{"status":"available","doknr":"OLD372055","ecli":"ECLI:DE:SGD:2024:1209.S34KR1512.23.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2024-12-09","aktenzeichen":"S 34 KR 1512/23","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erhebt mit seiner am 02.03.2023 eingegangenen Klage „die monatliche Beschwerde gegen das Unternehmen ……“. Das Unternehmen …… schicke ihm immer den gleichen Text zu, ergo antworte er immer mit der gleichen Antwort. Es läge eine weitere Urkundenfälschung vor. Des Weiteren beanstande er sämtliche Papierdokumente, da keine Unterschrift von dem Unternehmen vorhanden sei. Die Dokumente seien daher für nichtig zu erklären.\n\n3\n\nDer Klage vom 02.03.2023 beigefügt ist ein Forderungsbescheid vom 25.02.2023. Diesem ist folgender Passus zu entnehmen: „Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, entweder schriftlich oder in Ihrer Geschäftsstelle vor Ort: ……, ……, XXXXX ……. Wir nehmen den Widerspruch dann gerne schriftlich für Sie auf.“\n\n4\n\nIn einem parallelen Klageverfahren vom 03.02.2023 (S 34 KR 404/23) legte er mit Schreiben vom 01.03.2023 ebenfalls „Beschwerde gegen das Unternehmen ……“ wegen Urkundenfälschung ein und fügte den Forderungsbescheid vom 25.02.2023 bei. Bereits im dortigen Klageverfahren teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass ein Widerspruchsbescheid nicht erstellt werden konnte, weil ein an die Beklagte adressierter Widerspruch nicht vorliege. Der Kläger erwiderte hierauf, dass die Bescheide keine Rechtsbehelfserklärung enthalten hätten und bemängelt eine fehlende Unterschrift der Beklagten.\n\n5\n\nMit Gerichtsbescheid vom 25.07.2024 lehnte das Gericht die dortige Klage ab. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt nach seinem mutmaßlichen Interesse,\n\n7\n\n                            den Forderungsbescheid vom 25.02.2023 für nichtig zu erklären.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 21.10.2024 sind die Beteiligten bezüglich einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid im hiesigen Klageverfahren angehört worden.\n\n11\n\nBezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.\n\n14\n\nDie Klage ist unzulässig, denn ihrer Zulässigkeit steht bereits der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen.\n\n15\n\nNach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Anderweitige Rechtshängigkeit liegt sowohl bei Rechtshängigkeit vor einem anderen Gericht als auch bei demselben Gericht vor. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. (…) Liegt doppelte Rechtshängigkeit vor, so ist die später eingereichte Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 94 SGG (Stand: 17.06.2022), Rn. 30)\n\n16\n\nDas Klageverfahren S 34 KR 404/23 hatte den gleichen Bescheid wie vorliegend zum Klagegegenstand. Die hiesige Klage ist daher von Anfang an unzulässig gewesen.\n\n17\n\nDer Bescheid, gegen welche sich der Kläger mit der Klage wendet, enthält zudem ersichtlich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Vorliegend hat er keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Damit fehlt es am Vorverfahren. Auch diesbezüglich ist die Klage unzulässig.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/372055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2024-12-09/s-34-kr-1512-23","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/372055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/372055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2024-12-09/s-34-kr-1512-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/372055","retrieved":"2026-07-09 05:08:51.099822+00:00"}}