{"status":"available","doknr":"OLD272547","ecli":"ECLI:DE:SGD:2006:0508.S28AS29.06ER.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-08","aktenzeichen":"S 28 AS 29/06 ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin T1 aus T2 wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen Absenkungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nnach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II).\n\n4\n\nDer 1943 geborene Antragsteller steht seit dem 01.01.2005 bei der Antragsgegnerin im laufenden\nLeistungsbezug nach dem SGB II.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin lud den Antragsteller mit Schreiben vom 12.09.2005 (wiederholt) zur\närztlichen Untersuchung am 27.09.2005 ein. Am 13.09.2005 meldete sich der Antragsteller\nbeim ärztlichen Dienst der Antragsgegnerin telefonisch und begehrte im Hinblick auf die\nangeordnete Untersuchung die Übersendung von Fahrkarten oder die Übernahme der Kosten\nfür einen Krankentransport mit der Begründung, er könne nur noch eine Gehstrecke\nvon ca. 100 m bewältigen. Im Termin zur ärztlichen Untersuchung am 27.09.2005 ist der\nAntragsteller nicht erschienen.\n\n6\n\nUnter dem 04.11.2005 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Meldetermin am\n29.11.2005 ein. In dem Schreiben wird u.a. ausgeführt, dass unter bestimmten Voraussetzungen\nReisekosten erstattet werden können, jedoch ein Betrag unter 6,00 Euro grundsätzlich\nnicht erstattungsfähig sei. Mit Schreiben vom 09.11.2005 machte der Antragsteller unter\nBezugnahme auf das Einladungsschreiben vom 04.11.2005 geltend, er brauche keine Gerede über\nseine berufliche Situation. Für die Teilnahme an einem solchen Termin müsse von der\nAntragsgegnerin erst einmal Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt gestellt werden. Den\nMeldetermin am 29.11.2005 nahm der Antragsteller nicht wahr.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 06.12.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006\nin Höhe von 726,13 Euro monatlich.\n\n8\n\nNach Anhörung des Antragstellers senkte die Antragsgegnerin mit Bescheide vom 18.01.2006\nfür die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 die Regelleistungen des Antragstellers monatlich\num jeweils 10 %, also insgesamt 20 % herab. Zur Begründung führte sie das Nichterscheinen\ndes Antragstellers zum ärztlichen Untersuchungstermin am 27.09.2005 sowie zum Meldetermin am\n29.11.2005 trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen an. Gründe, die dieses\nVerhalten erklärten und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden\nkönnten, seien weder angegeben noch nachgewiesen worden.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat mit Schreiben vom 24.01.2006 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.\nEr begehrt, die Leistungskürzung zu untersagen, da er andernfalls nicht mehr die Zuzahlungen\nfür seine Medikamente leisten könnte und lebensbedrohende Zustände auftreten\nkönnten. Zudem habe er die Antragsgegnerin laufend darauf hingewiesen, dass er die Termine\nnur wahrnehmen könne, wenn die entstehenden Fahrkosten übernommen und Fahrscheine zugesendet\nwürden. Die Fahrkosten seien nicht von der Regelsatzverordnung umfasst und müssten daher\nzusätzlich übernommen werden.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Absenkungen der\nLeistungen zu unterlassen und die Regelleistungen vollumfänglich auszuzahlen.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nDie Entscheidungen entsprächen der Rechtslage. Soweit der Antragsteller immer wieder\ndarauf verweise, er könne die erforderlichen Fahrkosten zwecks Aufsuchen der Behörde\nnicht aufbringen, sei auszuführen, dass der Regelsatz nach § 20 SGB II ca. 6% für\nAufwendung für Verkehrsmittel umfasse. Er könne nicht für sich das Recht in\nAnspruch nehmen, vorgegebene Termine nur mit gesonderter Fahrkostenerstattung -die zudem kein\nLeistungsempfänger erhalte- zu befolgen.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 21.02.2006 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, gegen die Absenkungsentscheidungen\nvom 18.01.2006 habe der Antragsteller per Fax am 26.01.2006 Widerspruch eingelegt.\n\n16\n\nHinsichtlich der gerichtlichen Bitte, die an den Antragsteller gerichteten Einladungsschreiben\nvom 12.09.2005 und 04.11.2005 vorzulegen, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.03.2006\nmitgeteilt, die Einladungen würden zentral über einen Sammeldrucker erstellt.