{"status":"available","doknr":"OLD439549","ecli":"ECLI:DE:SGDARMS:2018:0131.S21AS208.16.00","court":"Sozialgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2018-01-31","aktenzeichen":"S 21 AS 208/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend Hessisches Landessozialgericht, 11. März 2020, L 6 AS 141/18, Urteil\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) für eine Wohnungserstausstattung.\n\nDie Kläger sind bulgarischer Staatsangehörigkeit. Die Familie reiste im Jahr 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte im August des Jahres erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Beklagten, woraufhin ihnen Leistungen bewilligt wurden.\n\nAuch Anfang des Jahres 2015 standen sie im Leistungsbezug. Bislang hatten sie in einer Mietwohnung unter der Anschrift „G-Straße“ in A-Stadt gelebt. Zum 01.04.2015 mieteten sie eine neue Wohnung unter der Anschrift „H-Straße“ in A-Stadt an.\n\nVor diesem Hintergrund hatte die Prozessbevollmächtigte der Kläger bereits mit Schreiben v. 03.03.2015 beim Beklagten \"eine komplette Erstausstattung Küche, Herd, Kühlschrank, etc.\" beantragt. Die Küche in der bisherigen Wohnung gehöre dem Vermieter und könne daher nicht in die neue Wohnung mitgenommen werden.\n\nDer Beklagte ließ daraufhin von einer Sachbearbeiterin am 07.05.2015 einen Hausbesuch bei den Klägern durchführen. Diese stellte fest, dass in der Küche bereits eine Rundeckbank, ein Tisch, zwei Stühle, ein funktionierender Kühlschrank, ein Vorratsschrank, eine Mikrowelle, eine Kaffeemaschine sowie diverses Geschirr und Töpfe vorhanden waren. Desweiteren verfügten die Kläger laut Vermerk über einen nichtfunktionsfähigen Herd. Die Kläger hätten ihr zudem im Rahmen des Hausbesuchs mitgeteilt, dass noch Betten für die Kinder fehlten. Die Sachbearbeiterin hielt im Vermerk fest, dass das jüngste Kind allein in einem Doppelbett schlafe. Das Bettgestell sei defekt, jedoch könnten Lattenroste und Matratzen des Doppelbettes weitergenutzt werden. Die Familie benötige daher für die Kinder drei Bettgestelle, aber nur eine zusätzliche Matratze mit Lattenrost.\n\nNoch durch Bescheid v. 07.05.2015 bewilligte der Beklagte den Kläger daraufhin in Form von Sachleistungen folgende Gegenstände: drei Bettgestelle, eine Matratze mit Lattenrost, ein einzelner Küchenschrank, eine Spüle mit Unterschrank, ein Herd.\n\nAm 27.05.2015 wurde dem Beklagten eine Bestätigung des beauftragten Sozialkaufhauses vorgelegt, dass dort keine bzw. keine passenden Möbelstücke vorhanden seien.\n\nGegen den Bewilligungsbescheid legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2015 Widerspruch ein. Sie begründeten diesen damit, die Erstausstattung müsse vollständig gewährt werden. Sie bitte um Übersendung der aktuellen Liste für einmalige Leistungen. Im Übrigen seien die Leistungen in Form von Geld zu erbringen.\n\nDurch Änderungsbescheid v. 19.06.2015 gewährte der Beklagte daraufhin Leistungen in Form von Geldleistungen i.H.v. insgesamt 560 €. Für die Bettgestelle gewährte sie hierbei jeweils 41 €, für die Matratze 39 €, für den Lattenrost 26 €, für den Küchenschrank 40 €, für die Spüle mit Unterschrank 94 € und für den Herd 238 €. Die Beträge entsprächen den von der Behörde festgelegten Pauschalbeträgen.\n\nAuch gegen diesen Bescheid legte die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 25.06.2015 Widerspruch ein. Für drei komplette Kinderbetten stehe ein höherer Betrag zu. Zudem seien auch drei Kleiderschränke für die Kinder nötig, zumindest zwei. Auch an Küchenerstausstattung stehe den Klägern mehr zu als ein Küchenschrank und eine Spüle.\n\nIm Laufe des Widerspruchsverfahrens wurde dann durch Schreiben v. 29.07.2015 noch mitgeteilt, dass die Kläger notgedrungen ein Esszimmer, eine Couch und ein Schlafzimmer für 450 € hätten kaufen müssen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Vormieters der neuen Wohnung, dass dieser am 01.04.2015 die genannten Gegenstände an die Kläger verkauft habe. Man fordere die Auszahlung von 450 € auf das Konto der Kläger.\n\nDurch Bescheid v. 25.01.2016 wurden beide Widersprüche zurückgewiesen. Die Kläger hätten keinen höheren Anspruch auf Erstausstattung als bereits bewilligt. Es handele sich bei der nunmehr beantragten Couch und dem Esszimmer nicht um eine Erstausstattung sondern um eine Ersatzbeschaffung von Möbeln, da davon auszugehen sei, dass die Kläger auch in ihrer vorherigen Wohnung bereits über solche Gegenstände verfügt hätten. Die Höhe der Leistungen sei anhand von Pauschalbeträgen bemessen worden, welche der Beklagte durch Recherchen im Internet, im Versandhandel und im Geschäft vor Ort ermittelt habe. Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid v. 19.06.2015 sei bereits unzulässig, da dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausgangsbescheid geworden sei. Eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens lehnte der Beklagte insgesamt ab.\n\nDie Kläger haben am 26.02.2016 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.\n\nSie tragen vor, ihnen stehe weitere Erstausstattung für die Küche zu. Auch werde für den übrigen Haushalt die komplette Erstausstattung verlangt. Der Beklagte müsse insofern den Bestand im Haushalt der Kläger mit der bei ihm vorhandenen \"Pauschalenliste\" abgleichen. Zudem müsse der Beklagte auch die Kosten der vom Vormieter übernommenen Gegenstände erstatten. Schließlich müsse er schon deshalb Kosten des Vorverfahrens übernehmen, weil er hinsichtlich der Form der Leistungserbringung (Sachleistung/Geldleistung) abgeholfen habe.\n\nSie beantragen wörtlich,\n\n„den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 in Fassung des Änderungsbescheides vom 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2016 aufzuheben,\n\nden Beklagten zu verurteilen den Klägern Erstausstattung in gesetzlicher Höhe zu gewähren,\n\nden Beklagten zu verurteilen über die Anträge im Schreiben vom 29.07.2015 zu entscheiden,\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 rechtswidrig war,\n\nden Beklagten zu verurteilen über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.06.2015 in der Sache zu entscheiden,\n\nfestzustellen dass der Beklagte rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist entschieden hat und die Anwaltskosten zu tragen hat.“\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr wiederholt die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.\n\nDer Antrag,\n\n„den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 in Fassung des Änderungsbescheides vom 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2016 aufzuheben,\n\nden Beklagten zu verurteilen den Klägern Erstausstattung in gesetzlicher Höhe zu gewähren,“\n\nist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.\n\nInsofern beantragt wird, den Klägern eine Erstausstattung für Einrichtungsgegenstände zu gewähren, die nicht bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren Gegenstand waren, ist eine Unzulässigkeit anzunehmen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist insoweit nicht erkennbar. Die Kläger müssen sich mit ihrem Begehren zunächst einmal an den Beklagten wenden, damit dieser ein Verwaltungsverfahren durchführen kann.\n\nGegenstand von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren waren hier lediglich die Erstausstattung für die Küche, die Kinderbetten, die Kleiderschränke für die Kinder sowie die vom Vormieter übernommenen Möbel (Esszimmer, Couch, Schlafzimmer). Andere Einrichtungsstücke wurden dort nicht benannt. Ein diesbezüglicher Anspruch wurde demzufolge bislang vom Beklagten nicht geprüft und verbeschieden.\n\nIm Übrigen – also hinsichtlich der Erstausstattungsleistungen für die verbliebenen, bereits verbeschiedenen Einrichtungsgegenstände – ist die Klage unbegründet. Der Änderungsbescheid v. 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 25.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Erstausstattung betreffend die Kücheneinrichtung und die Kinderbetten. Auch haben sie keinen Anspruch auf Leistungen für Kinderkleiderschränke und die Erstattung der Ausgaben für die Möbel, die vom Vormieter übernommen wurden.\n\nNach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (Satz 5 und 6).\n\nVorliegend besteht kein Anspruch auf weitere Erstausstattungsleistungen für Küchenmöbel. Die bei der Besichtigung im Rahmen des Hausbesuchs bereits vorhandenen und die sodann bewilligten Einrichtungsgegenstände decken nach Auffassung der Kammer den Bedarf der Kläger. Insbesondere wurden ihnen - entgegen dem Klagevortrag - Leistungen für einen Herd bewilligt. Auch weiterer Küchenschränke bedurfte es nicht zwingend, nachdem den Klägern Leistungen für einen Küchenschrank sowie einen Unterschrank bewilligt wurden und ihnen zudem bereits vorher ein Vorratsschrank zur Verfügung stand. Bei weiteren Schränken bzw. Regalen, die für die Küchenutensilien benötigt werden, handelt es sich um eine bloße Ergänzungsbeschaffung, die aus dem im Regelbedarf hierfür enthaltenen Anteil zu bestreiten ist. Zudem hat der Kläger zu 4) im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts keine Gegenstände benennen können, die in der Küche noch fehlen würden oder beschafft worden seien.