{"status":"available","doknr":"OLD272334","ecli":"ECLI:DE:SGD:2006:0517.S23AS61.06ER.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"S 23 AS 61/06 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Monat Februar 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 % der Regelleistung zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen, und zwar unter Berücksichtigung eines Bruttoeinkommens von 174,41 EUR. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs des Antragstellers auf\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der angemessenen Kosten für\nUnterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff.\nSozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -.\n\n3\n\nDer im Jahr 1959 geborene Antragsteller, der als Pressefotograf freiberuflich tätig\nist, beantragte am 20.06.2005 Arbeitslosengeld II. Er gab an, aus seiner Tätigkeit ein\nEinkommen zu erzielen. Zurzeit habe er jedoch keine Aufträge. Für seine ca. 45 m²\ngroße Wohnung zahle er Miete in Höhe von 259,03 EUR, Nebenkosten in Höhe von 67,95\nEUR und Heizkosten in Höhe von 10,44 EUR. Bis zum 31.07.2005 erhalte er Wohngeld in Höhe\nvon 82,00 EUR. Der Antragsteller legte eine Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit von Januar\nbis Juni 2005 vor, die Erträge von 4.984,16 EUR und Aufwendungen in Höhe von 2.614,17\nEUR auswies.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit\nvom 20.06.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von 250,23 EUR und für die Zeit vom\n01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 682,42 EUR, jeweils unter\nZugrundelegung der Regelleistung von 345,00 EUR und monatlicher Unterkunftskosten in Höhe\nvon 337,42 EUR.\n\n5\n\nMit Veränderungsmitteilung vom 15.09.2005 teilte der Antragsteller mit, seine\nEinkommensverhältnisse änderten sich ab dem 01.10.2005 aufgrund einer positiven\nAuftragslage. Die Beklagte stellte die Zahlungen ab dem 01.10.2005 ein und forderte einen\nEinkommensnachweis. Der Antragsteller erklärte, dass er in der Zeit vom 15.10.2005 bis\n31.12.2005 ein Einkommen in Höhe von Brutto 1.800,00 EUR erzielen werde. Mit Bescheid\nvom 05.12.2005 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von\nArbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 auf.\n\n6\n\nAm 28.12.2005 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen. Er legte eine\nvom 27.12.2005 datierende Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2005 vor, die Erträge\nin Höhe von 11.196,21 EUR und Aufwendungen in Höhe von 7.131,69 EUR auswies.\n\n7\n\nAufgrund des erzielten Gewinns ermittelte die Antragsgegnerin ein monatliches Bruttoeinkommen\nin Höhe von 338,71 Euro, das in Höhe von 170,97 EUR zu berücksichtigen sei, und\nbewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.01.2006 Leistungen für die Zeit vom\n01.01.2006 bis 28.02.2006 in Höhe von 491,45 EUR monatlich. Der Antragsteller hatte zuvor\nnoch mitgeteilt, dass er angesichts der Auftragslage zunächst nur für die Dauer von\nzwei Monaten Arbeitslosengeld II benötige.\n\n8\n\nDer Antragsteller erhob am 18.01.2006 Widerspruch. Er machte geltend, nur tatsächliche\nEinnahmen dürften angerechnet werden. Im Januar habe er aber kein Einkommen erzielt.\n\n9\n\nAuf die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 17.02.2006, Steuerbescheide und eine Gewinn- und\nVerlustrechnung für die Monate Januar und Februar 2006 vorzulegen, reichte der Antragsteller\neine Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit von Januar bis Dezember 2006 ein, die Erträge\nin Höhe von 11.196,21 EUR und Aufwendungen in Höhe von 7.187,85 EUR auswies.\n\n10\n\nAm 17.02.2006 hat der Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.\n\n11\n\nDer Antragsteller trägt vor, er habe in den Monaten Januar und Februar 2006 keine bzw. nur\ngeringe Einkünfte erzielt. Er habe inzwischen kein Geld zum Leben mehr und sein Kontostand\nbetrage 6,91 EUR. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Gewinn- und Verlustrechnung für\ndas Jahr 2005 dürfe nicht berücksichtigt werden, da er nicht für die Dauer eines\nJahres Leistungen beantragt habe.