\nZweitausfertigungen könnten nicht gefertigt werden. Sie übersende eine Einladung vom\n28.02.2006, die nicht über den Sammeldrucker erstellt worden sei und die identisch hinsichtlich\nAufbau und Rechtsfolgenbelehrung mit den bereits ergangenen Einladungen sei. Mit einer Meldeaufforderung,\nderen Erhalt der Antragsteller zudem nicht bestreite, sei automatisch eine Rechtsfolgenbelehrung in\ndargestellter Form verbunden.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin hat eine Kopie der Einladung vom 28.02.2006 nebst Rechtsfolgenbelehrung\nzu den Akten gereicht. Mit dieser Einladung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zu\neinem Gespräch über seine berufliche Situation am 02.03.2006 eingeladen und darauf hingewiesen,\ndass Reisekosten erstattet würden, jedoch nicht unter 6,00 Euro.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat Kopien der Einladungsschreiben vom 04.11.2005 und 28.02.2006, jeweils\nlediglich Blatt 1, vorgelegt.\n\n19\n\nAuf Nachfrage des Gerichtes hat der Antragsteller erklärt, Hin- und Rückfahrt zur\nAntragsgegnerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln verursachten Kosten in Höhe von insgesamt\n9,00 Euro. Die Fahrt mit dem Bus koste einfach 2,00 Euro. Allerdings sei die Bushaltestelle von\nseiner Wohnung etwa 1/2 km entfernt. Er sei nicht in der Lage, diese Wegstrecke schmerzfrei\nzurückzulegen und müsse daher ein Taxi hinzuziehen. Die Kosten für die einfache\nFahrt mit dem Taxi beliefen sich auf 2,50 Euro.\n\n20\n\nUnter dem 31.03.2006 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz\nerhoben, in dem er sich gegen den Absenkungsbescheid vom 06.03.2006 wendet. Die Antragsgegnerin hat\nmit diesem Bescheid für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2006 die Regelleistung um (weitere)\n10 % abgesenkt. Grund hierfür sei das Nichterscheinen des Antragstellers im Meldetermin vom\n02.03.2006 trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen. Hiergegen hat der Antragsteller\nam 07.03.2006 Widerspruch erhoben. Mit seinem Eilantrag vom 31.03.2006 begehrt der Antragsteller die\nAuszahlung der abgesenkten Beträge. Dieses Antragsverfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen\nS 00 AS 000/00 ER SG Düsseldorf geführt worden.\n\n21\n\nMit Beschluss vom 08.05.2006 hat das Gericht das Antragsverfahren S 00 AS 000/00 ER SG Düsseldorf\nmit dem vorliegenden Antragsverfahren verbunden (§ 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).\n\n22\n\nDas Gericht hat aus dem Verfahren S 00 SO 000/00 SG Düsseldorf das sozialmedizinische Gutachten\nvon Herrn L, Arzt im Gutachterdienst -Stadtdienst Gesundheit T3- vom 23.02.2006 diesem Verfahren beigezogen.\n\n23\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\n(1) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nProzesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 f Zivilprozessordnung\n(ZPO) auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.\n\n27\n\nDie Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz\nohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2.) verwiesen.\n\n28\n\n(2) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.\n\n29\n\nDas sinngemäße Begehren des Antragstellers die mit Bescheide vom 18.01.2006 und 06.03.2006\nangeordneten Absenkungen der Regelleistungen in der Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.06.2006 aufzuheben\nmit dem Ziel der Weitergewährung von ungekürzten Leistungen wird verfahrensrechtlich vom\nGericht dahingehend ausgelegt (§ 123 SGG), dass die aufschiebende Wirkung der Widersprüche\ndes Antragstellers vom 26.01.2006 und 07.03.2006 gegen die streitbefangenen Absenkungsbescheide bis\nzum Abschluss der Widerspruchsverfahren angeordnet werden soll (Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 SGG). Denn der fristgemäß erhobene Widerspruch gegen einen Absenkungsbescheid\nentfaltet gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine\naufschiebende Wirkung. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid\ngemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet, erreicht der Antragsteller sein Ziel,\nnämlich die (vorläufige) Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II in bisheriger Höhe.