{"status":"available","doknr":"OLD429140","ecli":"ECLI:DE:SGDARMS:2024:1118.S14VE14.24.00","court":"Sozialgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2024-11-18","aktenzeichen":"S 14 VE 14/24","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. März 2025, L 1 VE 28/24, Urteil\n\nnachgehend BSG Kassel, 26. Juni 2025, B 9 V 4/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nGründe\n\nI.\n\nZwischen den Beteiligten sind Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts streitig.\n\nDer Kläger beantragte am 14. September 2023 bei dem Beklagten Leistungen für Gewaltopfer. Zur Begründung gab er an, dass er in der Zeit vom 11. August 1986 bis 5. September 1986 während eines Zivildienstlehrganges Opfer eine Gewalttat geworden sei. Als Folge habe er eine \"psychische Belastungsstörung\" entwickelt.\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 2024 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Es sei nicht nachgewiesen, was sich tatsächlich während des Zivildienstlehrganges 1986 zugetragen habe. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 ZDG erfüllt seien.\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2024 zurück.\n\nAm 3. Mai 2024 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2024 zu verurteilen, ihm eine Versorgung nach dem ZDG (in Verbindung mit BVG) zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt schriftlich,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.\n\nII.\n\nDas Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDer Kläger ist durch den Bescheid vom 27. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2024 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, an den Kläger eine Versorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 ZDG zu leisten.\n\nNach § 47 Abs. 1 Satz 1 ZDG erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.\n\nSowohl das schädigende Ereignis als auch das Vorliegen einer Gesundheitsstörung müssen nachgewiesen werden. D. h., insoweit muss der Vollbeweis erbracht werden. Lediglich für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folg einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 47 Abs. 7 Satz 1 ZDG).\n\nAusgehend davon lässt sich zur Überzeugung des Gerichts weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) ein schädigendes Ereignis noch die von dem Kläger vorgetragene Gesundheitsstörung feststellen.\n\nZum schädigenden Ereignis ist aktenkundig nur, dass es während des Zivildienstlehrgangs vom 11. August 1986 bis 5. September 1968 zu einem Eindringen von Personen in die Zivildienstschule gekommen ist. Was genau dort durch wen geschehen ist, lässt sich nicht feststellen. Es bleibt auch offen, wie der Kläger hiervon konkret betroffen war.\n\nAuch für die von dem Kläger vorgetragene Posttraumatische Belastungsstörung gibt es keine medizinischen Belege. Zudem lässt sich auch keine Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs feststellen. Hiergegen spricht schon, dass der Kläger am 13. Oktober 1986 psychiatrische durch Dr. E. untersucht wurde und dieser keinerlei Anhaltspunkte für eine schwere psychische Störung feststellen konnte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/429140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-darmstadt/2024-11-18/s-14-ve-14-24","cited_norms":[{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/429140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/429140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-darmstadt/2024-11-18/s-14-ve-14-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/429140","retrieved":"2026-07-09 06:50:01.019795+00:00"}}