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhalts und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach\n§§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. SGB II in voller Höhe zu bewilligen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin macht geltend, aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr\n2005 sei auch in den Monaten Januar und Februar 2006 Einkommen anzurechnen. Um die Höhe der\nAnrechnung überprüfen zu können, sei der Antragsteller zur Vorlage der Steuerbescheide\nfür die Jahre 2004 und 2005 aufgefordert worden. Seiner Mitwirkungspflicht sei der Antragsteller\naber nicht nachgekommen. Den bisher angegebenen Gewinn habe sie auf zwölf Monate verteilt. Da\ndas Arbeitslosengeld II zu Beginn des Monats im voraus bewilligt werden müsse und bei Erteilung\ndes Bescheides vom 04.01.2006 unklar gewesen sei, im welchen Umfang der Antragsteller im Januar\n2006 Einkommen erzielen werde, habe sie keine anderen Anhaltspunkte gehabt. Die tatsächlichen\nEinkünfte in den Monaten Januar und Februar 2006 seien bisher nicht nachgewiesen worden.\n\n17\n\nDas Gericht hat den Antragsteller um Darlegung seiner Einkünfte in der Zeit vom 18. bis\n28.02.2006 und ab dem Monat März 2006 und die Antragsgegnerin um Durchführung einer\nVergleichsberechnung aufgrund der aktuellen Gewinn- und Verlustrechnung gebeten.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin hat darauf erwidert, unter Berücksichtigung eines Jahresgewinns von\n4.008,36 EUR ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 187,22 EUR und\nführte zu einer Erhöhung der Leistung um monatlich 3,75 EUR, die sie zu erbringen bereit\nwäre.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat mitgeteilt, dass er für den Monat März 2006 eine Zahlung in\nHöhe von 768,73 EUR erwarte, einen weiteren Auftrag aber mangels Mittel abgelehnt habe.\nEr habe sich in den vergangenen beiden Monaten Geldbeträge leihen müssen. Buchungen\nwerde er in den nächsten Wochen tätigen, die angeforderten Steuerbescheide seien nicht\nkurzfristig erhältlich. Der Antragsteller hat die endgültige Einnahmen-Überschussrechnung\nfür das Jahr 2005 vorgelegt, aus der ein Gewinn von 2.092,88 EUR hervorgeht. Ferner hat er eine\naktuelle Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2006 vorgelegt, die Erträge von 1.322,21\nEUR und Aufwendungen in Höhe von 1.287,68 EUR ausweist.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin hat darauf erwidert, die von dem Antragsteller berücksichtigte private\nSchuldentilgung sei nicht zu berücksichtigen. Eine monatliche Neuberechnung des Einkommens nach\ndem Zuflussprinzip führte angesichts des Einkommens im Monat März 2006 zu einem weit\nhöheren anrechenbaren Einkommen als 190,97 EUR. Die Antragstellerin hat um Erläuterung\nder Diskrepanzen zwischen den Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 2005 gebeten.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat erklärt, die angegebenen Einkünfte von 768,73 EUR stellte einen\nBruttobetrag dar, der nicht mit einem Gewinn gleichbedeutend sei. Die Diskrepanzen zwischen den\nunterschiedlichen Gewinn- und Verlustrechnungen beruhten auf Abschlussbuchungen der Privatanteile,\nAbschreibungen für Sofort- und Sachanlagen sowie einer Umbuchung.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin hat daraufhin die Auffassung vertreten, das Privatentnahmen Einkünfte\nseien und die Diskrepanzen zwischen den eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht\nnachprüfbar belegt worden seien.\n\n23\n\nDer Antragsteller hat den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 eingereicht, der\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -376,00 EUR, Einkünfte aus nichtselbständiger\nArbeit in Höhe von brutto 5.981,00 EUR und weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe\nvon -3.410,00 EUR ausweist.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin hat schließlich ausgeführt, dass der mit dem Gewerbebetrieb\nerwirtschaftete Verlust im Jahr 2004 für die derzeitige Bewilligung von Leistungen nach dem\nSGB II nicht maßgeblich sein könne. Offensichtlich sei der Antragsteller im Jahr 2004\nauch einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen, er habe daher nicht seine gesamte\nArbeitskraft auf seine selbständige Tätigkeit fokussieren können. Die Antragsgegnerin\nhat sich erneut auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers vom 27.12.2005 berufen.\n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den\nübrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.\n\n26\n\nII. Der Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz hat teilweise Erfolg.\n\n27\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n28\n\nStatthaft ist ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann\ndas Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands\nin Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung\nwesentlicher Nachteile nötig erscheint.