\n\n30\n\nDer so verstandene Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n31\n\nNach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen,\n in denen -wie vorliegend- der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die\n aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet aufgrund einer\n Interessenabwägung, wobei die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers\n an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an\n der sofortigen Vollziehung zu erfolgen hat. Im Vordergrund steht hierbei die Prüfung der\n Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage,\n dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist bzw. ernstliche Zweifel an seiner\n Rechtmäßigkeit bestehen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen\n (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86 b Rdn. 12 b). Dies kann im vorliegenden in Bezug auf\n die streitgegenständlichen Absenkungsbescheide vom 18.01.2006 und 06.03.2006 nicht festgestellt\n werden. Das Gericht sieht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine offensichtliche\n Rechtswidrigkeit der Absenkungsbescheide bzw. ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. Die\n Widersprüche vom 26.01.2006 und 07.03.2006 dürften ohne Aussicht auf Erfolg sein. Eine Anordnung\n der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche kommt daher nicht in Betracht.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht wegen seines Ausbleibens in den Untersuchungs-\nbzw. Meldeterminen am 27.09.2005, 29.11.2005 und 02.03.2006 sanktioniert, denn der Antragsteller kann\neinen wichtigen Grund für sein Ausbleiben nicht geltend machen.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Einladungsschreiben vom 12.09.2005, 04.11.2005 und\n28.02.2006 aufgefordert, am 27.09.2005 zur ärztlichen Untersuchung erscheinen bzw. sich am 29.11.2005\nund 02.03.2006 bei ihr zu melden, um sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu besprechen.\nAlle Einladungsschreiben hat der Antragsteller rechtzeitig erhalten haben. In Bezug auf das\nEinladungsschreiben vom 12.09.2005 kann das aufgrund der aktenkundigen Gesprächsnotiz vom 16.09.2005\nangenommen werden, wonach der Antragsteller sich am 13.09.2005 beim Ärztlichen Dienst der\nAntragsgegnerin angerufen und dort im Hinblick auf die Untersuchung am 27.09.2005 um Übernahme\nder Fahrkosten in Form von Fahrkarten oder Krankenwagentransport vorgesprochen hat. Hinsichtlich der\nEinladungsschreiben vom 04.11.2005 und 28.02.2006 hat der Antragsteller Kopien der erhaltenen Schreiben\nzu den Gerichtsakten gereicht. Von dem Einladungsschreiben vom 04.11.2005 hat der Antragsteller\nspätestens am 09.11.2005 Kenntnis erlangt. Das ergibt sich aus seinem Schreiben vom 09.11.2005\nan die Antragsgegnerin, in dem er auf deren Schreiben vom 04.11.2005 Bezug nimmt. Das Einladungsschreiben\nvom 28.02.2006 hat der Antragsteller am 01.03.2006 erhalten; unter diesem Datum hat er den Erhalt des\nSchriftstückes mit seiner Unterschrift quittiert. Es handelt sich bei den Einladungsschreiben um\nAufforderungen zur persönlichen Meldung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1\nSozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) (allgemeine Meldepflicht).\nSämtlichen Meldeaufforderungen ist der Antragsteller nicht nachgekommen.\n\n34\n\nKommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die\nRechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei\neinem ärztlichen (.) Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen\nGrund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach\n§ 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen\nHilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt (§ 31 Abs. 2\nSGB II). Bei wiederholter Pflichtverletzung (.) wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um\njeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert, um\nden es in der ersten Stufe gemindert wurde. Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats\nein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung\nfeststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung und des\nWegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den\nVorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII). Über diese\nRechtsfolgen nach § 31 Abs. 3 und Abs. 6 SGB II ist der Hilfebedürftige vorher zu belehren.