selbst zu tragen. Hierbei kommt es hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auch nicht darauf an, ob die Mutter faktisch zahlt oder nicht, denn es handelt sich um den Anteil der Mutter, der hinsichtlich der Leistungsgewährung für die volljährige Tochter keine Berücksichtigung finden kann.\n\nDa der Widerspruchsbescheid rechtmäßig war, kommt eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X für das Widerspruchsverfahren nicht in Betracht.\n\nEine Kostenerstattung für das Klageverfahren, das erfolglos ist, kommt nach § 193 SGG ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/428555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-darmstadt/2025-05-26/s-24-as-855-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/428555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/428555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-darmstadt/2025-05-26/s-24-as-855-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/428555","retrieved":"2026-07-09 06:48:45.597127+00:00"}}