\n\n29\n\nDer Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG\nist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig.\nVoraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die Behörde\ngerichtet wurde; soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen,\nbesteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,\nSGG, Kommentar, 8. Auflage, Vor § 51, Rdn. 16). Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller\nfür den Monat Februar 2006 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines bereinigten\nmonatlichen Einkommens von 170,97 EUR. Über den gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG\nfristgerecht am 18.01.2006 erhobenen Widerspruch des Antragstellers, der sich gegen die Anrechnung\neines Einkommens wendet, hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden.\n\n30\n\nDer Antrag ist teilweise begründet.\n\n31\n\nVoraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Es bedarf\neines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und einer besonderen Eilbedürftigkeit der Sache,\ndas heißt der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in\nder Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen\ngemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung\n(ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen\n(Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157).\nDies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss\nvom 19.01.2006, Az.: L 1 B 17/05 AS ER; dass., Beschluss vom 29.11.2005, Az.: L 19 B 84/05 AS ER; dass.,\nBeschluss vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS ER). Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich\ndas Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf\ndas Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz aufgestellt hat (BVerfG,\nBeschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Danach dürfen sich die Gerichte nicht auf eine\nbloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an\ndie Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der\nErfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden\n(zugleich LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2006, Az.: L 1 B 13/05 AS ER; dass., Beschluss\nvom 28.02.2006, Az.: L 9 B 99/05 AS ER). Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme\nder Hauptsache (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2005, Az.: L 9 B 22/05 SO ER; dass.,\nBeschluss vom 02.05.2005, Az.: L 19 B 7/05 SO ER); eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn\nder Leistungsberechtigte eine existentielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln\nerfordert, beispielsweise wenn die Führung eines menschenwürdigen Lebens in Frage steht\n(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: L 19 B 7/05 SO ER); zur Vermeidung\nschlechthin unzumutbarer Folgen muss es für den Antragsteller notwendig sein, dass das Gericht\ndie begehrte einstweilige Anordnung erlässt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2005,\nAz.: L 19 B 2/05 AS ER).\n\n32\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n33\n\nEs ist überwiegend wahrscheinlich, dass er Leistungen nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20\nff. SGB II in einem größeren Umfang als 491,45 EUR monatlich beanspruchen kann. Danach\nerhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II, die Leistungen zur Sicherung\ndes Lebensunterhalts und der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung umfassen.\n\n34\n\nEs ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem größeren Umfang\nals von der Antragsgegnerin angenommen hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen\nLebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer\nBedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und\nMitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden\nEinkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere\nvon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1\nSGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II\ngrundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Vom Einkommen abzusetzen sind gemäß\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge\nzur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2),\nBeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,\nsoweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind\n(Nr. 3), geförderte Altersvorsorgebeiträge (Nr. 4), die mit der Erzielung des Einkommens\nverbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5) und für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30\nSGB II (Nr. 6). Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an\nStelle der Beiträge nach Nr. 3-5 ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,00 EUR, gilt\ndies jedoch nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der\nBeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II den Betrag von 100,00 EUR übersteigt.\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung des\nAntragstellers vom 27.12.2005 bzw. eines Gewinns von 4.064,52 EUR im Jahr 2005 ein monatliches\nEinkommen von 383,71 EUR zu berücksichtigen sei, ist die von dem Antragsgegner später\neingereichte endgültige Jahresabrechnung zugrunde zu legen. Diese ergibt einen Gewinn von\n2.092,88 EUR bzw. ein monatliches Einkommen von 174,41 EUR. Dieser geänderte Betrag beruht\nauf einer Erhöhung der Kfz-Betriebskosten, der Umsatzsteuer, der Beiträge und Gebühren,\ndes sonstigen Betriebsbedarfs, der Kosten des Geldverkehrs und der Vorsteuer zum Jahresende sowie der\nzusätzlichen Berücksichtigung einer privaten Kfz-Nutzung und übriger Betriebsausgaben,\nferner der Abschreibungen für Sachanlagen und geringwertige Wirtschaftsgüter einerseits und\neinem geringfügig niedriger angesetzten Bürobedarf andererseits. Sofern die Antragsgegnerin\neinwendet, sie könne die Differenz nicht nachvollziehen, ist die Kammer der Auffassung, dass\ndiese auf typischerweise erst nach Abschluss eines Jahres bezifferbaren Positionen beruht.\n\n36\n\nDie Kammer teilt jedoch nicht die Auffassung des Antragstellers, seinem Bedarf seien nur die\ntatsächlichen Einkünfte gegenüberzustellen. Die Heranziehung der Gewinn- und\nVerlustrechnung für das Jahr 2005 ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 a Abs. 2 der Verordnung\nzur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim\nArbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) ist das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in\ndem der Bedarfszeitraum liegt; für jeden Bedarfszeitraum ist 1/12 des Einkommens im Berechnungsjahr\nals Einkommen zu berücksichtigen. Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage\nfrüherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits erzielten\nEinkommen und notwendigen Ausgaben sowie der im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und\nnotwendigen Ausgaben zu errechnen ist (§ 2 a Abs. 3 Alg II-V). Da der Antragsteller ein stark\nschwankendes und für den Beginn des Jahres 2006 noch nicht feststehendes Einkommen erzielt,\nstützt sich die Kammer nicht primär auf die für das Jahr 2006 vorgelegten Ergebnisse,\ndie den in den Monaten Januar und Februar erzielten Gewinn von 34,53 EUR und die von dem Antragsteller\nerwartete Zahlung von 768,73 EUR umfassen, sondern auf die Ergebnisse des Jahres 2005.\n\n37\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit\nder Durchsetzung seines Begehrens beruht auf dem Umstand, dass der Bedarf des Antragstellers nach dem\nSGB II durch die bewilligten Leistungen nicht gedeckt war, als er am 17.02.2006 um einstweiligen\ngerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte. Da dieser Zeitpunkt maßgebend ist, steht dem Anordnungsgrund\nnicht entgegen, dass der Antragsteller ab dem Monat März 2006 wegen zu erwartender Einkünfte\naus selbständiger Tätigkeit keine Leistungen begehrte.\n\n38\n\nEinem Anordnungsgrund steht auch die Höhe des zusätzlichen Anspruchs des Antragstellers\nfür den Monat Februar 2006 nicht entgegen. Zwar ist die Kammer der Auffassung, dass der Antragsteller\nzur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache lediglich 70 % der in einem Hauptsacheverfahren\nzuzusprechenden Regelleistung zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten kann.\nAus § 31 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass es sich bei dem Betrag von 70 % um das zum Leben\nUnerlässliche handelt. Das Bruttoeinkommen des Antragstellers ist jedoch lediglich in einer\nHöhe von 14,20 Euro anrechenbar, was zu einer Erhöhung der Leistung für den Monat\nFebruar 2006 um 176,77 führt. Dies übersteigt 30 % der Regelleistung.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz\n1 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller Leistungen ohne Anrechnung eines Einkommens\nbegehrte, nach Auffassung der Kammer aber die Hälfte des von der Antragsgegnerin angerechneten\nBruttoeinkommens zu berücksichtigen war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-05-17/s-23-as-61-06-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-05-17/s-23-as-61-06-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272334","retrieved":"2026-07-09 02:43:05.356901+00:00"}}