\nDieser Belehrungspflicht dürfte die Antragsgegnerin im Vorfeld sämtlicher Meldetermine\nhinreichend nachgekommen sein. Dem Gericht liegt bei seiner Prüfung zwar lediglich die dem\nEinladungsschreiben vom 28.02.2006 auf Blatt 2 angefügte Rechtsfolgenbelehrung, welche sich\nals zutreffend und vollständig erweist, vor. Unschädlich bleibt insoweit, dass die\nAntragsgegnerin keine Zweitschrift der Einladungsschreiben vom 12.09.2005 und 04.11.2005 mit den\nentsprechenden Rechtsfolgenbelehrungen vorlegen konnte. Sie hat auf gerichtliche Nachfrage mit\nSchreiben vom 21.03.2006 mitgeteilt, dass Einladungen in der Regel zentral über einen\nSammeldrucker erstellt und Zweitausfertigungen für die Akten nicht gefertigt werden. Sie\nhat auf das Einladungsschreiben vom 28.02.2006 verwiesen, welches hinsichtlich Aufbau und\nRechtsfolgenbelehrung identisch mit den vorhergegangenen Einladungen sei. Das Gericht hat festgestellt,\ndass die von dem Antragsteller zu den Akten gereichte Kopie des Einladungsschreibens vom 04.11.2005\n(Blatt 1) im Aufbau bzw. Wortlaut im wesentlichen in Übereinstimmung steht mit dem Einladungsschreiben\nvom 28.02.2006. Insbesondere wird in beiden Schreiben der Empfänger ausdrücklich dazu\naufgefordert, unbedingt die Rechtsfolgenbelehrung und weiteren Hinweise auf Blatt 2 zu beachten.\nDas Gericht geht weiter davon aus, dass auch das Einladungsschreiben vom 12.09.2005 in Wortlaut\nund Aufbau im wesentlichen gleich konzipiert war. Infolgedessen dürfte den Einladungsschreiben\nvom 12.09.2005 und 04.11.2005 entsprechende Rechtsfolgenbelehrungen angefügt gewesen sein.\nDarüber hinaus hat das Gericht in seine Entscheidungsfindung einbezogen, dass der Antragsteller\nden sinngemäßen Vortrag der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.03.2006, die früheren\nEinladungen vom 12.09.2005 und 04.11.2005 seien hinsichtlich Aufbau und Rechtsfolgenbelehrung identisch\nmit der Einladung vom 28.02.2006 und Meldeaufforderungen seien automatisch mit einer Rechtsfolgenbelehrung\nverbunden, unbestritten gelassen hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Vortrag der\nAntragsgegnerin zutreffend ist und der Antragsteller jeweils vorab über die Rechtsfolgen belehrt\nworden ist.\n\n35\n\nEin wichtiger Grund für sein Ausbleiben in den Untersuchungs- und Meldeterminen steht dem\nAntragsteller nicht zur Seite, insbesondere kann er sein Ausbleiben nicht damit rechtfertigen, dass\ndie Antragsgegnerin ihm nicht vorab Fahrkosten hat zukommen lassen.\n\n36\n\nEine Absenkung hat zu unterbleiben, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige für\nsein Verhalten -hier Nichterscheinen in den Meldeterminen- einen wichtigen Grund hat. Ein solcher\nist anzunehmen, wenn dem Hilfebedürftigen die Meldung oder das Erscheinen mit Blick auf die\nUmstände des Einzelfalls unmöglich oder derart erschwert war, so dass ihm ein anderes\nVerhalten unter Abwägung seiner Interessen einerseits und des Leistungsträgers andererseits\nnicht zugemutet werden konnte (vgl. zum wichtigen Grund im Rahmen einer Sperrzeit nach § 144\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III bei Meldeversäumnis in Niesel, SGB III, § 144 Rdn. 76 g). Im\nvorliegenden kann das Gericht nicht feststellen, dass es für den Antragsteller unzumutbar war,\ndie Meldetermine wahrzunehmen, auch nicht unter Berücksichtigung seines Begehren, im voraus\nFahrkosten, die aus Anlass der Meldung entstehen, von der Antragsgegnerin zu erhalten. Zwar\nbegründet § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III zugunsten des\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Möglichkeit, dass ihm die finanziellen\nMittel zur Bestreitung der notwendigen Reisekosten im voraus zur Verfügung gestellt\n(\"übernommen\") und nicht lediglich nachträglich erstattet werden können\n(vgl. auch § 65 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -Allgemeiner Teil- SGB I-:\n\"Ersatz\"). Die Übernahme (bzw. Erstattung) von Reisekosten steht jedoch im Ermessen\ndes Leistungsträgers. Der Hilfebedürftige hat daher lediglich einen Anspruch auf\nfehlerfreie Ermessensausübung von Seiten des Leistungsträgers. Dieser wird bei der\nAusübung seines Ermessens die Höhe der notwendigen Reisekosten und Vermögensverhältnisse\ndes Meldepflichtigen einerseits, aber auch Verwaltungsaspekte andererseits zu berücksichtigen haben.