{"status":"available","doknr":"OLD272833","ecli":"ECLI:DE:SGD:2006:0423.S23AS306.05.00","court":"Sozialgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-23","aktenzeichen":"S 23 AS 306/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nAußergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf\nZuweisung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3\nSozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -.\n\n3\n\nDer im Jahr 1953 geborene Kläger, der bis zum 06.07.2005\nArbeitslosengeld bezog, beantragte am 20.06.2005 gegenüber der\nBeklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich\nder angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß\n§§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. SGB II. Der Kläger gab an,\nüber ein Girokonto mit einem Guthaben von 19.384,16 EUR sowie\nKapitallebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 8.349,21 EUR\nund 8.302,51 EUR zu verfügen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit\nBescheid vom 18.07.2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund\nzu berücksichtigenden Vermögens in Höhe von 18.167,60 EUR ab.\nDen am 25.07.2005 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend\nmachte, die Lebensversicherungen dienten der Altersvorsorge und die\nUngleichbehandlung gegenüber Menschen, die keine Vorsorge getroffen\nhätten, sei sachlich nicht gerechtfertigt, wies die Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 08.08.2005 als unbegründet zurück.\nDie am 12.08.2005 erhobene Klage, die bei dem Sozialgericht Düsseldorf\nunter dem Aktenzeichen S 00 AS 000/0 geführt wurde, nahm der Kläger\nim Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.03.2006 zurück.\n\n4\n\nIm Rahmen seines Widerspruchs bat der Kläger zugleich um die\nMöglichkeit, an einem ihm aus der \"Rheinischen Post\" vom\n21.07.2005 bekannt gewordenen Modellprojekt für Arbeitslose ab 50\nteilnehmen zu können.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16.08.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit,\ndass sie seine Anfrage als Bewerbung um die Zuweisung eines Zusatzjobs mit\nMehraufwandsentschädigung (sogenannter 1-Euro-Job) bewertet habe.\nZusatzjobs könnten allerdings nur Arbeitslosen zugewiesen werden, die\nzum Personenkreis des SGB II gehörten. Dies sei bei dem Kläger\nnicht der Fall. Für ihn stehe das Eingliederungsinstrument nicht zur\nVerfügung, es existiere für seinen Antrag keine gesetzliche Grundlage.\n\n6\n\nAm 26.08.2005 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass er aufgrund des Gleichheitssatzes\nnach dem Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Zuweisung eines 1-Euro-Jobs habe.\n\n8\n\nNachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung beantragt hatte, die Klage\nals unzulässig zu verwerfen, da das Vorverfahren nicht durchgeführt\nworden sei, aber eine Umdeutung der Klage in einem Widerspruch möglich sei,\nhat das Gericht mit Schreiben vom 06.12.2005 mitgeteilt, dass es die Umdeutung\nder Klage in einen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005\nfür sachgerecht halte. Das Gericht hat angeregt, das Klageverfahren bis\nzur Erteilung des Widerspruchsbescheides gemäß § 114 Abs. 2 Satz\n2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen. Der Kläger hat sein Einverständnis\nmit dieser Vorgehensweise erklärt. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers\nmit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 als unbegründet zurückgewiesen.\nEs hat darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines\n1-Euro-Jobs habe. Arbeitsgelegenheiten sollten gemäß § 16 Abs. 3 SGB\nII nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden\nkönnten, geschaffen werden. Der Kläger sei aber kein erwerbsfähiger\nHilfebedürftiger in diesem Sinne. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung\nliege nicht vor. Der Kläger sei nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen\nvergleichbar, sondern mit anderen Erwerbslosen, die ebenfalls keinen Anspruch auf\nLeistungen nach dem SGB II hätten. Für diesen Personenkreis bestünden\nFörderungsmöglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)\n- Arbeitsförderung -. Das Gericht hat daraufhin mitgeteilt, dass es eine\nAussetzung des Verfahrens nicht mehr bedürfe, und dem Kläger um ergänzende\nStellungnahme gebeten.\n\n9\n\nDer Kläger trägt vor, er habe ein Alter erreicht, aufgrund dessen er\nauf dem regulären Arbeitsmarkt keine Aussichten mehr habe, eine Vollzeitbeschäftigung\nzu erhalten. Er sei aber arbeitsbereit.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 28.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgelegenheit\ngemäß § 16 Abs. 3 SGB II zuzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDie form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.\nDer Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005, mit dem diese\nseinen Antrag auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs.\n3 SGB II ablehnte, und den Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005, mit dem die Beklagte\nihre Entscheidung bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG\nbeschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit\ngemäß § 16 Abs. 3 SGB II.\n\n19\n\n§ 16 SGB II regelt die Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger\nHilfebedürftiger in das Erwerbsleben. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollen\nfür erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können,\nArbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen\nInteresse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II\nals Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert, ist dem erwerbsfähigen\nHilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung\nfür Mehraufwendungen zu zahlen. Entfällt die Hilfebedürftigkeit des\nErwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach § 16\nAbs. 1-3 SGB II, kann sie gemäß § 16 Abs. 4 SGB II durch Darlehen\nweitergefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt\nsind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.\n\n20\n\nUnabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit\nbestehen kann, erfüllt der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen für die\nZuweisung einer Arbeitsgelegenheit nicht. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um\neinen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.\n\n21\n\nDiese Merkmale sind zugleich Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen\nnach dem SGB II. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch\nPersonen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhaben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.\n\n22\n\nDer Kläger ist nicht hilfebedürftig in diesem Sinne. Hilfebedürftig\nist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung\nin Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen\nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch\nAufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder\nVermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere\nvon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.\n\n23\n\nMit der Rücknahme der Klage in dem Verfahren S 00 AS 000/00 des Sozialgerichts\nDüsseldorf, in dem der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II\nverfolgte, ist der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 08.08.2005 bestandskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Kläger derzeit\nkeinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er wegen Vermögens in Höhe\nvon 18.167,60 EUR nicht hilfebedürftig ist.\n\n24\n\nDie Bescheide waren auch rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf\nLeistungen nach dem SGB II. Er ist nicht hilfebedürftig. Er kann seinen Lebensunterhalt\naus eigenen Kräften und Mitteln, und zwar aus seinem Vermögen, sichern.\n\n25\n\nAls Vermögen zu berücksichtigen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II\nalle verwertbaren Vermögensgegenstände. Nach § 12 Abs. 2 SGB II sind allerdings\nein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen\nHilfebedürftigen, mindestens aber 4.100,00 EUR (Nr. 1), Altersvorsorge in Höhe\ndes nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens\neinschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden\nAltersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht\nvorzeitig verwendet (Nr. 2), geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen,\nsoweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen\nVereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,00 EUR\nje vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, höchstens\njedoch 13.000,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 3), und ein Freibetrag für notwendige\nAnschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft\nlebenden Hilfebedürftigen (Nr. 4) abzusetzen. Nicht als Vermögen zu\nberücksichtigen sind gemäß § 3 Satz 1 SGB II ferner Sachen und\nRechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den\nBetroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 6).\n\n26\n\nNach den bei Antragstellung eingereichten Unterlagen verfügte der Kläger\nüber ein Girokonto mit einem Guthaben von 19.952,94 DM sowie eine Rentenversicherung\nmit einem Rückkaufswert zuzüglich Gewinnbeteiligung in Höhe von 7.674,50\nEUR und einer weiteren Rentenversicherung mit einem Wert von 8.620,82 EUR. Diese unterfallen\nnicht dem Schutz des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB II. Es handelt sich nicht um staatlich\ngefördertes Altersvorsorgevermögen noch um Altersvorsorgevermögen, das vor\ndem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar ist. Der Kläger kannn es vielmehr\njederzeit verwerten. Abzüglich der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und\n4 SGB II ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von 35.930,28 EUR - 52 x 200,00 EUR\n- 1 x 750,00 EUR, d.h. in Höhe von 24.780,28 EUR. Der von der Beklagten ermittelte\nBetrag ist damit unzutreffend. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war bei der\nBerechnung des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Lebensalter des\nKlägers von 52 Jahren zu berücksichtigen. Darüberhinaus berücksichtigte\ndie Beklagte offenbar nur eine der beiden Rentenversicherungen des Klägers und diese\nin einer unzutreffenden Höhe.\n\n27\n\n§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist auch nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass\nauch der Kläger als erwerbsfähiger Nichthilfebedürftiger die Zuweisung\neiner Arbeitsgelegenheit beanspruchen kann. § 16 Abs. 4 SGB II zeigt, dass der\nGesetzgeber die fehlende Hilfebedürftigkeit nur dann unberücksichtigt lassen\nwollte, wenn der Betroffene jedenfalls bei Antritt der Eingliederungsmaßnahme\nhilfebedürftig war.\n\n28\n\nDie Norm verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n29\n\nDanach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der allgemeine Gleichheitssatz\ngebietet dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich\nzu behandeln; er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache\nergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche\nDifferenzierung oder Gleichbehandlung sich nicht finden lässt, so dass die Bestimmung\nals objektiv willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfG, u.a. Urteil vom 27.09.2005,\nAz.: 2 BvR 1387/02).\n\n30\n\nFür die Unterscheidung zwischen Menschen, die die Voraussetzungen eines Anspruchs\nauf Leistungen nach dem SGB II erfüllen und anderen Erwerbslosen, die nicht\nArbeitslosengeld beziehen, spricht, dass letztere keine staatlichen Leistungen in\nAnspruch nehmen und insofern kein Bedürfnis besteht, diese zur Vermeidung der\nHilfebedürftigkeit in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Diese Zielsetzung\nverdeutlicht § 31 SGB II, der Sanktionen in Form der Absendkung von Leistungen\nbeispielsweise für den Fall vorsieht, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige\nzumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht ausführt.\n\n31\n\nDie Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II sind darüber hinaus auf den\nbesonderen Kreis der dem SGB II unterfallenden Menschen abgestimmt, während andere\nerwerbslose Menschen Förderungsmöglichkeiten nach §§ 45 ff. SGB III\nin Anspruch nehmen können.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-04-23/s-23-as-306-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":12},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-04-23/s-23-as-306-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272833","retrieved":"2026-07-09 02:43:49.050052+00:00"}}