{"status":"available","doknr":"OLD432406","ecli":"ECLI:DE:SGDARMS:2022:0426.S23R398.21.00","court":"Sozialgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2022-04-26","aktenzeichen":"S 23 R 398/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend Hessisches Landessozialgericht, 15. Dezember 2022, L 2 R 129/22, Beschluss\n\nnachgehend BSG, 24. Juli 2024, B 12 R 12/23 B, unzulässig verworfen, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides auf Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).\n\nAuf Antrag des 1951 geborene Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2021 eine Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2021. Darin wurde ausgeführt, dass von der Rente ein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 41,66 € monatlich einbehalten wird.\n\nDer vom Kläger erhobene Widerspruch gegen den Bescheid wurde nicht weiter begründet und mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2021 zurückgewiesen.\n\nHiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2021 vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben.\n\nEr ist der Auffassung, dass die Erhebung eines Zusatzbeitrages für Kinderlose zur Pflegeversicherung gegen Verfassungsrecht verstoße.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2021 zu verurteilen, dem Kläger eine Altersrente ohne Berücksichtigung des Zusatzbeitrages für die Kinderlosen in der Pflegeversicherung zu bewilligen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Klage ist unzulässig.\n\nDer Kläger begehrt die Aufhebung des Beitragszuschusses für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Der Klage fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse.\n\nDie hiesige Beklagte ist für die seitens des Klägers begehrte Entscheidung über die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung sachlich nicht zuständig. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden hierüber auch keine verbindliche Entscheidung getroffen. Der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids enthält keine Regelung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung. Vielmehr ist in dem Bescheid lediglich das wiedergegeben, wozu der Rentenversicherungsträger gesetzlich verpflichtet ist, nämlich bei dem zur Pflegeversicherung versicherten Personenkreis - wie hier dem Kläger als Rentner - Beiträge einzubehalten und für ihn als Kinderlosen zur Pflegeversicherung in der in § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XI festgelegten Höhe abzuführen.\n\nFür die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht ist ausschließlich der Träger zuständig, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und Beitragshöhe umstritten ist (vgl. BSGE 45, 296, 299 = SozR 2200 § 381 Nr. 26; BSG SozR 3 4100 § 155 Nr. 4; SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2). Zur Feststellung der Höhe der Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung ist mithin nicht die Beklagte berufen, sondern die Pflegekasse. Denn diese ist gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig; die Pflegekassen sind nach § 60 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt. Die Pflegekassen entscheiden somit in streitigen Fällen sowohl über die Versicherungspflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 5 SGB V) als auch über die Betragshöhe (vgl. BSGE 81, 177, 178 = SozR 3-3300 § 55 Nr. 2). Das ist hier bislang nicht geschehen.\n\nDie Beklagte als Rentenversicherungsträger ist mithin nur beitragsabführende „Zahlstelle“ hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich der Beitragszuschläge für Kinderlose. Als beitragsabführende Stelle ist sie lediglich Adressat des Nachweises der Elterneigenschaft. Besteht dagegen Streit über die Pflicht zur Tragung des um den Beitragszuschlag erhöhten Beitrags, so kann darüber nicht die Beklagte befinden. Dies ist vielmehr Aufgabe der Pflegekassen im Rahmen ihres Entscheidungsmonopols. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2006 – L 7 R 3772/05 –, Rn. 18 - 21, juris).\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.\n\nDas Rechtsmittel der Berufung folgt aus den §§ 143 ff. SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/432406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-darmstadt/2022-04-26/s-23-r-398-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/432406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/432406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-darmstadt/2022-04-26/s-23-r-398-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/432406","retrieved":"2026-07-09 06:56:35.511527+00:00"}}