\nIm vorliegenden hat die Antragsgegnerin in den Einladungsschreiben mitgeteilt, dass unter bestimmten\nVoraussetzungen Reisekosten erstattet werden können. Die Antragsgegnerin hat insoweit bereits\nvorab pauschal ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie Reisekosten in der Regel lediglich\nnach Wahrnehmung des Meldetermins erstattet. Dies dürfte unter dem Gesichtspunkt, dass von der\nRegelleistung für eine allein stehende Person in Höhe von 345,00 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB II)\nein Bedarf für Verkehr ca. 6%, also 20,70 Euro umfasst ist und hiervon in der Regel eine Hin- und\nRückfahrt zu dem örtlich nahen Leistungsträger finanziert werden kann, nicht zu\nbeanstanden sein. Dies auch unter den Gesichtspunkten, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige\nhäufig über einen eigenen PKW verfügen bzw. den öffentlichen Nahverkehr in vielen\nGemeinden zu reduzierten Preisen benutzen können. Schließlich dürfte es aus\nVerwaltungserwägungen auch zulässig, weil sachgerecht sein, im Regelfall keine Reisekosten\nvorab auszuschütten, welche ggf. von dem Hilfebedürftigen zurückzufordern sind, wenn\ner den Meldetermin unentschuldigt nicht wahrnimmt, was mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand\nverbunden sein dürfte. Zwar kann sich im Einzelfall die Sachlage anders darstellen, wenn es sich\nbeispielsweise bei den Reisekosten nachweislich um nicht nur geringfügige Kosten handelt und der\nHilfebedürftige glaubhaft macht, im Zeitpunkt der Meldung über keine hinreichenden \"bereiten\nMittel\" mehr zu verfügen. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Fall ergeben sich\nvorliegend nicht. Dem Antragsteller entstehen für die Hin- und Rückfahrt zur Antragsgegnerin\nanzuerkennende, weil notwendige Fahrkosten in Höhe von 4,00 Euro für die Busfahrten à\n2,00 Euro. Die Fahrten von der Wohnung bis zur Bushaltestelle mit dem Taxi für 5,00 Euro (pro\nFahrt 2,50 Euro) können nicht anerkannt werden. Eine erhebliche Gehbehinderung -der Antragsteller\nmacht insoweit geltend, nur noch Gehstrecken von 100 Meter bewältigen zu können- kann das\nGericht vor dem Hintergrund der sozialmedizinischen Stellungnahme von Herrn L vom 23.02.2006 nicht\nals glaubhaft ansehen. Nach den Feststellungen von Herrn L, der den Antragsteller anlässlich\neines Hausbesuches am 23.02.2006 in Augenschein genommen hat, kann sich der Antragsteller in allen\nAbschnitten des Bewegungsapparates frei bewegen, die grobe Kraft aller Muskeln betrug 5/5, d.h. volle\nKraft. Hilfsmittel wie ein Gehstock, eine Unterarmstütze oder ein Gehwagen benutzt der Antragsteller\nnicht. Im Ergebnis hat der Sozialmediziner Herr L festgestellt, dass aufgrund des erhobenen Befundes und\nder Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Antragsteller nicht fähig sein sollte,\naußerhalb des Hauses zu gehen und den öffentlichen Personennahverkehr zu benutzen. Eine\nNotwendigkeit die Wegstrecke von ca. 500 Meter zwischen Wohnung und Bushaltestelle mit dem Taxi\nzurückzulegen, ergibt sich daher im Fall des Antragstellers nicht. Im Ergebnis kann das Gericht\nim Hinblick auf die notwendigen Fahrkosten in Höhe von 4,00 Euro nicht sehen, dass es dem\nAntragsteller, der laufende Leistungen von der Antragsgegnerin erhält, unmöglich bzw. unzumutbar\nwar, die Untersuchungs- bzw. Meldetermine bei der Antragsgegnerin wahrzunehmen. Nach den Gesamtumständen\nkonnte ihm vielmehr abverlangt werden, die geringfügigen Kosten in Höhe von 4,00 Euro zunächst\nvorzustrecken, die Meldetermine wahrzunehmen und sodann die Erstattung der Fahrkosten bei der Antragsgegnerin\nzu beantragen. Eine besondere Erschwernis und Härte stellt dies abverlangte Verhalten nicht dar, zumal\nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Antragsteller zum jeweiligen Zeitpunkt\nder streitbefangenen Meldungen über keinerlei \"bereite Mittel\" mehr verfügte, um die\nFahrkosten in Höhe von 4,00 Euro aufzubringen. Zur weitergehenden Frage, ob die in den Einladungsschreiben\ndargelegte Auffassung der Antragsgegnerin, Fahrkosten unter 6,00 Euro seien nicht erstattungsfähig,\nermessensfehlerfrei ist, bedarf es an dieser Stelle keine Ausführungen, da dies nicht entscheidungserheblich\nist.\n\n37\n\nDa der Antragsteller einen wichtigen Grund für sein Ausbleiben in den Untersuchungs- und\nMeldeterminen am 27.09.2005, 29.11.2005 und 02.03.2006 nicht geltend machen kann, sind die von der\nAntragsgegnerin verfügten Absenkungen der Regelleistung nicht zu beanstanden. Der Antrag war daher abzulehnen.\n\n38\n\n(3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-05-08/s-28-as-29-06-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-05-08/s-28-as-29-06-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272547","retrieved":"2026-07-09 02:43:23.968515+00:00"}}