\n\nDie für Küche und Kinderbetten bewilligten Geldleistungen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insofern angegeben, die entsprechenden Werte anhand eigener Erhebungen unter Berücksichtigung verschiedener Quellen ermittelt zu haben und diese regelmäßig zu überprüfen. Dies hat sie durch Vorlage der aktuell geltenden Dienstanweisung belegt. Das Gericht sieht durch ein solches Vorgehen das nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II erforderliche Maß an Nachvollziehbarkeit gewahrt. Für eine nähere Nachprüfung der ermittelten Beträge wird angesichts der unsubstanziierten Beanstandungen der Klägerseite kein Anlass gesehen. So wurde nicht konkret vorgetragen, welcher Gegenstand zu dem vom Beklagten angegebenen Preis seinerzeit durch die Kläger nicht erhältlich gewesen sein soll. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich Leistungsberechtigte in der Regel auf gebrauchte Gegenstände verweisen lassen müssen.\n\nAuch ein Anspruch auf zusätzliche Erstausstattungsleistungen für Kinderkleiderschränke wird nicht gesehen. Hierbei handelt es sich um Ersatz- bzw. Ergänzungsbeschaffungen, da die Kleidung der Kinder auch in der vorherigen Mietwohnung bereits auf entsprechende Weise gelagert worden sein muss. Es wurden auch keinerlei besondere Umstände vorgetragen, die zum Verlust dieser Unterbringungsmöglichkeiten geführt haben und die einen Erstausstattungsbedarf begründen könnten.\n\nEine Erstattung der Kosten, die für die Übernahme der Möbel vom Vormieter der neuen Wohnung entstanden sind, scheidet schon deshalb aus, weil es diesbezüglich an einer rechtzeitigen Antragstellung auf die Leistungen fehlte. Leistungen nach dem SGB II werden gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II sind dabei gesondert zu beantragen, § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II. Vorliegend haben die Kläger die Möbel vom Vormieter bereits bei Einzug am 01.04.2015 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie jedoch lediglich Erstausstattung für die Küche beantragt. Dieser Antrag, der sich ausschließlich mit der Küche beschäftigte, bot auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass daneben noch sonstige Möbelstücke benötigt werden könnten.\n\nDer Widerspruchsbescheid v. 25.01.2016 war insbesondere auch hinsichtlich der Kostenentscheidung rechtmäßig. Der Widerspruch gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid v. 07.05.2015 war zwar hinsichtlich der Forderung, Geldleistungen statt Sachleistungen zu erbringen, erfolgreich. Jedoch war dieser Erfolg nicht dem Widerspruch zuzurechnen. Grund für Erlass des Änderungsbescheides v. 19.06.2015 war vielmehr die Vorlage der Bestätigung vom Sozialkaufhaus, dass dort die bewilligten Einrichtungsgegenstände nicht vorhanden waren. Der Einlegung eines Widerspruchs hätte es nicht bedurft.\n\nDer Antrag,\n\nden Beklagten zu verurteilen, über die Anträge im Schreiben vom 29.07.2015 zu entscheiden,\n\nist bereits unzulässig. Eine Klagebefugnis für eine Untätigkeitsklage ist nicht ersichtlich, nachdem der Beklagte die mit Schreiben vom 29.07.2015 geltend gemachten Bedarfe für die vom Vormieter übernommenen Möbel bereits im Widerspruchsbescheid v. 25.01.2016 mitbehandelte und damit über den Leistungsantrag (abschlägig) entschied.\n\nDer Antrag,\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 rechtswidrig war,\n\nist ebenfalls unzulässig. Das für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche qualifizierte berechtigte Interesse liegt hier nicht vor.\n\nDer Antrag,\n\nden Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.06.2015 in der Sache zu entscheiden,\n\nist auch unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, da den Klägern auch gegen ggf. falsch begründete Widerspruchsbescheide der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen steht, wo sie sogleich eine Sachentscheidung beantragen können. Hiervon haben die Kläger hier auch Gebrauch gemacht.\n\nDer Antrag,\n\n„festzustellen dass der Beklagte rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist entschieden hat und die Anwaltskosten zu tragen hat“\n\nschließlich ist unzulässig. Ein berechtigtes Interesse für die begehrte Feststellung einer verspäteten Entscheidung ist nicht erkennbar. Über die Tragung der Anwaltskosten entscheidet das Gericht ohnehin von Amts wegen (siehe dazu sogleich).\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Verfahrensausgang. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 143 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/439549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-darmstadt/2018-01-31/s-21-as-208-16","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/439549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/439549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-darmstadt/2018-01-31/s-21-as-208-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/439549","retrieved":"2026-07-09 07:11:44.001383+00:00"}}