{"status":"available","doknr":"OLD272210","ecli":"ECLI:DE:SGD:2006:0523.S24AS81.06ER.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"S 24 AS 81/06 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nGemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige\nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\nerlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass\neiner einstweiligen Anordnung erfordert danach einen Anordnungsgrund, als Ausdruck einer besonderen\nEilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, also das materiell bestehende Recht.\n\n3\n\nVorliegend hat das Gericht bereits Bedenken an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da der\nAntragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat\nnicht vorgetragen, dass ihm in absehbarer Zeit Wohnungslosigkeit drohe, wenn er den im Eilverfahren\nbegehrten Differenzbetrag hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft in Höhe von etwa 110,-\nEuro nicht im Wege des Eilverfahrens erhält. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass im\nHinblick auf etwa rückständige Mietzinszahlungen die fristlose Kündigung droht.\n\n4\n\nUnabhängig davon fehlt es jedoch auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen\nAnspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der derzeitigen\ntatsächlichen Aufwendungen. Die von ihm gemeinsam mit zwei anderen Personen bewohnte 130 qm-Wohnung\ndie vom Antragsteller mit einem Wohnraum von 43 qm genutzt wird und auf einen Mietpreis inklusive\nNebenkosten von 289,07 Euro sich beläuft, ist nicht angemessen. Bei der Beurteilung, ob der\nAufwand für die Unterkunft einen angemessenen Umfang hat, ist von der tatsächlich entrichteten\nMiete auszugehen und eine den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werdende Betrachtung vorzunehmen\n(vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid 97, 110, 112; 75, 168, 171 im Hinblick auf die Frage der\nAngemessenheit nach dem BSHG). Es ist also eine individualisierte Betrachtungsweise vorzunehmen, die\nneben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Mietmarkt auch die persönlichen\nLebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung einzubeziehen hat. Es handelt sich\nhier unbestrittenermaßen um eine \"reine\" Wohngemeinschaft. Anhhaltspunkte dafür, dass\neine Wohngemeinschaft der Besonderheit einer Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. dazu Niedersächsisches OVG,\nUrteil vom 16.06.2004, AZ: 12 L C 67/04, Juris) vorliegt, bestehen nicht. Im übrigen ist auch nicht\nnachvollziehbar, welche Auswirkungen auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten der Umstand haben soll,\nob in einer Wohngemeinschaft gemeinsam gewirtschaftet wird oder getrennt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 20\nff. SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II, die Leistungen zur Sicherung\ndes Lebensunterhalts und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung umfassen. Leistungen für\nUnterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen\nAufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Bestimmung der Angemessenheit der Größe\nerfolgt unter Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz, Runderlass des\nMinisteriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08.03.2004 (Ministerialblatt\nNordrhein-Westfalen vom 10.05.2002, Nr. 23) zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort\nfestgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau; die Rechtsprechung hat die darin zum\nAusdruck kommende Typisierung für zulässig erachtet (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht,\nNJW 1993, 124, 125). Danach werden je nach Anzahl der Bewohner folgende Wohnraumgrößen für\nangemessen erachtet: Bei einem Einpersonen-Haushalt 40 bis 50 qm, bei einem Zweipersonen-Haushalt 60 qm und\nbei einem Dreipersonen-Haushalt 75 qm.\n\n5\n\nDie Frage der Angemessenheit der Wohnung ist vorliegend unter Berücksichtigung des tatsächlich\nbestehenden Dreipersonen-Haushaltes zu prüfen. Nicht abzustellen ist auf einen fiktiven Bedarf dreier\nEinpersonen-Haushalte. Denn der tatsächliche Bedarf des vom Antragsteller frei gewählten Wohnmodells\nder Dreier-Wohngemeinschaft ist maßgebend. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunft ist vielmehr aus\nder Richtung der angemessenen Unterbringung als vielmehr der Frage einer erreichten Obergrenze zu beantworten.\nEine fiktive, an Besitzstandsgesichtspunkten orientierte Bedarfsberechnung liefe dem Rechtscharakter der\nSozialhilfe zuwider (vgl. zu § 300 Satz 1 BSHG, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16.06.2004, a.a.O.).\nEs beruht auf der höchstpersönlichen Entscheidung des Antragstellers nicht in einem Einzelhaushalt\nzu leben, sondern in einer Wohngemeinschaft. Allein vor diesem Hintergrund ist der jeweils angemessene\nUnterkunftsbedarf zu bestimmen. Eine andere Betrachtungsweise würde auch zu einer Ungleichbehandlung\nvon Lebensformen kommen je nach dem, ob diese eine Bedarfsgemeinschaft bilden oder eine reine Wohngemeinschaft.\nFür eine solche Ungleichbehandlung gibt es jedoch keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Durch die\nLebensform der Haushaltsgemeinschaft - ohne dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt - werden von\nden daran Beteiligten infolge zumindest gemeinsamen Wohnens Kosten gegenüber einem getrennten Wohnen\neingespart. Diese Situation ist der von Familien- bzw. Bedarfsgemeinschaften vergleichbar. Der Bedarf solcher\nFamilien- oder Lebensgemeinschaften, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wird dabei jeweils anhand der für\ndiese Bedarfsgemeinschaft vorgegebenen und als angemessen betrachteten Wohnungsgröße ermittelt. Nicht\nabgestellt wird auf den Bedarf eines einzelnen Mitglieds dieser Bedarfsgemeinschaft. Wohngemeinschaften wären\ndiesen gegenüber leistungsrechtlich besser gestellt, wenn für die Wohngemeinschaften auf einen fiktiven\nBedarf abgestellt würde (vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.09.2005, L 10 B 429/05 AS ER),\nandere Auffassung Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 23.03.2006, L 6 AS 96/06 ER.\n\n6\n\nOb im Hinblick darauf, dass Hilfebedürftige in Wohngemeinschaften die Aufwendung durch einen Umzug in eine\nnur von ihnen bewohnte Wohnung senken könnten und damit sowohl hinsichtlich der monatlichen Kosten für\nUnterkunft und Heizung als auch durch die erforderlich werdende Gestellung einer Mietkaution sowie die Begleichung\nvon Umzugskosten durch die Antragsgegnerin dem Steuerzahler deutlich höhere Kosten entstünden, unter\nUmständen eine andere Betrachtung im Einzelfall angezeigt sein kann, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls\nwenn - wie hier - die in der Wohngemeinschaft anteilig entstehenden Kosten sowie auch die individuell genutzte\nWohnfläche nahezu an die Kostenobergrenze sowie die Quadratmeterobergrenze einer einzel genutzten Wohnung\nheranragt, ist die Unterkunft als angemessen anzusehen. Wenn sich nur geringfügige Überschreitungen\nergeben, kann es im Einzelfall durchaus angezeigt sein, im Sinne einer Gesamtbetrachtung solche geringfügigen\nÜberschreitungen noch als angemessen anzusehen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-05-23/s-24-as-81-06-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-05-23/s-24-as-81-06-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272210","retrieved":"2026-07-09 02:42:54.130842+00:00"}}